VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 13.03.2008 - 21 K 1328/08.A - asyl.net: M13339
https://www.asyl.net/rsdb/M13339
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Verzicht, Asylverfahren, Antragsfiktion, Ausreisefrist
Normen: AsylVfG § 38 Abs. 1; AsylVfG § 14a Abs. 2; AsylVfG § 14a Abs. 3; AsylVfG § 38 Abs. 2
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Soweit der Klägerin in Nr. 3 Satz 1 des angefochtenen Bescheides eine Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung gesetzt wurde, ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die beantragte vollständige Aufhebung der Ausreiseaufforderung hingegen kommt nicht in Betracht.

Die Ausreisefrist beträgt vorliegend einen Monat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: § 38 Abs. 1 AsylVfG regelt die Dauer der Ausreisefrist von einem Monat für alle Fälle, in denen der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine der eine kürzere Ausreisefrist auslösenden Sonderregelungen eingreift. Dies ist hier der Fall.

Für die Klägerin, die als Tochter abgelehnter Asylbewerber am in ... geboren wurde, ist auf die Anzeige der zuständigen Ausländerbehörde nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ein Asylverfahren eingeleitet worden. Die Eltern der Klägerin haben als deren Vertreter auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet. Dementsprechend hat das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid gemäß § 32 Satz 1 2. Alt. AsylVfG festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Darüber hinaus hat es gemäß § 34 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung erlassen, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt worden ist.

In ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 24.01.2008 - 2 1 K 2027/07.A -, vom 14.09.2007 - 2 1 K 1439/07.A - und vom 16.04.2007 - 21 K 867/07.A -; Beschlüsse vom 25.02.2008 - 2 1 L267/08.A - und vom 08.06.2007 - 21 L 775/07.A -), der auch der Einzelrichter folgt, stellt sich die Kammer auf den Standpunkt, dass die Ausreisefrist bei Verzicht auf ein Asylverfahren nach § 14a Abs. 3 AsylVfG nicht eine Woche (§ 38 Abs. 2 AsylVfG), sondern ein Monat (§ 38 Abs.1 AsylVfG) beträgt (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11.08.2006 - 1 A 1437/06.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2005 - 1 3 L 1913/05.A -, www.nrwe.de. und Urteil vom 14.02.2007 - 4 K 80/07.A -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 29.06.2006 - 9 L 569/06.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.12.2006 - 1a L 1274/06.A - juris und www.nrwe.de: VG Göttingen, Beschluss vom 14.12.2007 - 4 B 172/07 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 19.11.2007 - W 7 K 06.30299 -, juris, und Beschluss vom 26.10.2006 - W7S06.30300 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 25.07.2006 - AN 4 K 06.30388 -, juris; anders VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2006 - 16 L 100/06.A -).

Die Kammer hat sich insoweit den Erwägungen der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in ihrem Beschluss vom 21.12.2005 - 1 L 2219/05.A -, www.nrwe.de.) angeschlossen: ...