BVerwG

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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 07.04.2008 - 10 B 20.08 - asyl.net: M13149
https://www.asyl.net/rsdb/M13149
Leitsatz:
Schlagwörter: Gruppenverfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgung durch Dritte, Verfolgungsdichte, Berufungszulassungsantrag, Divergenzrüge
Normen: VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Das Berufungsurteil weicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der Verfolgungsdichte bei einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung ab, wie die Beschwerde zutreffend rügt. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung ersichtlich den Rechtssatz zugrunde gelegt, dass es bei der Gruppenverfolgung auf die Verfolgungsdichte, die aus der Relation der asylerheblichen Eingriffshandlungen zur Größe der betroffenen Bevölkerungsgruppe zu ermitteln ist, nicht ankommt (vgl. UA Rn. 35). Das Berufungsurteil setzt sich damit zu einem Rechtssatz der von der Beschwerde angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - BVerwG 1 C 24.06 - NVwZ 2007, 590 und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 24.3 in Widerspruch.