VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 05.03.2008 - 8 K 3709/05.A - asyl.net: M13332
https://www.asyl.net/rsdb/M13332
Leitsatz:

Asylanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für OLF und UOSE.

 

Schlagwörter: Äthiopien, exilpolitische Betätigung, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, OLF, UOSG, Mitglieder, Verdacht der Mitgliedschaft, Überwachung im Aufnahmeland
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 1
Auszüge:

Asylanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung für OLF und UOSE.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger das von ihm vorgetragene Verfolgungsschicksal tatsächlich erlitten hat. Denn jedenfalls kann ihm eine Rückkehr nach Äthiopien wegen seiner Mitgliedschaft in der OLF und der herausgehobenen exilpolitischen Betätigung in der UOSG nicht zugemutet werden.

Die exilpolitische Betätigung stellt sich als Ausdruck und Fortführung der bereits im Heimatland erkennbar zutage getretenen oppositionellen Überzeugung des Klägers dar (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 2. HS AsylVfG).

Es muss aufgrund der Auskunftslage davon ausgegangen werden, dass dem Kläger wegen seiner Mitgliedschaft in der OLF und wegen der exilpolitischen Aktivitäten für die UOSG im Falle der Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung droht.

Nach dem Lagebericht des Auswärtiges Amts vom 6. November 2007 muss bei einer Tätigkeit in führender oder verantwortlicher Stellung in einer Oppositionsorganisation, wozu auch die OLF gehört, mit Strafverfolgung gerechnet werden. Auch der Verdacht einer solchen Tätigkeit, der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der OLF kann nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes bereits zu strafrechtlicher Verfolgung führen.

Auch nach Einschätzung des Instituts für Afrika-Kunde gilt der Verdacht der Unterstützung der OLF in Äthiopien als Haftgrund (vgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2. November 2005).

Schon mit Blick auf diese Auskunftslage und den Umstand, dass der Kläger Mitglied der OLF ist, ist das Gericht der Überzeugung, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen drohen.

Hinzu kommt, dass der Kläger in einer herausgehobenen Funktion exilpolitisch für die UOSG tätig ist.

Die UOSG ist als Mitgliedsorganisation der UOSE eine der OLF nahe stehende Vereinigung, die ihre Opposition zur äthiopischen TPLF-EPRDF-Regierung durch Publikationen und Demonstrationen zum Ausdruck bringt. Es ist davon auszugehen, dass der äthiopische Geheimdienst bemüht ist, sich Informationen über die Mitglieder zu verschaffen und deren Aktivitäten zu beobachten. Die UOSG gehört der vom äthiopischen Geheimdienst überwachten Exilszene an und macht keinen Hehl aus ihrer nahen Verbindung zur und Unterstützung der OLF (vgl. amnesty international, Auskunft vom 22. November 2005 an das VG Wiesbaden).

Damit besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die öffentlich wahrnehmbare und angagierte exilpolitische Tätigkeit des Klägers den äthiopischen Behörden bekannt geworden ist, sodass er auch aus diesem Grund asylberechtigt ist.