VG Leipzig

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Zitieren als:
VG Leipzig, Urteil vom 27.02.2008 - A 1 K 30038/07 - asyl.net: M13341
https://www.asyl.net/rsdb/M13341
Leitsatz:
Schlagwörter: Tunesien, Glaubwürdigkeit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Krankheit, medizinische Versorgung, Finanzierbarkeit, Herzerkrankung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Soweit der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als erfüllt ansieht, hat er keinen Erfolg.

Die medizinische Versorgung des Klägers wegen seines Herzleidens und auch der empfohlenen kardiologischen Mitbetreuung hinsichtlich der Aorteninsuffizienz ist in Tunesien gewährleistet.

Im Gesundheitswesen ist die Grundversorgung der tunesischen Bevölkerung gut gewährleistet. Die medizinische Versorgung (inkl. eines akzeptablen, funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein wirtschaftliches Schwellenland seiner Größe übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit ausgefallenen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import ausgefallener Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch gegebenenfalls nur auf eigene Kosten der Patienten (vgl. AA, Lagebericht v. 29.1.2008, Stand: November 2007). Das Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS) ist an das Beschäftigungsverhältnis geknüpft. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden durch die Großfamilie aufgefangen (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationszentrum Asyl und Migration - Tunesien, Länderüberblick 2006, S. 19). Nach Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Tunis vom 9.8.2006 gibt es in Tunesien ein Sozialnetz, das Bedürftige unterstützt. Diese Versorgung ist selbstverständlich an den landesüblichen Standard angepasst. Einem jeden Bürger wird von Gesetz ein Zugang zur medizinischen Versorgung zugesichert. Dies erfolgt für Bedürftige kostenlos, bei Personen mit Einkommen wird ein entsprechender Beitrag vom Gehalt abgezogen, der der Finanzierung der medizinischen Versorgung dient (vgl. Deutsche Botschaft Tunis v. 30.7.2001 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)

Vor diesem Hintergrund sind die vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Tunesien ohne weiteres behandelbar.