VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.03.2008 - 14a K 2219/07.A - asyl.net: M13343
https://www.asyl.net/rsdb/M13343
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Gefahr für die Allgemeinheit, Straftat, Wiederholungsgefahr, Drogendelikte, eigene Sachkunde, Sachverständigengutachten, psychische Erkrankung, posttraumatische Belastungsstörung, Bewährung, Haftentlassung auf Bewährung, Doppelbestrafung, Strafnachrichtenaustausch, PKK, Verdacht der Unterstützung, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 8; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7; GG Art. 103 Abs. 3; StGB § 57 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsanträgen unbegründet.

Als Ermächtigungsgrundlage für den mit Bescheid vom 24. Juli 2007 ausgesprochen Widerruf sowohl der Asylberechtigung als auch für den Widerruf der Feststellung, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) besteht, kommt nur § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der mangels besonderer Übergangsregelung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), in Kraft getreten am 28. August 2007, in Betracht.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind erfüllt, wenn die für die Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind, wenn also die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 AufenthG nunmehr ausgeschlossen sind.

Die materielle Einschränkung des Grundrechts auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1 GG durch § 73 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 AsylVfG und § 60 Abs. 8 AufenthG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum vor dem 1. Januar 2005 geltenden Recht (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -, BVerwGE 109, 1) ist auf die - insoweit nicht geänderte - heutige Rechtslage zu übertragen (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 14 B 05.30975 -, Juris).

Vorliegend sind - wie das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - die Voraussetzungen des zweiten Falls des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Bei dieser auf der Grundlage der §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und 27 Abs. 2 StGB abgeurteilten Straftat handelt es sich zudem gemäß § 12 Abs. 1 und 2 StGB um ein Verbrechen, auch im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG.

Die Abschiebung in den Verfolgerstaat kann allerdings nur als "ultima ratio" in Betracht kommen. Voraussetzung für den Widerruf der Asylberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist deshalb, dass im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vorliegt. Das bedeutet, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen muss; die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt in besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte, namentlich den illegalen Heroinhandel, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, BVerwGE 112, 185ff.).

Die Kammer geht - ebenso wie bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid - davon aus, dass hinsichtlich der Person des Klägers von einer solchen Wiederholungsgefahr auszugehen ist.

Zu dieser Feststellung konnte die Kammer kommen, ohne dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles beim Kläger weder eine konkrete Wiederholungs- noch Rückfallgefahr in Bezug auf die Begehung von Straftaten vorliegt, nachzugehen. Die diesbezügliche gerichtliche Prüfung erfordert grundsätzlich nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil das Gericht sich mit einer entsprechenden tatsächlichen Würdigung regelmäßig in Erkenntnis- und Lebensbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Eine Ausnahme käme nur in Betracht, wenn die Prognose die Feststellung oder Bewertung von Umständen voraussetzte, für die eine dem Gericht nicht zur Verfügung stehende Sachkunde erforderlich ist. Dies kann bezüglich der Frage des Vorliegens oder der Auswirkungen eines seelischen Leidens der Fall sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, m.w.N., Juris).

Derartige Besonderheiten hat der Kläger nicht vorgetragen oder substantiiert geltend gemacht. Auch soweit sich der Kläger in der Anhörung zu dem beabsichtigten Widerruf als Abschiebungshindernis auf eine psychische Erkrankung in der Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung berufen hat, erfordert dies die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht. Denn aus dem in die mündliche Verhandlung eingeführten psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. ..., welches im Strafverfahren zur Frage der Schuldfähigkeit des Klägers eingeholt wurde, folgt, dass auch unter Berücksichtigung der medizinischen Vorgeschichte des Klägers eine seelische Erkrankung nicht bestätigt werden konnte.

Es war vorliegend auch weder erforderlich noch gar geboten, das von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen in Auftrag gegebene Gutachten zur Sozialprognose der weiteren Gefährlichkeit des Klägers zu der Frage einer Entlassung nach zwei Dritteln der Haftverbüßung abzuwarten, wie dies der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Vorfeld der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich angeregt hat. Die Feststellungen dieses Gutachtens würden die Kammer bei ihrer Prognose ebenso wenig binden, wie die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer selbst. Denn auch der Umstand, dass der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre, genügt für sich allein nicht ohne weiteres, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie indes nicht. Abgesehen davon, dass die für die Anwendung des § 73 AsylVfG bzw. § 60 Abs. 8 AufenthG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben und an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind, haben sie auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Sie können deshalb sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Dies kann gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in Betracht kommen, weil hier schon wegen der maßgeblichen Bedeutung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Der Prognosemaßstab bei der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung orientiert sich an der Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit während des Bewährungszeitraums und der damit verbundenen Bewährungsaufsicht (§ 57 Abs. 3 StGB) verantwortet werden kann, während die asyl- und ausländerrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, BVerwGE 112, 185, Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2002 - 14a K 4045/98.A -).

Die von der Kammer hinsichtlich des Klägers angenommene Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass den Ausschlussgründen des § 60 Abs. 8 AufenthG besondere Gefahren zu Grunde liegen, die sich insbesondere durch Straftaten, welche typischerweise ein außergewöhnlich hohes Gefährdungspotenzial für die Gesundheit oder das Leben einer Vielzahl von Personen aufweisen, verwirklichen. Dies gilt in besonderem Maße für schwere Rauschgiftdelikte, namentlich den illegalen Heroinhandel, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Taten in diesem Bereich sind üblicherweise der organisierten Kriminalität zuzurechnen. Die konspirative Struktur derartiger krimineller Organisationen setzt einer freiwilligen Abkehr einzelner Mitglieder enge Grenzen. Bereits diese Umstände lassen den Schluss zu, dass eine wiederholte Beteiligung an gleichartigen Straftaten in hohem Maße wahrscheinlich ist und somit eine Wiederholungsgefahr im oben dargestellten Sinne regelmäßig nahe liegt.

