1. Das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers erlischt außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nur, wenn der Aufenthaltsberechtigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (wie EuGH, Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat).
2. Eine durch die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Ausland bedingte Abwesenheit vom Bundesgebiet kann jedenfalls dann nicht mehr als von berechtigten Gründen getragen angesehen werden, wenn der assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das Bundesgebiet bereits mit der Absicht verlassen hatte, im Ausland eine Straftat zu begehen, bei deren Ahndung er mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen musste (hier: Ausreise mit der Absicht der Beteiligung an einer gewaltsamen Besetzung der Fatih-Moschee in Istanbul in Verfolgung der Zielsetzungen des "Kalifatstaats").
3. Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG (Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung).
1. Das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers erlischt außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nur, wenn der Aufenthaltsberechtigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (wie EuGH, Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat).
2. Eine durch die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Ausland bedingte Abwesenheit vom Bundesgebiet kann jedenfalls dann nicht mehr als von berechtigten Gründen getragen angesehen werden, wenn der assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das Bundesgebiet bereits mit der Absicht verlassen hatte, im Ausland eine Straftat zu begehen, bei deren Ahndung er mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen musste (hier: Ausreise mit der Absicht der Beteiligung an einer gewaltsamen Besetzung der Fatih-Moschee in Istanbul in Verfolgung der Zielsetzungen des "Kalifatstaats").
3. Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG (Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung).
(Amtliche Leitsätze)
Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2005 hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der verfügten Abschiebungsandrohung rechtmäßig.
1. Die mit Bescheid der Beklagten vom 29. März 2005 erfolgte Ablehnung des vom Kläger am 18. Februar 2005 gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht zu beanstanden.
a) Soweit der Kläger nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten als Kind türkischer Arbeitnehmer ursprünglich eine Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hatte, hat er diese Rechtsstellung verloren, indem er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) kann ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat nur in zwei Fällen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Urt. v. 6.10.2005 - 1 C 5/04 -, BVerwGE 124, 243 ff. = NVwZ 2006, 475 f.; Urt. v. 28.6.2006 - 1 C 4/06 -, Buchholz 451.901 Assoziationsrecht Nr. 47; Urt. v. 9.8.2007 - 1 C 47/06 -, InfAuslR 2007, 431 ff.).
Die genannten Verlustgründe sind grundsätzlich abschließend. In seinen neueren Entscheidungen betont der EuGH, die Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 könne "nur" unter diesen Voraussetzungen eingeschränkt werden (vgl. Rs. Torun, Derin und Polat, a.a.O.). Daraus hat der EuGH unter anderem den Schluss gezogen, dass die längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wegen Verbüßung einer - auch mehrjährigen - Freiheitsstrafe nicht zum Verlust des aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts führt (vgl. Rs. Cetinkaya, Aydinli und Derin, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.10.2005, a.a.O.). Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hänge die Entstehung des Aufenthaltsrechts eines Familienangehörigen nach Art. 7 ARB 1/80 nicht davon ab, dass dieser dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Staates angehöre und während einer bestimmten Dauer eine Beschäftigung ausübe, sondern lediglich davon, dass er während einer Anfangszeit von drei Jahren seinen Wohnsitz tatsächlich bei dem Arbeitnehmer habe, von dem er seine Rechte ableite. Zudem gewähre Art. 7 ARB 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers den Zugang zu einer Beschäftigung, erlege ihnen jedoch keine Verpflichtung auf, eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, wie sie in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehen sei (vgl. Rs. Aydinli, a.a.O., Rn. 28 f.). Mit dieser Rechtsprechung hat der EuGH Art. 7 ARB 1/80 weitgehend aus seiner beschäftigungsrechtlichen Zwecksetzung gelöst (vgl. Dörig, DVBl. 2005, 1221, 1225; Mallmann, ZAR 2006, 50, 54).
