Der Urkundsbeamte hat in dem angegriffenen Beschluss die dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten zutreffend festgesetzt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 164 VwGO werden auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung nach den §§ 154 ff. VwGO auf Antrag des obsiegenden Beteiligten die vom Unterlegenen zu erstattenden Kosten festgesetzt. Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beteiligten. Der Höhe nach sind gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Falle der Zuziehung eines Rechtsanwalts Aufwendungen im Umfang der gesetzlichen Gebühren und Auslagen notwendig. Maßstab für die Notwendigkeit der Aufwendungen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Was der erstattungsberechtigte Beteiligte dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt nach dem RVG schuldet, kann er auf den erstattungspflichtigen Beteiligten abwälzen (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Komm., 2. Aufl. 2006, § 162 Rdnr. 63; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl. 2007, § 162 Rdnr. 10a).
Nach diesen Maßstäben haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers für das gerichtliche Verfahren keinen höheren als den vom Urkundsbeamten festgesetzten Vergütungsanspruch gegen die Beklagte. Die hier allein streitige teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) – VV RVG – mit einem Betrag von 177,45 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer, also insgesamt 211,17 EUR, auf die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren nach Nr. 3100 VV RVG ist rechtmäßig.
Nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Sätze 1 und 3 zu Nrn. 3100 ff. VV RVG wird, soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Es vermindert sich nach dem eindeutigenWortlaut also nicht die entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 –).
Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine bereits im außergerichtlichen Verfahren geleistete Einarbeitung des Rechtsanwalts in die Sach- und Rechtslage dann nicht nochmals voll vergütet werden soll, wenn es im gerichtlichen Verfahren in der Sache um denselben Gegenstand geht (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/MüllerRabe, RVG, Komm., 16. Aufl. 2004, 2400-2403 VV, Rdnr. 183; Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 209).
Mit Blick auf diese ratio legis kann nicht zweifelhaft sein, dass eine Anrechnung auch dann erfolgt, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt während des gerichtlichen Verfahrens einer anderen Kanzlei angehört als noch im Verwaltungsverfahren.
Die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist nach Auffassung der Kammer im sog. Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und dem kostenpflichtigen anderen Verfahrensbeteiligten anzuwenden (vgl. zum Meinungsstand etwa Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RheinlandPfalz), Beschluss vom 28. Januar 2008 - 6 E 11203/07 -, juris).
Allerdings ist die Geschäftsgebühr als eine den außergerichtlichen Bereich betreffende Gebühr im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Dies schließt ihre Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren aber nicht aus, zumal der Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG dies ausdrücklich vorsieht. Der Vorschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass die in Rede stehende Anrechnung nur im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant vorzunehmen und nicht auch im Außenverhältnis zwischen Mandant und Prozessgegner zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 ("Diese Anrechnung ist ... erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen."), und OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.).
Es erscheint auch nicht sinnwidrig, wenn der kostenerstattungspflichtige Beteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens deshalb niedrigere Kosten zu erstatten hat, weil der Rechtsanwalt des Erstattungsberechtigten bereits vorgerichtlich dessen Geschäft betrieben hat. Denn damit bleibt der Erstattungsberechtigte mit der Geschäftsgebühr belastet, die zu tragen er sich durch die Beauftragung des Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren entschlossen hat, weil es nach geltender Rechtslage an einer Kostenerstattungsregelung in jenem Verfahren fehlt und eine anwaltliche Vertretung vor der Behörde grundsätzlich ins eigene Kostenrisiko des Betreffenden fällt. Der obsiegende Beteiligte kann von dem unterlegenen Prozessgegner dementsprechend nur das verlangen, was er selber schuldet; in Bezug auf den von ihm beauftragten Anwalt ist dies aber nur die um die anteilige Geschäftsgebühr verminderte Verfahrensgebühr (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O., und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschluss vom 6. März 2006 - 19 C 06.268 -).
Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass bei einem anderen Verständnis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV derjenige, der schon im Verwaltungsverfahren mit seinem Anliegen durchdringt, mit der Geschäftsgebühr belastet bleibt, derjenige aber, der – nachdem er im Verwaltungsverfahren erfolglos geblieben ist – erfolgreich ein Klageverfahren betreibt, die Geschäftsgebühr nachträglich auf die im gerichtlichen Verfahren unterlegene Gegenseite abwälzen kann (so Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 12. September 2007 - 10 K 1944/06.A -).