VG Stuttgart

Merkliste
Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2007 - 2 K 4769/07 - asyl.net: M13192
https://www.asyl.net/rsdb/M13192
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Studienvorbereitung, Sprachkurs, Aufenthaltsdauer, Au-pair, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; AufenthG § 16 Abs. 1
Auszüge:

Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag hat Erfolg.

Ob die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin gewünschte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt hat, erscheint fraglich.

a) Die der Antragstellerin für eine Au-pair-Tätigkeit erteilte Aufenthaltserlaubnis wurde von der Antragsgegnerin am 24.7.2006 für ein Jahr verlängert, um ihr die Vorbereitung auf ein in Deutschland beabsichtigtes Studium zu ermöglichen. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgte auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser - durch das am 28.8.2007 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 neu gefassten, aber sachlich unverändert gebliebenen Vorschrift kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse. Derartige Kurse hat die Antragstellerin in der Vergangenheit besucht und möchte dies auch weiterhin tun.

Die Antragsgegnerin hat die am 24.4.2007 beantragte erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gleichwohl abgelehnt und dies damit begründet, dass die Geltungsdauer bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis für studienvorbereitende Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten solle. Die Zeiten des Au-pair-Aufenthalts der Antragstellerin würden auf diese Zeit angerechnet, eine erneute Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei daher nicht möglich.

b) An der Richtigkeit dieser Entscheidung bestehen ernstliche Zweifel. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 5 AufenthG n.F. beträgt die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die Ansicht der Antragsgegnerin, dass auf den in dieser Vorschrift genannten Zeitraum von zwei Jahren die Dauer des vorangegangenen Au-pair-Aufenthalts der Antragstellerin angerechnet werden müsse, erscheint bedenklich, da die für diesen Aufenthalt erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht zum Zweck der Ausbildung, sondern zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Auch kann nicht unterstellt werden, dass die Antragstellerin bereits bei ihrer Einreise nach Deutschland am 27.7.2005 die Absicht hatte, hier ein Studium zu beginnen. Nach der Darstellung der Antragstellerin hat sie diesen Entschluss erst nach Beendigung ihrer Au-pair-Tätigkeit gefasst. Dies kann ihr nicht widerlegt werden.

Das Argument der Antragsgegnerin, dass der Antragstellerin insgesamt ausreichend Zeit gehabt habe, sich auf ihr Studium vorzubereiten, dürfte schon deshalb kaum stichhaltig sein. Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin es versäumt hat, die Antragstellerin bereits bei der am 24.7.2006 erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis darauf hinzuweisen, dass sie die Vorbereitung auf ihr Studium bis zum 23.7.2007 abgeschlossen haben müsse und eine erneute Verlängerung nur möglich sei, wenn die Antragstellerin sich bis dahin um einen Studienplatz beworben habe. Der Umstand, dass die Antragstellerin die sogenannte TestDaF Prüfung, mit der der zur Aufnahme eines Studiums erforderliche Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse geführt werden kann, bisher nicht abgelegt hat, dürfte ihr daher nicht vorgeworfen werden können.

Dasselbe gilt, soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin vorhält, bisher keine Nachweise über Studienbewerbungen vorgelegt oder zumindest vorgetragen zu haben, welches Fach an welcher Universität sie studieren wolle. Die Bewerbung um einen Studienplatz ist nur möglich, wenn der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse geführt werden kann, wozu die Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in der Lage ist. Ob sie sich bereits darüber im Klaren ist, was für ein Studium sie beginnen möchte, ist unbekannt. Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung hat die Antragsgegnerin aber bisher auch nicht verlangt.