VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 18.12.2007 - 2 E 1590/05.A(2) - asyl.net: M13212
https://www.asyl.net/rsdb/M13212
Leitsatz:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG wegen Gefahren infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Zentral- und Südirak.

 

Schlagwörter: Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, Kurden, Feili-Kurden, Khanaqin, Diala, Racheakte, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt, willkürliche Gewalt, Sicherheitslage, Zentralirak, Südirak, allgemeine Gefahr, Abschiebungsstopp, Erlasslage, Arabisierungspolitik, Gefahrenbegriff, interne Fluchtalternative, Nordirak, Versorgungslage, Existenzminimum, alleinstehende Personen, Situation bei Rückkehr
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c; RL 2004/83/EG Art. 8 Abs. 1
Auszüge:

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG wegen Gefahren infolge eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Zentral- und Südirak.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Insoweit kann er die Aufhebung des angegriffenen Bescheids nicht beanspruchen. Für den Kläger liegt jedoch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG vor, weshalb die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 11.10.2005 zu dieser Feststellung zu verpflichten ist.

Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem Kläger um einen aus der Stadt Khanaqin im Irak stammenden sog. Feili-Kurden handelt.

Der Kläger muss nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins im Irak keine von diesem ausgehenden Verfolgungsmaßnahmen (mehr) befürchten.

Dem Kläger droht auch nicht aus anderen Gründen bei einer Rückkehr in den Irak politische Verfolgung. Dabei ist für die Prüfung nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG heranzuziehen.

Bei einer Rückkehr in den Irak müsste der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm Repressalien zugefügt würden, die an ein politisches Merkmal wie seine Volks- oder Religionszugehörigkeit oder seine politische Überzeugung anknüpfen würden. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften der Gesellschaft für bedrohte Völker, des Deutschen Orients-Instituts sowie von amnesty international bilden die Kurden die weit überwiegende Mehrheit der Bevölkerung in Khanaqin. Auch die Behörden sind kurdisch dominiert (Deutsches Orient-Institut, amnesty international). Zwar sind (sunnitische) Anhänger der früheren Regierung nach den Auskünften auch in diesem Teil des Irak aktiv und irakische Behörden werden wie in anderen Landesteilen auch von Terrorgruppen oder Anhängern des früheren Baath-Regimes unterwandert. Daher kann eine Gefährdung des Klägers, Opfer von Racheakten seitens nicht staatlicher Akteure zu werden, angesichts seiner früheren Opposition zum Baath-Regime nicht völlig ausgeschlossen werden (amnesty International). Dies reicht aber selbst bei Annahme einer Vorverfolgung des Klägers nicht aus, eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung anzunehmen. Warum es angesichts der kurdisch dominierten Verwaltung mit großer Wahrscheinlichkeit zu Repressalien seitens der Behörden gegen den Kläger kommen soll (so die Gesellschaft für bedrohte Völker) ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Auch das Vorliegen eines Abschiebungsverbots § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kann nicht festgestellt werden.

Selbst wenn man, etwa angesichts der schlechten Versorgungslage in Khanaqin (vergleiche die vom Gericht eingeholte Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker), von einer solchen Gefahr ausgehen würde, könnte diese im Falle des Klägers nicht nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden. Denn nach S. 3 der Vorschrift wäre eine solche Gefahr, der ja die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger angehört, allgemein ausgesetzt wäre, bei einem Abschiebungsstopp nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen. § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG „sperrt" somit in Fällen wie dem vorliegenden die Anwendung des Satzes 1. Da für den Personenkreis, dem der Kläger angehört, ein Abschiebestopp besteht (vergleiche die Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 18.06.2007 und vom 17.12.2007 - II 41-23d-05.05.04-110411 -) ergäbe sich insoweit auch keine Schutzlücke.

Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.

Der Irak ist - außerhalb der kurdisch verwalteten Provinzen im Norden - gegenwärtig einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in diesem Sinne unterworfen. Gemeint ist hiermit ein kriegsgleicher Zustand, der ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erfordert, wie dies z. B. bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen der Fall ist, regelmäßig aber nicht bei örtlich und zeitlich begrenzten Bandenkriegen (VGH Kassel, Urteil vom 09.11.2006 - 3 UE 3238103.A -, S. 8 des Urteilsumdrucks). Allerdings wird man, wenn ein solcher Konflikt sich auf einen großen Teil eines Staatsgebiets beschränkt wie im vorliegenden Fall, die Vorschrift des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG jedenfalls auch dann grundsätzlich anwenden müssen, wenn dem Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht beziehungsweise er den sicheren Teil des Staatsgebiets nicht erreichen kann (so grundsätzlich auch VGH München, Urteil vom 26.02.2007 - 13a B 06.31169 - , Juris, der allerdings von einer inländischen Fluchtalternative für den irakischen Kläger in dem seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Fall ausgeht).

Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 19.10.2007) ist die Sicherheitslage im Irak verheerend. Danach überlagern sich mehrere ineinander greifende Konflikte, wie der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische, Terroranschläge zumeist sunnitischer Islamisten gegen die Zivilbevölkerung, konfessionell-ethnische Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen der arabischen Sunniten, arabischen Schiiten und Kurden, aber auch mit den Minderheiten sowie Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen. Schwerpunkt der Anschläge der militanten Opposition blieben Bagdad und der Zentralirak. Aber auch in Nord- und Südirak kommt es vermehrt zu Anschlägen mit schwersten Folgen. Nach Angaben der Vereinten Nationen sind im Lauf des Jahres 2006 über 34.000 Zivilisten eines gewaltsamen Todes gestorben, mehr als 36.000 sind verwundet worden. Auch im ersten Halbjahr des Jahres 2007 sind danach monatlich Tausende von Zivilisten bei Feuergefechten, Bombenanschlägen, Selbstmordattentaten oder gezielten Morden ums Leben gekommen. Schätzungen zufolge befinden sich etwa 4,2 Millionen Iraker auf der Flucht. Der Staat kann den Schutz seiner Bürger nicht gewährleisten. Dem entsprechend warnt das Auswärtige Amt eindringlich vor Reisen nach Irak und empfiehlt deutschen Staatsangehörigen dringend, das Land zu verlassen (Irak-Reisewarnung und Hinweise vom 21.09.2007).

Die Ausführungen des Auswärtigen Amtes decken sich mit denen anderer Auskünfte. So heißt es im Irak-Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.05.2007, die Bombenattentate auf das schiitische Heiligtum in Samarra am 22.02.2006 hätten eine schlagartige Zunahme von Gewalt im Zentral- und Südirak ausgelöst. Die täglichen Schießereien, Bombenattentate, Entführungen, Massaker und Militäraktionen hätten nicht mehr nur Infrastruktur oder Sicherheitskräfte, sondern die irakische Zivilbevölkerung zum Ziel. Die UNO nenne keine aktuellen Opferzahlen mehr, weil das irakische Gesundheitsministerium diese nicht mehr herausgebe. In den Hinweisen des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylbewerber vom 26.09.2007 wird ausgeführt, die derzeitige Situation in Süd- und Zentralirak sei von allgegenwärtiger extremer Gewalt, schwersten Menschenrechtsverletzungen sowie einem generellen Fehlen von Recht und Ordnung gekennzeichnet. Aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen religiösen oder politischen Überzeugung oder ihrer ethnischen Herkunft würden irakische Staatsangehörige regelmäßig Opfer von Gewalt durch verschiedene Akteure. Staatlicher Schutz vor den Verursachern der Gewalt sei derzeit grundsätzlich nicht verfügbar.

Das Gericht hat nach alledem keinen Zweifel daran, dass sowohl im Zentral- als auch im Südirak derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG stattfindet (so auch VG Schleswig, Urteil vom 30.11.2006 - 6 A 372105- , AuAS 2007, 9 (10 f.) sowie VG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2007 - 4 K 2563/07-, InfAusIR 2007, 321 (323)).

Die Vorschrift fordert weiter, dass der Betroffene als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen dieses Konfliktes ausgesetzt ist. Diese Formulierung deckt sich nicht mit der in Artikel 15c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (so genannte Qualifikationsrichtlinie) verwendeten, obwohl mit der Änderung des Aufenthaltsgesetzes die Qualifikationsrichtlinie auch insoweit in deutsches Recht umgesetzt werden sollte (BT-Drs. 1615065 S. 187).

Nach Art. 15c der Richtlinie gilt als ernsthafter Schaden, der subsidiären Schutz begründen kann, eine ernsthafte, individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der subsidiäre Schutz soll nach dieser Vorschrift in Verbindung mit Artikel 18 und Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie durch Ausstellung eines Aufenthaltstitels gewährt werden. Das deutsche Aufenthaltsgesetz verwendet nicht nur eine andere Formulierung hinsichtlich der Voraussetzungen des Abschiebungsverbots und lässt den Begriff der „willkürlichen Gewalt" entfallen, sondern bestimmt in § 6.0 Abs. 7 S. 3 zusätzlich, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 zu berücksichtigen sind, ebenso, wie dies beim Abschiebungsverbot nach S. 1 der Vorschrift (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) der Fall ist. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung auf Erwägungsgrund 26 der Richtlinie verwiesen, in dem es heißt, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt seien, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellten, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.

Legt man § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG anhand seines Wortlauts aus ("erhebliche individuelle Gefahr"), wird man die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot dann als gegeben ansehen müssen, wenn die für eine Verletzung der geschützten Rechtsgüter sprechenden Umstände nach ihrer Intensität und Dichte von einem solchen Gewicht sind, dass sich hieraus die ernsthafte Möglichkeit ihrer Verletzung ergibt (so auch OVG Schleswig, Urteil vom 21.11.2007 - 2 LB 38107 -, Seite 24 des Urteilsumdrucks). Der Maßstab einer "gleichsam unausweichlichen" Rechtsgutverletzung (so die Gesetzesbegründung a.a.O. Seite 187) erscheint als zu streng (ebenso OVG Schleswig a.a.O.). Er wird auch vom Wortlaut der Richtlinie („ernsthafte individuelle Bedrohung) nicht gefordert. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Richtlinie vor einer Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt Schutz gewähren soll, willkürliche Gewalt aber gerade dadurch gekennzeichnet ist, dass sich nicht genau vorhersagen lässt, wen sie zu welchem Zeitpunkt an welchem Ort treffen wird. Allerdings müssen die drohenden ernsthaften Schäden in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den bewaffneten Konflikten stehen, während die mit solchen Konflikten allgemein für die Bevölkerung mittelbar verbundenen nachteiligen Konsequenzen, wie etwa eine schlechte Sicherheits- und Versorgungslage, jedenfalls hinsichtlich ihrer nachträglichen Auswirkungen nicht darunter fallen (VGH Kassel, Beschluss vom 26.06.2007 - 8 UZ 452/06.A -, AuAS 2007, 202 zur seinerzeit noch unmittelbar heranzuziehenden Richtlinie). Ob die sich aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergebenden Gefahren jedenfalls für diejenigen Personen, die davon unmittelbar betroffen sind, auch als hinreichend individuell im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG anzusehen sind, ohne dass es zusätzlich der Darlegung besonderer persönlicher Merkmale oder Verfolgungsgründe bedürfte (hierzu neigend OVG Schleswig a.a.O.S. 23), kann im vorliegenden Fall offen bleiben.

Denn der Kläger hat bei einer Rückkehr in den Irak mit erheblichen individuellen Gefahren für Leib und Leben im Rahmen des im Irak herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu rechnen, die unmittelbar aus diesem Konflikt resultieren und ihn auch wegen persönlicher Umstände stärker treffen als Personen vergleichbarer Lage. Dem Kläger steht überdies auch keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.

Die Heimatprovinz des Klägers, Diala, gehört zum Zentralirak. Während es dort Anfang 2007, als das Gutachten des Deutschen Orient-Instituts für das Gericht erstellt wurde, offenbar noch relativ ruhig gewesen ist (die Gesellschaft für bedrohte Völker listet allerdings in ihrer Auskunft an das Gericht vom 11.09.2006 auch für dieses Jahr schon zahlreiche Anschläge in Diala auf), hat sich die Sicherheitslage in der Provinz seither zunehmend verschlechtert, wie aus der Auskunft von amnesty international vom 23.11.2007 an das Gericht hervorgeht.

Außerdem könnte der Kläger nicht in einen Schutz gebenden familiären Verband zurückkehren, was neben der Tatsache, dass er lange im Ausland gelebt hat, seine Gefährdung erheblich erhöhen würde. Denn Rückkehrer gelten als wohlhabend und sind auch von daher bevorzugtes Ziel für Kriminelle. Zudem kennen sie sich mit den Verhältnissen vor Ort schlechter aus und sind daher weniger in der Lage sich zu schützen als die einheimische Bevölkerung.

Eine inländische Fluchtalternative steht dem Kläger nicht zur Verfügung. Auch in die kurdisch verwalteten nördlichen Provinzen des Irak kann der Kläger nicht ausweichen. Nach § 60 Abs. 11 S. 1 AufenthG gilt für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Abs. 7 S. 2 der Vorschrift unter anderem Artikel 8 der Richtlinie. Nach Artikel 8 Abs. 1 ist für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative Voraussetzung, dass vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufzuhalten. Was die Möglichkeit betrifft, in den kurdisch verwalteten Provinzen zu leben, wird etwa von UNHCR (Stellungnahmen an das VG Köln vom 09.01.2007 vom 28.07.2007) ausgeführt, dass jedenfalls nicht aus dem Nordirak stammende Personen ohne familiäre oder sonstige soziale Bindungen in diesem Gebiet ein wirtschaftliches Existenzminimum nicht sichern könnten. Ähnlich äußert sich das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht vom 19.10.2007. Amnesty international weist in seiner Auskunft an das Gericht vom 23.11.2007 zusätzlich darauf hin, dass angesichts der Interessen der kurdischen Parteien und der kurdischen Regionalregierung, die umstrittenen Gebiete wie Kirkuk oder Khanaqin im geplanten Referendum dem autonomen kurdischen Nordirak anzugliedern, davon auszugehen sei, dass Kurden aus den umstrittenen Gebieten im Nordirak nicht willkommen seien und ihnen nahegelegt würde, in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren.