VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 18.03.2008 - 17 K 2963/06.A - asyl.net: M13331
https://www.asyl.net/rsdb/M13331
Leitsatz:
Schlagwörter: Angola, Widerruf, Familienasyl, Einbürgerung, Erlöschen, Asylanerkennung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, Situation bei Rückkehr
Normen: AsylVfG § 72 Abs. 1 Nr. 3; AsylVfG § 73 Abs. 2b S. 2; AsylVfG § 26; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die Klage ist unbegründet.

Das Bundesamt hat die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter zu Recht widerrufen, nachdem die Asylberechtigung der Person, von der der Kläger seine Rechtsstellung abgeleitet hatte, durch Einbürgerung erloschen war (§ 72 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 1 AsylVfG, jetzt: § 73 Abs. 2 b S. 2 AsylVfG). Eigene Verfolgungsgründe, die einem Widerruf entgegenstehen könnten, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

Insbesondere entspricht es gefestigter Rechtsprechung (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 28.06.2000 - 1 A 5488/97.A -; Beschl. vom 13.02.2007 -1 A 4709/06.A -; VG Köln, Urteil vom 06.12.2006 - 8 K 8587/04.A -), dass sich ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht bereits aus den nach wie vor sehr schwierigen allgemeinen Lebensbedingungen in Angola (dazu näher Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.06.2007) ergibt. Das gilt umso mehr, als sich die Versorgungssituation nicht nur im Großraum Luanda, sondern auch in den übrigen Landesteilen kontinuierlich verbessert. Das schließt nicht aus, im Einzelfall weiterhin anhand besonderer Umstände (etwa Alter oder Gesundheitszustand des Ausländers) eine erhebliche Gefährdungslage zu bejahen. Derartige Umstände sind hier jedoch nicht erkennbar. Der Kläger ist 22 Jahre alt; zu etwaigen Erkrankungen hat er nichts vorgetragen. Er kennt Angola, da er dort bis 2001 gelebt hat. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er in seiner Heimat keine Verwandten mehr hat, ist es ihm grundsätzlich möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt ebenso wie eine Vielzahl anderer Rückkehrer durch Arbeitsaufnahme im formellen oder informellen Sektor, ggf. auch durch Inanspruchnahme ergänzender Unterstützung sicherzustellen, ohne in eine ausweglose Notlage zu geraten.