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Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 - 5 B 207/07 - asyl.net: M13266
https://www.asyl.net/rsdb/M13266
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung, gewöhnlicher Aufenthalt, Aufenthaltsdauer, Unterbrechung, Verlängerung, Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgenehmigung, Verlängerungsantrag, verspäteter Antrag, Übergangsregelung
Normen: StAG § 40b; StAG § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; AuslG § 89 Abs. 3
Auszüge:

Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

Zum einen bezieht sie sich auf auslaufendes Recht und es ist nicht erkennbar, dass sie für einen unüberschaubaren Personenkreis noch von Bedeutung sein könnte. Vergleichbare Fälle betreffen allenfalls noch einen inzwischen sehr engen Personenkreis. Infolge der Verweisung in § 40b StAG auf § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG kann es sich nur noch um Personen handeln, die in den 1990er Jahren auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Ausländer geboren sind, hier am 1. Januar 2000 rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und bis zum 31. Dezember 2000 einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, der noch nicht bestands- oder rechtskräftig beschieden worden ist (§ 40b StAG). Zusätzlich muss es – wie im vorliegenden Verfahren – darauf ankommen, ob ein vor dem Geburtstermin liegender, mindestens acht Jahre währender rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt eines Elternteils im Inland (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG) wegen verspäteter Stellung eines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis um mehr als nur wenige Tage unterbrochen war und insoweit eine entsprechende Heranziehung der früher geltenden Bestimmung in § 89 Abs. 3 AuslG F. 1990 in Betracht käme.

Zum anderen ist die Rechtsfrage aber auch nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere das Urteil vom 29. März 2006 - BVerwG 5 C 4.05 - Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 11) bereits hinreichend deutlich geklärt ist.

In dem Urteil vom 29. März 2006 (a.a.O. S. 2 f., Rn. 11) hat der Senat nämlich bereits entschieden, dass im Rahmen der Verweisung auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG durch § 40b StAG der gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 3 AuslG F. 1990 Rechnung zu tragen sei, und dass danach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts – jedenfalls bezogen auf das Fehlen eines gültigen Passes – unschädlich sind. Es liegt nahe, dass auch für die in § 89 Abs. 3 AuslG F. 1990 ebenfalls geregelte Fallgruppe der verspäteten Antragstellung und dadurch bewirkter Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts (hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs: vom 4. bis 19. September 1991) im Ergebnis nichts anderes zu gelten hat. Um die aufgeworfene Frage im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem angegriffenen Berufungsurteil zu beantworten, bedarf es nicht der Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens.