OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 23.04.2008 - 2 B 173/08 - asyl.net: M13233
https://www.asyl.net/rsdb/M13233
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, deutsche Kinder, Eltern-Kind-Verhältnis, Sorgerecht
Normen: AufenthG § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Auszüge:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2008 - 10 L 64/08 - muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat seinem Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihm gegenüber abzusehen, zu Recht nicht entsprochen.

Dies gilt – erstens – zunächst, soweit der Antragsteller einwendet, die Voraussetzungen für ein eigenständiges eheunabhängiges Aufenthaltsrecht in seiner Person nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG lägen vor, da die Lebensgemeinschaft mit Frau S., von der er erst im Jahre 2007 geschieden wurde, "mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden" habe. Dabei verkennt er, dass sich das Merkmal der "Rechtmäßigkeit" in dieser Vorschrift grundsätzlich nicht nur auf die Lebensgemeinschaft als solche bezieht, sondern dass von deren "rechtmäßigem Bestand im Bundesgebiet" nur dann ausgegangen werden kann, wenn sich in dieser Zeit beide Ehepartner auch rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben. Die insoweit erforderlichen Aufenthaltstitel waren in §§ 3, 5 AuslG (nunmehr: § 4 AufenthG) aufgeführt. Einen solchen besaß der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt (vgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2007 - 2 B 407/07 -, wobei dort offen gelassen werden konnte, ob in bestimmten Fällen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist).

Das zeigt im Übrigen unzweifelhaft, dass im vorliegenden Fall bereits der Anwendungsbereich des § 31 AufenthG von vorneherein nicht eröffnet ist. Nach dem unzweideutigen Wortlaut betrifft die Vorschrift allein eine "Verlängerung" einer von dem Ausländer innegehabten, vom Stammberechtigten abgeleiteten "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 31 AufenthG, RNr. 26). Eine solche war dem Antragsteller unstreitig nie erteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt ein (anders als hier tatsächlich erteilter) Aufenthaltstitel nur dann eine insoweit verlängerungsfähige »Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten« dar, wenn er nach den Vorschriften des 6. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes konkret (gerade) zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilt worden ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 4.9.2007 - 1 C 43.06 -, DVBl. 2008, 108, unter Hinweis auf das in den §§ 7 und 8 AufenthG verankerte Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecken, wonach der Ausländer darauf verwiesen ist, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die spezifischen vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat).

Ob bei der Berechnung der maßgeblichen Ehebestandszeit unter besonderen Umständen in den Fällen der Eheschließung mit deutschen Staatsangehörigen zugunsten des Ausländers rückwirkend auf den Zeitpunkt der Stellung seines Antrags auf Erteilung der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist, um zu verhindern, dass vorwerfbare Verzögerungen des Verfahrens durch die Ausländerbehörde – mit den Worten des Antragstellers – zu seinen Lasten gehen, oder ob der Betroffene in diesen Fällen immer ausreichenden Schutz über die Möglichkeit der so genannten Untätigkeitsklage zu erlangen vermag, bedarf im konkreten Fall keiner Vertiefung. Bereits das Verwaltungsgericht hat richtig entschieden, dass der Antragsteller von Anfang an, also seit der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Oktober 2000, immer wieder auf das Erfordernis der Vorlage eines Passes für deren Erteilung hingewiesen wurde, und dass diese erst im Februar 2007 erfolgt ist. Zwingende Hindernisse bei der Passbeschaffung werden vom Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht geltend gemacht und sind auch nach Aktenlage nicht feststellbar.

Soweit der Antragsteller – zweitens – als rechtsfehlerhaft beanstandet, dass das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung seinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels verneint habe, obwohl er mit der früheren Ehefrau und Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter ... "ausübe" und mit dieser in regelmäßigem telefonischem Kontakt stehe, ergibt sich für die vorliegende Entscheidung nichts anderes. Wie sich dem vom Antragsteller als Anspruchsgrundlage reklamierten § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unschwer entnehmen lässt, ist eine Aufenthaltserlaubnis dem "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen" auf dieser Grundlage – unter anderem – nur "zur Ausübung der Personensorge" zu erteilen. Diese Nachzugsbewilligung setzt aber in aller Regel voraus, dass der ausländische Elternteil die Personensorge (§ 1626 BGB) tatsächlich ausübt und zu diesem Zweck mit dem Kind zusammenwohnt (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.12.2007 - 2 A 323/07 -, sowie Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 28 RNr. 9). Davon kann hier keine Rede sein.