VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.2008 - A 8 S 2412/07 - asyl.net: M13327
https://www.asyl.net/rsdb/M13327
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Situation bei Rückkehr, alleinstehende Personen, Versorgungslage
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig und begründet. Die Beklagte hat in ihrem innerhalb der Antragsfrist (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) gestellten Antrag in einer den formellen Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 3 und 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Mit ihr wird die (Tatsachen-) Frage aufgeworfen:

"ob für in Europa ansässige Flüchtlinge, die nicht freiwillig zurückkehren und ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte in Afghanistan und ohne Grundbesitz oder nennenswerte Ersparnisse sind, eine extreme Gefährdungslage bei Rückkehr besteht, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen".

Diese Frage hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf afghanische Flüchtlinge, die in ihr Heimatland abgeschoben werden, bejaht und infolgedessen in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 ff., zu dem mit § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG im Wesentlichen inhaltsgleichen § 53 Abs. 6 Satz 1 und 2 AuslG) ein Abschiebungshindernis bezüglich Afghanistans nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Vorliegens einer "extremen Gefahrenlage" angenommen.

Zutreffend hat die Beklagte dargelegt, dass drei Oberverwaltungsgerichte und eine ganze Reihe von Verwaltungsgerichten die aufgeworfene Frage verneinen und infolgedessen die Auffassung vertreten, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liege in den von der Frage erfassten Fällen nicht vor. Die einschlägigen Feststellungen dieser Gerichte, die zu den entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil in Widerspruch stehen, werden in der Antragsbegründung in einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise wiedergegeben.