Soweit der Kläger aus der Rechtsprechung des EuGH zum Verbüßen einer Freiheitsstrafe ableitet, er habe seine ursprünglich nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 begründete Rechtsstellung nicht dadurch verloren, dass er in der Türkei eine mehrjährige Haftstrafe habe verbüßen müssen, und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend macht, es könne keinen Unterschied machen, ob eine verhängte Freiheitsstrafe - wie in den vom EuGH entschiedenen Rechtssachen - im Bundesgebiet oder im Ausland verbüßt werde, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Der Kläger lässt außer Acht, dass für den Verlust der für ihn ursprünglich begründeten Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 nicht die mit der Verbüßung der verhängten Haftstrafe in der Türkei verbundene Abwesenheit vom Arbeitsmarkt tragend ist, sondern der Umstand, dass er das Bundesgebiet unter Berücksichtigung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat. Im Gegensatz zu der bloßen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt hat der EuGH den zuletzt genannten Gesichtspunkt - wie ausgeführt - ausdrücklich als Grund für den Verlust des aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts anerkannt.
Nähere Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe auszugehen ist, lassen sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen. Die Auslegung hat sich zur Überzeugung des Senats in erster Linie am Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80 zu orientieren. Die Vorschrift bezweckt zunächst, die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande ermöglicht wird. Das Recht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, nach einer gewissen Zeit Zugang zu einer Beschäftigung im Aufnahmemitgliedstaat zu haben, soll überdies die Stellung der Familienangehörigen in diesem Staat festigen, indem ihnen die Möglichkeit gegeben wird, unabhängig zu werden (vgl. EuGH, Rs. Aydinli, a. a. O., Rn. 23; Urt. v. 17.4.1997 - C-351/95 -, Kadiman, NVwZ 1997, 1104 ff., Rn. 34 f.). Diese Erwägung zielt auf die fortschreitende und dauerhafte Integration der Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. EuGH, Rs. Derin, a.a.O., Rn. 53, und Rs. Kadiman, a.a.O.; Mallmann, a. a. O., S. 54). Unter Berücksichtigung dieser Zielsetzungen des Art. 7 ARB 1/80 können Abwesenheiten vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats jedenfalls dann nicht mehr als unerheblich oder von berechtigten Gründen getragen angesehen werden, wenn sie der Verfestigung der persönlichen Integration des assoziationsberechtigten türkischen Familienangehörigen entgegenstehen und dem Regelungszweck der Förderung der dauerhaften Integration zuwiderlaufen (vgl. Beschl. des Senats v. 11.1.2008 - 11 ME 418/07 -, juris).
Diese Auslegung bedeutet nicht, dass es dem nach Art. 7 ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gänzlich verwehrt wäre, den Aufnahmemitgliedstaat zu verlassen. So hat der EuGH in anderem Zusammenhang ausgeführt, dass sich der Betroffene aus berechtigten Gründen für einen angemessenen Zeitraum vom gemeinsamen Wohnsitz entfernen dürfe, um z.B. Urlaub zu machen oder seine Familie im Heimatland zu besuchen. Solche kurzzeitigen Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft im Aufnahmemitgliedstaat, die ohne die Absicht erfolgten, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, seien den Zeiten gleichzustellen, während deren der Familienangehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt habe (vgl. Rs. Kadiman, a.a.O., Rn. 48). Erst recht habe dies für einen weniger als sechsmonatigen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland zu gelten, wenn dieser Aufenthalt nicht von seinem eigenen Willen abhängig gewesen sei (a.a.O., Rn. 49). Auch wenn die Entscheidung des EuGH zu der Frage ergangen ist, ob ein ununterbrochener dreijähriger gemeinsamer Wohnsitz als Voraussetzung für die Entstehung der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen hat, können diese Ausführungen auch für die Frage des Verlusts eines nach dieser Vorschrift begründeten Aufenthaltsrechts durch Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe herangezogen werden (ebenso: Bay. VGH, Beschl. v. 21.3.2006 - 24 ZB 06.233 -, juris; vgl. auch den Hinweis des EuGH auf die Rs. Kadiman in der Rs. Ergat, a.a.O., Rn. 48).
aa) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger das Bundesgebiet zunächst für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlassen. Nach der Anfang Oktober 1998 erfolgten Ausreise in die Türkei ist er nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Haftstrafe erst am 2. Dezember 2004 in das Bundesgebiet zurückgekehrt.
bb) Die langjährige Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet war auch nicht von berechtigten Gründen getragen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH kommen als berechtigte Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets für einen nicht unerheblichen Zeitraum auf eine angemessene Zeitspanne angelegte Urlaubsaufenthalte oder Besuche der Familie im Heimatland in Betracht (Rs. Kadimann, a.a.O., Rn. 49). Dass solche kurzzeitigen Unterbrechungen des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat die Rechtsstellung eines Familienangehörigen nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht in Frage stellen, hat nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Kadiman erst recht zu gelten für einen weniger als sechsmonatigen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland, wenn dieser Aufenthalt nicht von seinem eigenen Willen abhängig war (a.a.O., Rn. 49). In der Literatur werden darüber hinaus als berechtigte Gründe Erkrankung oder Unfall sowie Naturereignisse oder kriegerische Handlungen angeführt (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand: Februar 2008, Art. 7 ARB 1/80, Rn. 14; Gutmann in: GK-AufenthG, Stand: November 2007, Art. 7 ARB 1/80, Rn. 68).
Den angeführten Beispielen für das Vorliegen berechtigter Gründe im Sinne der Rechtsprechung des EuGH zum Verlust einer nach Art. 7 ARB 1/80 erworbenen Rechtsstellung ist gemeinsam, dass der Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat entweder die Verfolgung anerkennenswerter Interessen zugrunde liegt (z.B. Urlaub, Besuch der Familie im Heimatland) oder der Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmemitgliedstaats nicht vom eigenen Willen abhängig war (z.B. Erkrankung, Unfall, Naturereignisse). Zwar hat der EuGH in der Rechtssache Kadiman in Zusammenfassung der die Entscheidung tragenden Erwägungen ausgeführt, für die Zwecke der Berechnung des dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Sinne von Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 sei ein "unfreiwilliger Aufenthalt" des Betroffenen von weniger als sechs Monaten in seinem Heimatland zu berücksichtigen (a.a.O., Rn. 54). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein auf äußerem Zwang beruhender und durch fehlende Freiwilligkeit gekennzeichneter Aufenthalt außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats für die Aufrechterhaltung der Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 stets unschädlich wäre. Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Kadiman war, dass der Ehemann der Klägerin jenes Verfahrens bei einem gemeinsamen Aufenthalt in der Türkei den Pass seiner Ehefrau an sich genommen hatte und ohne sie in das Bundesgebiet zurückgekehrt war (a.a.O., Rn. 13). Bei dieser Sachlage kann die Entscheidung des EuGH nur so verstanden werden, dass ein unfreiwilliger Aufenthalt im Heimatland nur dann vorliegt, wenn dieser Aufenthalt des Betroffenen "nicht von seinem eigenen Willen abhängig war". Dies hat der EuGH in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt (a.a.O., Rn. 49). Ein weitergehendes Verständnis der Entscheidung verlässt den Hintergrund der den zugrunde liegenden Sachverhalt kennzeichnenden besonderen Umstände des Einzelfalls und findet in der Entscheidung keine hinreichende Stütze.
In der Rechtsprechung wird aus dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Kadiman demgegenüber teilweise abgeleitet, dass für die Frage des Vorliegens berechtigter Gründe ohne weitere Einschränkung maßgebend allein auf die Freiwilligkeit des Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets abzustellen sei, wobei die Freiwilligkeit auch nachträglich entfallen könne, so etwa, wenn eine Inhaftierung die zunächst beabsichtigte Rückkehr nach Deutschland unmöglich mache oder unzumutbar erschwere (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.1.2007 - 19 E 990/06 -, juris; Bay. VGH, a.a.O.; VG Aachen, Urt. v. 31.7.2007 - 3 K 896/05 -, juris). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen führt in seinem einer Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgebenden Beschluss vom 17. Januar 2007 (a.a.O.) ergänzend aus, dass die Bejahung dieser Voraussetzung nicht davon abhängen dürfte, ob die - in jenem Verfahren serbischen - Strafgerichte die Täterschaft des Klägers zu Recht angenommen hätten (ebenso in dem in der Hauptsache geführten Klageverfahren: VG Aachen, a.a.O.).
