Zu den Rechten von Familienangehörigen von Personen, die subsidiären Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie genießen (hier: Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft).
Zu den Rechten von Familienangehörigen von Personen, die subsidiären Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie genießen (hier: Auszug aus Gemeinschaftsunterkunft).
(Leitsatz der Redaktion)
Auch die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist nicht in Abrede zu stellen, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen und regelmäßig offene Erfolgsaussichten genügen (Kopp/Schenke, a. a.O., RdNr. 8 zu § 166). Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Regierung von Schwaben 18. Oktober 2007, mit dem sein Antrag auf Gestattung des Auszugs aus der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in Kempten (Allgäu) abgelehnt worden ist, obwohl seine Ehefrau über eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG verfügt und deshalb nicht mehr verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Das Verwaltungsgericht hat dazu zwar in seiner angegriffenen Entscheidung im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats ausgeführt, dass diese Konstellation keinen begründeten Ausnahmefall nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG darstelle, wenn die Ehefrau – wie hier – weiter in der Gemeinschaftsunterkunft wohnen könne. Nicht berücksichtigt sind dabei aber bisher die Art. 31 und 23 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 vom 30.9.2004, S. 12). Diese Richtlinie gilt nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2006 in Deutschland unmittelbar (vgl. BVerwG vom 1.2.2007 NVwZ 2007, 590), soweit sie nicht ohnehin schon durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I Nr. 42 S. 1970) umgesetzt ist. Nach den genannten Vorschriften sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder – wie der Ehefrau des Klägers – der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, den Zugang zu Wohnraum unter den Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten; Familienangehörige solcher Personen – wie der Kläger –, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines entsprechenden Status erfüllen, haben zur Wahrung des Familienverbands gemäß den einzelstaatlichen Verfahren ebenfalls Anspruch auf diese Vergünstigung, sofern dies mit ihrer persönlichen Rechtsstellung vereinbar ist. Ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen diese europarechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall haben, muss im Klageverfahren eingehend geprüft und geklärt werden (vgl. auch BayVGH vom 13.11.2007 Az. 21 CS 07.1630), wobei die Erfolgsaussichten offen sind. Dem Kläger ist daher für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu gewähren.