VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.05.2008 - 11 S 942/08 - asyl.net: M13368
https://www.asyl.net/rsdb/M13368
Leitsatz:

1. Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann die Zeit des Besitzes einer nach dem 1. Januar 2005 erteilten Duldung nicht angerechnet werden.

2. Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 können nach § 102 Abs. 2 AufenthG nur angerechnet werden, wenn sich an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer ebenfalls anzurechnenden Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz 1990 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes anschließt.

 

Schlagwörter: D (A), Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsdauer, Asylverfahren, Folgeantrag, Altfälle, Duldung, Übergangsregelung, Zuwanderungsgesetz, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten
Normen: AufenthG § 26 Abs. 4; AsylVfG § 71 Abs. 1; AufenthG § 102 Abs. 2; VwGO § 166; ZPO § 114
Auszüge:

1. Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann die Zeit des Besitzes einer nach dem 1. Januar 2005 erteilten Duldung nicht angerechnet werden.

2. Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 können nach § 102 Abs. 2 AufenthG nur angerechnet werden, wenn sich an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer ebenfalls anzurechnenden Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz 1990 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes anschließt.

(Amtliche Leitsätze)

 

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die unter dem Aktenzeichen 6 K 1223/07 erhobene Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn diese Klage, mit der der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG begehrt, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Aufenthaltszeit des Asylfolgeverfahrens nicht nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf die Siebenjahresfrist des § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG angerechnet werden. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Zeiten eines Asylfolgeverfahrens nur anrechenbar sind, wenn wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde (Senatsbeschluss vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06 - EZAR NF 24 Nr. 5). Abweichende Rechtsauffassungen werden auch in der Kommentarliteratur nicht vertreten (vgl. Burr in GK-AufenthG, § 26 AufenthG Rn. 30; Hailbronner, AuslR, § 26 AufenthG Rn. 16; Storr in Storr u.a., ZuwG, 2. Aufl., § 26 AufenthG Rn. 9; Zeitler in HTK-AuslR, § 26 AufenthG, zu Abs. 4 01/2008 Nr. 1). Danach kommt hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, eine Anrechnung nicht in Betracht. Im Übrigen würde eine Anrechnung der Zeit des Asylfolgeverfahrens dazu führen, dass das Asylerstverfahren nicht berücksichtigt werden könnte. Denn die Zeiten mehrerer Asylverfahren werden nicht zusammen gezählt. Es kann stets nur ein Asylverfahren angerechnet werden (Burr, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.; Storr, a.a.O. Rn. 9).

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch die Anrechnung von Duldungszeiten abgelehnt. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG sind nur Zeiten des Besitzes einer Duldung vor dem 01.01.2005 anzurechnen. Duldungszeiten nach dem 01.01.2005 können überhaupt nicht (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.06.2006 - 2 M 167/06 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 12.01.2005 - 17 B 62/05 - juris; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Aufl., § 6 Rn. 555; Hailbronner, AuslR, § 102 AufenthG Rn. 20; Albrecht in Storr u.a., ZuwG, 2. Aufl., § 102 AufenthG Rn. 6; Fehrenbacher in HTK-AuslR, § 102 AufenthG, zu Abs. 2 08/2004) oder jedenfalls nur insoweit berücksichtigt werden, als es um den in das Jahr 2005 fallenden Zeitraum einer unter Geltung des AuslG 1990 erteilten Altduldung geht (so Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 102 AufenthG Rn. 18). Unter Zugrundelegung der letztgenannten Auffassung könnte die bis zum 25.01.2005 erteilte Duldung hier noch angerechnet werden. Die Auffassung des Klägers, darüber hinaus seien Duldungszeiten nach dem 01.01.2005 uneingeschränkt zu berücksichtigen, findet im Gesetz keine Stütze. Auch nach Sinn und Zweck der Regelung ist eine uneingeschränkte Anrechnung von Duldungszeiten nicht geboten. Die Vorschrift zieht die Konsequenz aus der Tatsache, dass unter der Geltung des AuslG 1990 die Duldung zu einem Titelersatz geworden war und Ausländer auch bei Vorliegen nicht nur kurzfristiger Abschiebungshindernisse oftmals jahrelang lediglich geduldet wurden. Unter Geltung des § 25 Abs. 5 AufenthG hat sich dieser Rechtszustand grundlegend geändert. Diese Vorschrift ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in den Fällen, in denen ein Ausländer zuvor nach § 55 Abs. 4 AuslG nur Duldungen erhielt. Ausländer, deren Aufenthalt seit mindestens 18 Monaten geduldet wird, haben nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG einen Regelanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Anrechnung der Duldungszeiten vor dem 01.01.2005 bzw. vor dem 25.01.2005 steht entgegen, dass § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit sieben Jahren verlangt, also einen ununterbrochenen Zeitraum des Besitzes voraussetzt (Senatsbeschluss vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06 - EZAR NF 24 Nr. 5 m.w.N.; Storr, a.a.O., § 26 AufenthG Rn. 7). § 102 Abs. 2 AufenthG regelt lediglich die Anrechnung von Duldungszeiten auf diesen Siebenjahreszeitraum des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis, lässt aber keine Unterbrechung zu. Duldungszeiten vor dem 01.01.2005 können daher nur berücksichtigt werden, wenn sich an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer ebenfalls anzurechnenden Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG 1990 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes anschließt. Daran fehlt es hier. Der Gesetzgeber wollte eine Benachteiligung der Ausländer vermeiden, die zwar nach neuem Recht eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen, die nach dem AuslG 1990 jedoch oft nur eine Duldung erhielten (vgl. BT-Drs. 15/420 S. 100). Hingegen beabsichtigt die Übergangsvorschrift des § 102 Abs. 2 AufenthG keine Privilegierung von Ausländern, die nicht mit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.2005, sondern zu einem späteren Zeitpunkt und aus einem anderen Rechtsgrund einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erworben haben.