Dieser Rechtsprechung kann jedenfalls für den Fall nicht gefolgt werden, dass der im Ausland eine Haftstrafe verbüßende assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das Bundesgebiet bereits mit der Absicht verlassen hat, im Ausland eine Straftat zu begehen, bei deren Ahndung er mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen musste. Begeht der die Rechtsstellung nach Art. 7 ARB 1/80 genießende türkische Staatsangehörige im Ausland eine bereits bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet geplante vorsätzliche Straftat, obgleich für den Fall der Ergreifung eine mehrjährige Haftstrafe und eine damit einhergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet droht, ist die in Verwirklichung des von ihm bewusst eingegangenen Risikos während der Haftzeit im Ausland eintretende Abwesenheit vom Bundesgebiet auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen und kann nicht als ein von seinem Willen unabhängiger Aufenthalt außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats angesehen werden. Eine über diese Auslegung hinausgehende, allein an den Begriff der Freiwilligkeit der Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat anknüpfende Beurteilung der Frage, ob der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers das Bundesgebiet aus berechtigten Gründen verlassen hat, vernachlässigt – wie bereits dargelegt – die für das Verständnis der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Kadiman wesentlichen tatsächlichen Umstände des in jenem Verfahren zur Entscheidung stehenden Sachverhalts und führt zu einer unzulässigen Verkürzung der Entscheidung des EuGH. Hinzu kommt, dass sich der nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige bei einer solchen Sachlage bewusst in Widerspruch zum Regelungszweck der Vorschrift setzt, seine persönliche Integration im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern.
Von diesen Erwägungen ausgehend hat der Kläger das Bundesgebiet im Oktober 1998 ohne berechtigte Gründe verlassen. Nach den vom türkischen Staatssicherheitsgericht im Urteil vom 11. April 2000 getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass er bereits bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet die Absicht hatte, in der Türkei eine Straftat zu begehen.
Auch wenn grundsätzlich Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der inzwischen aufgelösten türkischen Staatssicherheitsgerichte berechtigt sein mögen (vgl. EGMR, Urt. v. 12.5.2005 - 46221/99 -, NVwZ 2006, 1267 ff.), vermag der Senat unter Würdigung sämtlicher Erkenntnisse deshalb nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger in der Türkei zu Unrecht verurteilt worden ist.
b) Die Beklagte ist auch im Übrigen nicht verpflichtet, dem Antrag des Klägers vom 18. Februar 2005 zu entsprechen und ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
aa) Zunächst ist festzustellen, dass die dem Kläger nach nationalen Rechtsvorschriften am 15. Dezember 1992 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis bei Erlass des Bescheides der Beklagten vom 29. März 2005 gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen war.
Mit dem vom Verwaltungsgericht Bremen entschiedenen Fall (Urt. v. 30.11.2005 - 4 K 1013/05 -, InfAuslR 2006, 198 ff.) ist die Situation des Klägers entgegen der von ihm vertretenen Ansicht nicht vergleichbar. Der Kläger jenes Verfahrens war durch die Verbringung in das Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba infolge einer dort bestehenden weitgehenden Kontaktsperre und des langfristigen Vorenthaltens anwaltlichen Beistands gehindert, fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen. Derartige außergewöhnliche Umstände sind hier nicht gegeben. Befindet sich der Ausländer in ausländischer Untersuchungs- oder Strafhaft, hindert dies die Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde über diplomatische oder anwaltliche Vermittlung regelmäßig nicht (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 10.1.2007 - 24 BV 03.722 -, juris). Dass der Kläger daran gehindert gewesen wäre, sich auf diesem Weg um die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu bemühen, ist nicht ersichtlich.
bb) Ein Anspruch auf (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zugunsten des Klägers ebenfalls nicht begründet. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht ungeachtet der Frage des Vorliegens der sonstigen zu erfüllenden Voraussetzungen der zwingende Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG entgegen.
