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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 17.04.2008 - 5 StR 155/08 - asyl.net: M13240
https://www.asyl.net/rsdb/M13240
Leitsatz:
Schlagwörter: Strafrecht, Strafzumessung, Abschiebung, Ausweisung, außergewöhnliche Härte, Schutz von Ehe und Familie, besonderer Ausweisungsschutz
Normen: StGB § 46; AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
Auszüge:

Der neue Tatrichter wird bei der Neubemessung der Gesamtfreiheitsstrafe die ausländerrechtlichen Folgen für den Angeklagten besonders in den Blick zu nehmen haben. Zwar sind ausländerrechtliche Folgen in der Regel keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5 und 6; BGH NStZRR

2004, 11). Dies gilt insbesondere, wenn – wie hier – für den Angeklagten im Hinblick auf seinen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt, die Bindung an seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind der besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG eingreift. Im vorliegenden Fall liegen jedoch in der Person des Angeklagten besondere Umstände vor (vgl. BGHR aaO Ausländer 5), angesichts deren die Ausweisung eine außergewöhnliche Härte darstellen könnte.