OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2008 - OVG 2 M 1.08 - asyl.net: M13124
https://www.asyl.net/rsdb/M13124
Leitsatz:

Nachweis der Sprachkenntnisse für den Ehegattennachzug gem. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen.

 

Schlagwörter: D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Visum, Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Sprachkenntnisse, Reisekostenzuschuss
Normen: VwGO § 166; ZPO § 114; AufenthG § 28 Abs. 1; AufenthG § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Auszüge:

Nachweis der Sprachkenntnisse für den Ehegattennachzug gem. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen.

(Leitsatz der Redaktion)

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Die Kläger haben nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO - einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet im Verfahren der ersten Instanz hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht mit dem Argument verneint werden, der Kläger zu 1. habe nicht dargetan, dass er sich gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 4, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, dass § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine bestimmte Nachweisform verlangt und dass sich aus den Akten entnehmen lässt, dass sich der Kläger zu 1. von Mitte 2002 bis Mitte 2005 in Deutschland aufgehalten hat. Dass er während dieses Aufenthalts im Bundesgebiet die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse erworben hat, ergibt sich aus dem im Auftrag des Landratsamtes Donau-Ries erstellten nervenärztlichen Gutachten des Bezirkskrankenhauses Günzburg vom 6. Juni 2005, das sich auf eine ausführliche Exploration und Untersuchung des Klägers zu 1. stützt. In dem Gutachten wird zwar wiederholt auf die "sehr rudimentären Deutschkenntnisse" des Klägers zu 1. und die "durch die Sprachbarriere erschwerte" Kommunikation hingewiesen. Allein der Umstand, dass die nervenärztliche Untersuchung ohne Hinzuziehung eines Sprachmittlers möglich war, belegt jedoch entgegen der im Schriftsatz vom 14. Januar 2008 vertretenen Auffassung des Beklagten ausreichend, dass sich der Kläger zu 1. zum Zeitpunkt der Untersuchung zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen konnte.

2. Keinen Erfolg hat demgegenüber die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung eines Reisekostenvorschusses für den Kläger zu 1.

Zwar sind auch für die Entscheidung, ob einem Beteiligten die Fahrtkosten zum Verhandlungstermin bewilligt werden, die entsprechend heranzuziehenden Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgebend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37), so dass eine erneute Überprüfung der Gewährung der Prozesskostenhilfe weder hinsichtlich der Bedürftigkeit noch der Frage der Erfolgssaussicht i.S.d. § 114 ZPO stattfindet, wenn einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 134). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe umfasst jedoch nicht automatisch auch die Gewährung einer Reisekostenerstattung oder eines Reisekostenvorschusses. Letztere setzt vielmehr voraus, dass das Gericht die Reisekosten z.B. durch eine Auflage verursacht hat (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 122 Rn. 15). Gegen die Notwendigkeit der Reisekosten spricht - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - auch, dass der Kläger zu 1. derzeit ohnehin daran gehindert ist, an der für den 17. Januar 2008 terminierten mündlichen Verhandlung teilzunehmen, weil die deutsche Botschaft in Tiflis die beantragte Erteilung eines Besuchsvisums abgelehnt hat.