Der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG ist erfüllt. Der Kläger ist in der Türkei wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach dem Urteil des türkischen Staatssicherheitsgerichts vom 11. April 2000 hat er der Vereinigung AFID angehört und sich aktiv an Planungen zur gewaltsamen Besetzung der Fatih-Moschee beteiligt. Sowohl bei der beabsichtigten Besetzung der Fatih-Moschee, bei der Waffen und Sprengstoff zum Einsatz kommen sollten, als auch bei dem von Anhängern der AFID geplanten Anschlag auf das Atatürk-Mausoleum mittels eines mit Sprengstoff beladenen Flugzeugs sollte Gewalt gegen Unbeteiligte eingesetzt werden, um die (politischen) Ziele der AFID bzw. des "Kalifatstaats" zu fördern, das laizistische Staatsgefüge der Türkei zu beseitigen und eine Herrschaft des Islam zu begründen. Die geplanten Aktionen sind damit als terroristische Aktivitäten im Sinne von § 54 Nr. 5 AufenthG anzusehen (vgl. zum Terrorismusbegriff: BVerwG, Urt. v. 30.3.1999 - 9 C 23/98 -, BVerwGE 109, 12 ff. = NVwZ 1999, 1349 ff.; Urt. v. 15.3.2005 - 1 C 26/03 -, BVerwGE 123, 114 ff. = NVwZ 2005, 1091 ff.; Hailbronner, a.a.O., § 54 AufenthG, Rn. 28 f.).
Soweit § 54 Nr. 5 AufenthG das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefährlichkeit erfordert, machen einerseits das Ausmaß und Gewicht der von den Mitgliedern der AFID im Oktober 1998 geplanten Aktionen und andererseits die im Erkenntnisvermerk des Bundeskriminalamts geschilderte Art und Weise der Beteiligung des Klägers hinsichtlich der Organisation der Besetzung der Fatih-Moschee deutlich, dass der Kläger sich in vollem Umfang mit den Zielen der AFID bzw. des "Kalifatstaats" identifiziert hatte. Nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamts war er bereit, für den "Kalifatstaat" mit seinem Leben einzutreten und im Kampf um die besetzte Fatih-Moschee zu sterben. Ging die Identifikation des Klägers mit den Zielen der AFID bzw. des "Kalifatstaats" aber so weit, dass er sogar zum Einsatz seines eigenen Lebens bereit gewesen ist, so besteht trotz der längere Zeit zurückliegenden Beteiligung des Klägers an der Planung gewaltsamer Aktionen in der Türkei und des zwischenzeitlich erfolgten Verbots des "Kalifatstaats" im Bundesgebiet die begründete Gefahr, dass er auch weiterhin - wenn auch möglicherweise in anderem Rahmen - für die Ziele der Organisation eintreten wird, denn er hat sich bislang nicht nach außen erkennbar von der AFID bzw. dem "Kalifatstaat" distanziert und eine Abkehr von den Zielen dieser Organisationen nicht bekundet (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 18.11.2004 - 13 S 2394/04 -, InfAuslR 2005, 31 ff.; Beschl. v. 7.5.2003 - 1 S 254/03 -, juris; Discher, a.a.O., Rn. 606; Hailbronner, a.a.O., Rn. 32). Vielmehr bestreitet er trotz der anderslautenden Erkenntnislage bis heute, an den in der Türkei geplanten Aktionen beteiligt gewesen zu sein und überhaupt in Verbindung zur AFID oder dem "Kalifatstaat" gestanden zu haben.