VG München

Merkliste
Zitieren als:
VG München, Urteil vom 11.02.2008 - M 17 K 07.50317 - asyl.net: M13093
https://www.asyl.net/rsdb/M13093
Leitsatz:
Schlagwörter: Vietnam, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, psychische Erkrankung, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Im Übrigen ist die Klage zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes ist in Nr. 3 insoweit rechtswidrig, als Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG verneint werden und verletzt daher die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Aufgrund des ausführlichen und überzeugenden Gutachtens des ... geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin an einer schweren psychischen Erkrankung leidet (wenn auch nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung). Die Erkrankung ist behandlungsbedürftig, um eine wesentliche Verschlimmerung zu vermeiden. Aufgrund des relativ hohen medizinischen Standards und des Vorhandenseins psychiatrischer Einrichtungen mit relativ gutem Niveau in den Großstädten (s. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Stand April 2007) dürfte eine Behandlung in Vietnam möglich sein. Die Frage kann letztlich dahingestellt bleiben. Die Klägerin ist nicht in der Lage, die Kosten für eine Behandlung aufzubringen. Ein allgemeines Krankenversicherungssystem besteht in Vietnam noch nicht. Es wird auch nicht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Rückkehrerin aus dem Ausland über das Volkskomitee die Berechtigung zu einer kostenlosen Krankenbehandlung erhält. Nach dem Sachvortrag der Klägerin sind ihre Eltern verstorben und hat sie weder in Vietnam noch in Tschechien, wo sie sich zuletzt aufgehalten hatte, Verwandte, die sich um sie kümmern. Wenn auch letztlich Zweifel an diesen Angaben bleiben, kann nicht vom Gegenteil ausgegangen werden. Da der Klägerin eine unterdurchschnittliche Intelligenz bescheinigt wird, ist nicht damit zu rechnen, dass sie sich bei einer Rückkehr in die ihr nunmehr fremde Umgebung eine wirtschaftliche Basis schaffen kann, die ihr die Finanzierung der notwendigen Behandlung ermöglichen würde.