VG Minden

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Zitieren als:
VG Minden, Urteil vom 03.04.2008 - 2 K 785/07 - asyl.net: M13283
https://www.asyl.net/rsdb/M13283
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Beurkundung, Geburt, Staatsangehörigkeitsrecht, Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörigkeit, Adoption, Minderjährigenadoption, Erwachsenenadoption, Antrag
Normen: PStG § 41 Abs. 1; StAG § 6 S. 1; BGB § 1772
Auszüge:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat nach § 41 Abs. 2 PStG gegen den Beklagten einen Anspruch auf Anordnung der Beurkundung ihrer Geburt durch den Standesbeamten des Standesamtes I in C., da sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 6 Satz 1 StAG kraft Gesetzes durch Adoption erworben. Nach § 6 Satz 1 StAG erwirbt ein Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrages das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit.

Diese Erfordernisse sind in der Person der Klägerin seit dem 14. September 2002 mit Wirksamwerden ihrer Adoption durch den deutschen Staatsangehörigen L. I. O. gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der erste – auf Minderjährigenadoption gerichtete – Annahmeantrag der Klägerin nach Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 7. Januar 2002 abschlägig beschieden worden war und erst der später gestellte zweite Antrag zu ihrer Adoption nach den Vorschriften über die Annahme einer Minderjährigen führte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 -, NJW 2004, S. 1401 ff.) tritt der gesetzliche Staatsangehörigkeitserwerb nach § 6 Satz 1 StAG auch bei einer Erwachsenenadoption zu den Bedingungen einer "starken" Minderjährigenadoption gemäß § 1772 BGB ein, wenn im Zeitpunkt der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Kindes der auf Minderjährigenadoption gerichtete erste Antrag noch anhängig war und weder abschließend negativ beschieden noch wirksam zurückgenommen war. So lag der Fall hier, da der erste Adoptionsantrag der am 17. September 1983 geborenen Klägerin erst am 7. Januar 2002 und damit nach Eintritt ihrer Volljährigkeit durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts zurückgewiesen worden war. Auf dieser Weise soll sichergestellt werden, dass die Anwendbarkeit des § 6 Satz 1 StAG nicht von der Gestaltung des Annahmeverfahrens durch die hierfür zuständigen Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit abhängt. Die Vormundschaftsgerichte gehen davon aus, dass mit dem Eintritt der Volljährigkeit das (Minderjährigen-) Annahmeverfahren endet und in jedem Fall ein neuer Antrag nach § 1768 BGB erforderlich ist, durch den ein neues (Volljährigen-) Adoptionsverfahren anhängig wird (BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 1 C 20.02 -, NJW 2004, S. 1401, 1402).