Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
Hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts.
Die Antragsbegründung weckt keine Zweifel daran, dass die dem Kläger bis zum 3. Dezember 2003 erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Inhaftierung in Frankreich seit dem 1. Juni 2003 mit dem 1. Dezember 2003 und damit vor ihrem Ablauf erloschen ist und es damit an einem verlängerbaren Aufenthaltsrecht fehlt.
Soweit der Kläger zunächst geltend macht, sein beim Beklagten am 17. November 2003 eingegangener Antrag auf Verlängerung der ihm bis zum 3. Dezember 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis hätte entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dahingehend ausgelegt werden müssen, dass damit zugleich die Bestimmung einer längeren Frist als sechs Monate für die Wiedereinreise gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Ausländergesetzes – AuslG – beantragt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung letztlich nicht auf das Fehlen eines solchen Fristverlängerungsantrags gestützt hat. Vielmehr hat es die Auffassung vertreten, dass eine solche Fristverlängerung die Geltungsdauer der bis zum 3. Dezember 2003 befristeten Aufenthaltsgenehmigung nicht hätte überschreiten und daher für den Kläger nicht hätte von Nutzen sein können.
An der Richtigkeit dieses Ergebnisses hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel geweckt. Seine Ansicht, auch über den Ablauf der Geltungsdauer der zu verlängernden Aufenthaltserlaubnis hinaus sei eine Verlängerung der Wiedereinreisefrist gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG möglich mit der Folge, dass der Aufenthaltstitel nicht erlösche, geht fehl. Die Bestimmung einer Wiedereinreisefrist ersetzt nicht die nach Ablauf erforderliche Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG findet nur Anwendung, wenn eine gültige Aufenthaltsgenehmigung noch besteht (vgl. Gemeinschaftskommentar, § 44 AuslG Rdn. 51; zu der § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG entsprechenden Regelung in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., § 51 Rdn. 17).
Soweit der Kläger geltend macht, er habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und Wiedereinreise nach Entlassung aus der französischen Haft, so ist ihm bereits entgegenzuhalten, dass nach allgemeiner Meinung (vgl. Hess VGH, Beschluss vom 16. März 1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 (455) m.w.N.; BayVGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2004 - 10 ZB 03.187 -, Juris, Rdn. 8, und vom 24. Juli 2007 - 19 CS 07.1003 -, Juris, Rdn. 26; Kloesel-Christ, Kommentar zum Ausländerrecht, § 44 AuslG Rdn. 8; Gemeinschaftskommentar, § 44 AuslG Rdn. 47) eine Verlängerung eines aufgrund von § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschenen Aufenthaltstitels nicht in Betracht kommt, sondern ein solcher nur neu beantragt werden kann.