OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2008 - 18 B 350/08 - asyl.net: M13264
https://www.asyl.net/rsdb/M13264
Leitsatz:

Die Gefahr der Doppelbestrafung begründet für sich genommen kein Abschiebungsverbot.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sachliche Zuständigkeit, Prüfungskompetenz, Ausländerbehörde, Doppelbestrafung
Normen: GG Art. 103 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7
Auszüge:

Die Gefahr der Doppelbestrafung begründet für sich genommen kein Abschiebungsverbot.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde dürfte zwar zutreffend die Feststellung des Verwaltungsgerichts beanstanden, wonach über das Gegebensein von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden sei. Das Verwaltungsgericht stellt richtig dar, dass dies gilt, wenn sich der Antragsteller materiell auf Asylgründe beruft; dann besteht kein "Wahlrecht" zwischen asyl- und ausländerrechtlichem Schutz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 B 126.05, Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 3).

Der Antragsteller hat aber keinen Asylantrag gestellt und dürfte sich auch nicht materiell auf Asylgründe berufen haben.

Auch ausgehend hiervon ist jedoch die Darlegung der Beschwerdegründe unzureichend. Der Antragsteller macht mit der Beschwerde ohne nähere Erläuterung geltend, er dürfe nicht abgeschoben werden, weil ihm menschenrechtswidrige Doppelbestrafung drohe.

Eine drohende Doppelbestrafung hindert grundsätzlich für sich genommen weder die Ausweisung noch die Abschiebung eines Ausländers. Insbesondere führt sie nicht zwingend auf ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Art. 103 Abs. 3 GG verwehrt grundsätzlich nur eine mehrmalige Verurteilung eines Straftäters durch deutsche Gerichte. Es besteht derzeit auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, dass eine Person wegen desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde, und die sie auch verbüßt hat, in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf, oder dass jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im Falle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 1993 - 18 B 2313/93 -, vom 25. September 1995 - 18 B 2949/94 - und vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 (insoweit bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1994 - 17 B 2121/92 -; Hess. VGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1995 - 12 UE 3336/94 -, EZAR 032 Nr. 11, und vom 25. Juni 1998 - 13 UE 1304/95 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 -, EZAR 043 Nr. 55; VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 1 L 4472/03.A -; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 60 AufenthG Rn. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Weitere konkrete Gesichtspunkte im Hinblick auf die Bestrafung, die zur Annahme von Abschiebungsschutz geeignet sein könnten, werden mit der Beschwerde nicht dargetan.