VG Stade

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Zitieren als:
VG Stade, Urteil vom 28.03.2008 - 3 A 1525/06 - asyl.net: M13298
https://www.asyl.net/rsdb/M13298
Leitsatz:
Schlagwörter: Aserbaidschan, Armenier, interne Fluchtalternative, Berg-Karabach, Erreichbarkeit, Zumutbarkeit, Existenzminimum
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führen würden, liegen in der Person der Kläger nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Inhaftierung der Kläger zu 1. und 2. in Aserbaidschan im Jahr 2001 und die Verurteilung des Klägers zu 1. als politische Verfolgung zu bewerten ist, denn diese Verfolgung war jedenfalls keine landesweite. Den Klägern stand in der Region Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, in der sie vor Verfolgung hinreichend sicher waren.

Berg-Karabach hat auch nicht deshalb als inländische Fluchtalternative außer Betracht zu bleiben, weil es nicht direkt von aserbaidschanischem Territorium aus, sondern nur über Armenien erreichbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage, unter welchen Umständen die Einreise über einen Transitstaat die Möglichkeit, einen Asyl bzw. Flüchtlingsanerkennung Suchenden auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen, entfallen lässt, in seinem Beschluss vom 22.3.2007 - 1 B 97/06 (zit. nach juris) überzeugend ausgeführt: ...

Eine nachträgliche Gefahr (landesweiter) politischer Verfolgung ist auch nicht dadurch entstanden, dass durch zwischenzeitlich eingetretene Umstände die Fluchtalternative Berg-Karabach unzumutbar geworden sein könnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dort seit der Entscheidung des Gerichts vom 7.5.2004 maßgeblich verschlechtert haben könnten, bestehen nicht und sind auch nicht vorgetragen.