VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 01.04.2008 - AN 1 K 06.30946 - asyl.net: M13293
https://www.asyl.net/rsdb/M13293
Leitsatz:
Schlagwörter: Widerruf, Asylanerkennung, Familienasyl, Einbürgerung, deutsche Staatsangehörigkeit, Erlöschen
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 2b; AsylVfG § 26; AsylVfG § 72 Abs. 1 Nr. 3
Auszüge:

Die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG für den Widerruf der Asylanerkennung lagen zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor.

Zu Recht hat das Bundesamt angenommen, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob die Asylanerkennung des stammberechtigten Vaters des Klägers aufgrund dessen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ,,eo ipso" oder gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG erloschen ist. Auch hat der Kläger keine Tatsachen geltend gemacht, die seine Asylanerkennung aus anderen Gründen rechtfertigten oder die vom Bundesamt abgelehnte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bzw. von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geböten.