VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 31.03.2008 - AN 10 K 07.30765 - asyl.net: M13295
https://www.asyl.net/rsdb/M13295
Leitsatz:
Schlagwörter: Bulgarien, Widerruf, Asylanerkennung, sichere Herkunftsstaaten, Mazedonier, zwingende Gründe, Zwangsarbeit, Staatsbürgerschaftsregister, Ausbürgerung, Republikflucht, Integration, Aufenthaltsdauer
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; GG Art. 16 Abs. 2 a.F.; GG Art. 16a Abs. 3; AsylVfG § 29a Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

1. Der Widerruf der Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. bezüglich Bulgarien ist durch § 73 Abs. 1 AsylVfG gedeckt.

Wie das Bundesamt zu Recht im angefochtenen Bescheid, auf dessen Gründe gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen wird, hervorgehoben hat, stammen die Kläger aus Bulgarien, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 3 Satz 1 GG, § 29 a Abs. 2 AsylVfG. Die demnach nach Art. 16 a Abs. 3 Satz 2 GG, § 29 a Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG beschriebene Vermutung, dass ein Asylbewerber aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, haben die Kläger auch nicht entkräftet, da sie nach Auffassung des Gerichts keine Tatsachen vorgetragen haben, die die Annahme begründen, dass sie entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt werden.

Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt unter Berufung auf den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union zum 1. Januar 2007 davon ausgeht, dass sich weder auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse über die allgemeine Lage in Bulgarien noch auf Grund der Würdigung des gesamten Vorbringens der Kläger auch nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür sich entnehmen lassen, dass die Kläger in ihrem Heimatland einer politischen Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und dies auch unter dem Gesichtspunkt würdigt, dass die Kläger in ihrem Heimatland Angehörige der mazedonischen Minderheit seien.

Aus dem Vorbringen der Kläger ist nichts dafür ersichtlich, dass sie, die ihr Heimatland vor mehr als 20 Jahren unter noch kommunistischer Gewaltherrschaft verlassen haben, unter der jetzigen demokratisch gewählten Regierung noch politisch verfolgt werden.

1.3 An diesem Ergebnis ändert schließlich auch § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nichts, denn die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor.

Auch wenn der Kläger nach seinen Angaben während einer dreimonatigen Festnahme Zwangsarbeit leisten musste, so ist doch festzustellen, dass hier nach Art und Dauer zwar nicht unerhebliche, aber keine exzessiven Misshandlungen vorlagen, die bis heute fortwirkten.

Auch in der möglichen Streichung der Kläger aus dem bulgarischen Staatsbürgerschaftsregister sieht das Gericht nicht eine Verfolgungsmaßnahme mit Fernwirkung. Ist es bereits fraglich, ob im Hinblick auf den großen Kreis der Betroffenen – nämlich alle Republikflüchtlinge – darin überhaupt eine relevante (persönliche) Verfolgungshandlung zu sehen ist, so sind die Kläger dadurch jedenfalls nicht dauerhaft belastet. Zudem haben die Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können, dass es ihnen unmöglich ist, den Zustand der Staatenlosigkeit durch Mitwirkung an der Wiedererlangung der bulgarischen Staatsangehörigkeit selbst zu beenden. Der bloße Verweis auf das (gescheiterte) Einbürgerungsverfahren des Sohnes genügt hierfür nicht, vielmehr müssen die Kläger selbst auf die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen eigenständig hinwirken.

Auch die im Laufe vieler Jahre eingetretene Entfremdung vom Heimatland bzw. Anpassung an die Lebensverhältnisse in Deutschland können nicht als auf der Verfolgung "beruhend" angesehen werden.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.