Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig, soweit er auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt wird. Die derzeitige Erkenntnislage rechtfertigt nicht mehr die Annahme, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland politisch motivierter Verfolgung ausgesetzt wäre. Ausgehend von dem Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 24.04.2006 ist festzuhalten, dass seit der "Rosenrevolution" vom November 2003 staatliche Repressionen gegen bestimmte Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung nicht bekannt geworden sind. Auch wenn das Vorgehen der Sicherheitsbehörden im Rahmen von Terrorismusbekämpfung bzw. der Auflösung ungenehmigter Demonstrationen und Versammlungen als problematisch wegen des Einsatzes unangemessener Gewalt zu betrachten sei, lasse sich eine politisch motivierte Verfolgung im eigentlichen Sinne nicht feststellen. Sowohl angesichts des Zeitraums, den der Kläger bereits außerhalb des Heimatlandes verbracht hat, als auch aufgrund der Einschätzung des Klägers selbst, im Heimatland keinen politischen Repressalien mehr ausgesetzt zu sein im Falle seiner Rückkehr, geht die Kammer davon aus, dass der Kläger wegen seiner politischen Betätigung vor seiner Ausreise wegen seines Auslandaufenthalts oder der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keinen Repressalien im Falle der Rückkehr ausgesetzt sein wird.