Die Klage ist zulässig.
Dem Kläger fehlt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klage, weil er bereits über eine von der Ausländerbehörde der Stadt ... ausgestellte Duldung verfügt. Mit dieser gemäß § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG auf das Land ... bzw. die Stadt ... beschränkten Duldung ist ihm der angestrebte Zuzug zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau im Zuständigkeitsbereich der Beklagten nicht möglich.
Er kann dieses Ziel auch nicht auf andere Weise erreichen, etwa dadurch, dass er sich – wie gegenwärtig geschehen – jeweils Erlaubnisse zum vorübergehenden Verlassen des gesetzlich beschränkten Aufenthaltsbereichs nach § 12 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG erteilen lässt. Die Vorschrift ist § 58 AsylVfG nachgebildet und ermöglicht wie diese nur kurzfristig andauernde Abwesenheiten (vgl. OVG NW, Beschluss vom 29. November 2005, Az.: 19 B 2364/03, juris).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Duldung (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
Zwar könnte die Beklagte dem Kläger, dessen Aufenthalt nach § 61 Abs. 1 AufenthG auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes beschränkt ist, eine (weitere) Duldung zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wechsels des Aufenthaltsortes erteilen. Dies kommt nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in solchen Fällen in Betracht, in denen zwingende Gründe wie etwa familiäre Belange oder Hilfsbedürftigkeit den Aufenthalt an einem anderen Aufenthaltsort erfordern (SächsOVG, Beschluss vom 6. Januar 2005, Az.: 3 BS 242/04; VG Dresden, Beschluss vom 15. Februar 2007, Az.: 3 K 2457/06). Für den Fall, dass der länderübergreifende Wohnsitzwechsel zur Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit erforderlich ist, verbietet es Art. 6 Abs. 1 und 2 GG der für den vorgesehenen Aufenthalt zuständigen Ausländerbehörde, den Ausländer auf die Herstellung der Familieneinheit in einem anderen Bundesland zu verweisen (OVG NW, a.a.O.). Mit der Erteilung einer Duldung, die einen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel ermöglicht, erlöschen eine etwa noch in Kraft gebliebene Duldung aus dem anderen Bundesland und deren räumliche Beschränkung auf dieses Bundesland. Eine solche Duldung erledigt sich mit der Erteilung der neuen Duldung "auf andere Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG. Zugleich tritt die gesetzliche räumliche Beschränkung auf das Gebiet des Bundeslandes, in dem die neue Duldung erteilt wird, an die Stelle der bisherigen räumlichen Beschränkung (vgl. OVG NW, a.a.O.).
Soweit nach den internen Regelungen in ... sich hierbei die Zentrale Ausländerbehörde als Behörde des Freistaats ein Mitspracherecht bzw. sogar die letztendliche Entscheidung vorbehält, ist dies ein reines Verwaltungsinternum. Zuständig für die Erteilung einer Duldung ist die Landeshauptstadt ... (vgl. §§ 3, 5 der Sächsischen Ausländerund Asylverfahrenszuständigkeitsverordnung – AAZuVO, GVBl. 2001, 470). Somit war der Freistaat . . . auch nicht notwendig beizuladen (vgl. § 65 Abs. 2 VwGO).
Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf die begehrte "vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)". Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, solange sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Insoweit war lediglich zu prüfen, ob konkret eine Abschiebung des Klägers unter Berücksichtigung seiner familiären Belange auch in Zukunft aus Rechtsgründen unmöglich ist.
Der Kläger kann zunächst kein verfahrensbezogenes Aufenthaltrecht in Bezug auf einen von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen geltend machen. Soweit sein Prozessbevollmächtigter vorträgt, dass er aufgrund seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, den er auch vom Inland aus einholen könne, wird verkannt, dass der Kläger als abgelehnter Asylbewerber einen Aufenthaltstitel aus familiären Gründen wegen § 10 Abs. 3 AufenthG nur im Fall eines (gesetzlichen) Anspruchs bekommen könnte. Einen solchen Anspruch hat der Kläger nicht erlangt. § 39 Nr. 5 der Aufenthaltsverordnung – AufenthV – ist wegen der in Schweden und damit im Ausland erfolgten Heirat nicht anwendbar. Darüber hinaus stellt die illegale (Wieder-) Einreise nach der Hochzeit einen Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 17. August 2006, Az.: 3 BS 130/06).
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass seine familiäre Situation derzeit ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG darstellt.
Vorliegend geht das Gericht bei Anwendung dieser Maßstäbe davon aus, dass dem Kläger die vorübergehende Ausreise und seine Wiedereinreise zur Familienzusammenführung mit dem entsprechenden Visum (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, § 6 AufenthG) zumutbar ist.
Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Ehe seit dem 6. Oktober 2006, also erst seit ungefähr eineinhalb Jahren besteht. Nach den Aussagen der Ehefrau des Klägers leben die Eheleute zudem erst seit Juli 2007 kontinuierlich gemeinsam in einer Wohnung. Vorher waren dem Kläger nur 14-tägige Besuche gestattet worden. Gemeinsame Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen und es wurde auch nicht hinreichend deutlich, dass die Ehepartner derzeit in besonderer Weise aufeinander angewiesen sind.