Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen vor.
Da dem nach seiner Festnahme am 23. September 2007 in Abschiebungshaft genommenen Antragsteller die Abschiebung droht, besteht ein Anordnungsgrund.
Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, hat zudem einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die Abschiebung ist derzeit rechtlich unmöglich (§ 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes [AufenthG]). Dies folgt aus einer an den Schutzgeboten des Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) ausgerichteten Interessenabwägung. Der Antragsteller hat nämlich glaubhaft gemacht, dass seine Verlobte, Frau M., ebenfalls eine türkische Staatsangehörige, die nach unbestrittenen Angaben des Antragstellers (als anerkannte Asylberechtigte) seit über 9 Jahren im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist und von ihm Anfang Februar 2008 ein Kind erwartet, und damit auch der nasciturus in der Zeit bis zur Geburt auf seinen Beistand angewiesen sind.
Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind gemäß Art. 6 Abs. 2 GG das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Die Pflicht des Staates, jedes - auch das ungeborene - menschliche Leben zu schützen, lässt sich bereits aus dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ableiten. Sie ergibt sich zudem aus der Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG). Denn das sich entwickelnde Leben nimmt ebenfalls am Schutz der Menschenwürde teil.
Für das Aufenthaltsrecht bedeutet dies, dass die nichteheliche Vaterschaft eines Ausländers hinsichtlich des ungeborenen Kindes einer deutschen Staatsangehörigen oder einer Ausländerin, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhält, einen Umstand darstellen kann, der unter den Gesichtspunkten des Schutzes der Familie und der Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor den nasciturus zu stellen, aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 25. Januar 2006, Az. 3 BS 274/05, NVwZ 2006, 613; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. September 2006, Az. 3 BS 189/06, InfAuslR 2006, 446). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der nichteheliche Vater durch die vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft und Erklärungen der Eltern über das gemeinsame Sorgerecht zu erkennen gegeben hat, dass er die elterliche Verantwortung übernehmen wird, und zudem der Entbindungszeitpunkt so nahe bevorsteht, dass bis zur Geburt ein Familiennachzug unter Einhaltung der Einreisevorschriften nach behördlicher Erfahrung nicht mehr in Betracht kommt. In besonders gelagerten Fällen können Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG auch schon zu einem früheren Zeitpunkt aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen auslösen. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Schwangere aufgrund individueller Besonderheiten (wie etwa Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not) mehr als im Regelfall auf den persönlichen Beistand des Ausländers angewiesen ist (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 30. Januar 2007, Az. 2 M 9/07; VG Ansbach, Beschluss vom 13. Mai 2004, Az. AN 2 E 04.05041, zitiert nach Juris; VG München, Beschluss vom 2. Dezember 1991, Az. M 7 E 91/4601, FamRZ 1992, 311 [312]). Denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter solchen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei einer vorübergehenden Trennung während einer Schwangerschaft, die nicht mit einem besonderen Betreuungsbedarf verbunden ist. Die aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen führen zwar nicht generell zu einem Aufenthaltsrecht des werdenden Vaters, wohl aber zu der Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Entscheidungen die vorfamiliäre Bindung und den Schutz der Leibesfrucht angemessen, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Belange in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Ist der schwangeren deutschen Staatsangehörigen oder Ausländerin, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhält, das Verlassen der Bundesrepublik nicht zuzumuten, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie und die Leibesfrucht zu schützen, regelmäßig ein-wanderungspolitische Belange zurück (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, Az. 2 BvR 1001/04, InfAuslR 2006, 122; BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 1992, Az. 2 BvR 1365/92, InfAuslR 1993, 10).
Dies ist vorliegend der Fall. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen: ...