Diese allgemeinen Erwägungen treffen nach der Überzeugung der Kammer auch konkret auf den Kläger zu und wurden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls zutreffend festgestellt.

Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Karlsruhe war der Kläger im Rahmen seiner Beihilfehandlung in eine Tätergruppe mit klarer Rollenverteilung eingebunden, die in der Lage war, auf "Bestellung" der von der Polizei eingesetzten Vertrauensperson, innerhalb kurzer Zeit zehn Kilogramm Heroin zu beschaffen. Die Tatbeteiligung des Klägers wurde - anders als es der Kläger im Strafverfahren, während der Haft und auch im Anhörungsverfahren anlässlich des hier streitgegenständlichen Widerrufs seiner Asylanerkennung immer wieder selbst bewertet hat - in den Urteilsgründen auch als erheblich eingestuft.

Hinzu kommt die in dem Bescheid des Bundesamtes bereits dargestellte, bislang offensichtlich nicht gelungene gesellschaftliche Integration des Klägers.

Darüber hinaus ist im gesamten Verfahren nicht ansatzweise deutlich geworden, dass der Kläger sich zu seiner Tat bekennt und sich tatsächlich und selbstkritisch mit ihr auseinandergesetzt hat. Noch im Anhörungsverfahren vor dem Widerruf der Asylanerkennung äußerte der Kläger gegenüber dem Bundesamt, dass er bei der Tat nur eine absolut untergeordnete Rolle gespielt habe.

Ob neben dem oben dargestellten Grund der Verurteilung zu einer Haftstrafe von mehr als drei Jahren die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG auch deshalb erfüllt wären, weil sich die Verhältnisse in der Türkei so weit geändert hätten, dass die Umstände die zur Anerkennung des Klägers geführt haben weggefallen sind, kann vorliegend offen gelassen werden.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei. Die von dem Bundesamt in dem Widerrufsbescheid getroffene Feststellung, dass ein solches Abschiebungsverbot offensichtlich nicht vorliegt, folgt aus § 30 Abs. 4 AsylVfG, da vorliegend - wie oben ausgeführt - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.

Es kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Kläger angesichts des von ihm geschilderten Verfolgungsschicksals vor seiner Ausreise im Jahr 1995, heute noch mit erheblichen Repressalien und Übergriffen der hier in Rede stehenden Art seitens des türkischen Staates zu rechnen hätte.

Nach seinem Vortrag hat er vor nunmehr 16 Jahren einem für die PKK als Kämpfer aktiven Cousin Unterschlupf gewährt. Weitergehende Aktivitäten oder gar exponiertes eigenes Engagement für die PKK hat der Kläger nach seinen Angaben nicht entfaltet. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass er auch im Jahre 1995 wegen dieses Vorfalls - andere Gründe für eine polizeiliche Verfolgung hat der Kläger nicht vorgetragen - noch von der Polizei gesucht worden sein sollte, erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die türkischen Sicherheitsbehörden auch heute noch ein Interesse an dem Kläger hätten, welches zu einer erneuten Verhaftung und Misshandlungen führen könnte.

Eine im Rahmen der §§ 60 Abs. 2 - 7 AufenthG relevante Doppelbestrafung wegen seiner Beteiligung an dem Drogenhandel droht dem Kläger im Fall seiner Rückkehr in die Türkei nach der derzeitigen Auskunftslage ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Es mag zwar davon auszugehen sein, dass die Bundesrepublik Deutschland den türkischen Behörden im Rahmen des zwischen ihr und der Türkei auf der Grundlage des Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 vereinbarten gegenseitigen Strafnachrichtenaustauschs quartalsweise die entscheidenden im Bundeszentralregister eingetragenen Daten über Strafverurteilungen türkischer Staatsangehöriger durch deutsche Strafgerichte bekanntgibt. Im vorliegenden Verfahren maßgeblich ist indessen allein, ob die türkischen Behörden die Übermittlung einer Strafnachricht zum Anlass nehmen, gegen den Verurteilten im Rückkehrfall asyl- bzw. abschiebungsschutzerhebliche Maßnahmen zu ergreifen. Von letzterem ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, unter Zugrundelegung des ausgewerteten Erkenntnismaterials allein aufgrund des Bekanntwerdens einer in Deutschland ausgesprochenen Strafverurteilung nicht auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 1998 - 25 A 429/98.A - und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - S. 93 f.).

Selbst eine auf das Drogendelikt bezogene erneute Bestrafung in der Türkei würde kein Verbot der Abschiebung rechtfertigen (§ 60 Abs. 6 AufenthG). Selbst wenn dem Kläger in der Türkei eine (nochmalige) Strafverfolgung drohen sollte, besteht kein Anhaltspunkt, dass es sich dabei nicht um eine nach der Rechtsordnung der Türkei gesetzmäßige Bestrafung handelte (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 1999 - 8 A 5107/97.A - betreffend eine mögliche Doppelbestrafung in der Türkei).

In diesem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass nicht etwa Art. 103 Abs. 3 GG die Abschiebung eines von einer etwaigen Doppelbestrafung bedrohten Ausländers hindert, da diese Bestimmung der Bestrafung eines im Bundesgebiet Verurteilten wegen derselben Tat durch einen anderen Staat nicht entgegensteht (Hessischer VGH, Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 UE 3336/94 -).