VG Hamburg

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Zitieren als:
VG Hamburg, Urteil vom 24.04.2008 - 10 A 291/07 - asyl.net: M13387
https://www.asyl.net/rsdb/M13387
Leitsatz:

Religiöses Existenzminimum ist ungeachtet der gemeinschaftrechtlichen Qualifizierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) weiterhin Maßstab für ein völkerrechtlich begründetes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK. Formal vollzogener Glaubenswechsel begründet noch keine Verfolgungsgefahr im Iran.

 

Schlagwörter: Iran, Folgeantrag, exilpolitische Betätigung, subjektive Nachfluchtgründe, religiös motivierte Verfolgung, Religion, religiöses Existenzminimum, Anerkennungsrichtlinie, Konversion, Apostasie, Christen, Glaubwürdigkeit, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, EMRK, Religionsfreiheit, Oppositionelle, Überwachung im Aufnahmeland, Mitglieder
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1; VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. a; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 9; EMRK Art. 3
Auszüge:

Religiöses Existenzminimum ist ungeachtet der gemeinschaftrechtlichen Qualifizierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG) weiterhin Maßstab für ein völkerrechtlich begründetes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK. Formal vollzogener Glaubenswechsel begründet noch keine Verfolgungsgefahr im Iran.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Die Ablehnung einer Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG durch den angefochtenen Bescheid vom 05.04.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Soweit der Kläger sich im Folgeverfahren erstmals auf eine exilpolitische Betätigung stützt, liegt zwar eine Änderung der Sachlage vor, aber nicht zugunsten des Betroffenen, wie der Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG voraussetzt.

Doch kommt eine günstigere Entscheidung aufgrund der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens begonnenen exilpolitischen Betätigung vorliegend nicht in Betracht. Denn stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, so kann gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.

b) Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens wegen einer Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG gegeben sind.

Zumindest ist die etwaig eröffnete erneute Sachentscheidung nach § 3 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zugunsten des Klägers zu treffen.

aa) Das Gericht legt dieser Einschätzung folgende Maßstäbe zugrunde:

Die Regelungen des § 60 Abs. 1 AufenthG dienen der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie und sind daher in deren Lichte auszulegen.

Die Religion als Verfolgungsgrund gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a RL umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die vor Inkrafttreten der Qualifikationsrichtlinie ergangene Rechtsprechung, nach der es bereits auf der Ebene des Verfolgungsgrundes nur auf die Religionsausübung im Privaten, also abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen im sog. "forum internum" als religiösem Existenzminimum ankommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 – 1 C 9.03 –, InfAuslR 2004, 319; OVG Hamburg, Urteil vom 24.03.2006 – 1 Bf 15/98.A –, juris), kann in Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG angesichts dieser Begriffsbestimmung durch die Richtlinie nicht fortgeführt werden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 21.06.2006 – A 2 S 571/05 –, AuAS 2006, 175; VGH München, Urteil vom 23.10.2007 – 14 B 06.30315 – juris; VG Hamburg, Urteil vom 31.05.2007 – 10 A 958/04 –, juris m.w.N.).

Für den Iran liegen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ein im Zufluchtsland nur formal vollzogener Glaubensübertritt zum Christentum allein für sich im islamischen Heimatland des schutzsuchenden Ausländers mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit selbst dann zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen führt, wenn er dort seine christliche Glaubenszugehörigkeit verheimlichen, verleugnen oder aufgeben würde. Die vorzunehmende Prognose, ob der Ausländer nach Rückkehr in sein Heimatland anknüpfend an die Religion Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist, setzt mithin zunächst eine Prognose des vom Ausländer entsprechend seiner Religion im Heimatland zu erwartenden Verhaltens voraus.

Dabei bietet nur eine dauerhafte und ernsthafte religiöse Überzeugung eine tragfähige Grundlage dafür, ein religionsbezogenes (etwaig Verfolgungsmaßnahmen auslösendes) Verhalten des Ausländers vorherzusagen. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der Ausländer nach Rückkehr in sein Heimatland einer Religion entsprechend lebt, die er in seinem Zufluchtsland nur vorgeblich, oberflächlich oder aus asyltaktischen Gründen angenommen hat. Mithin bedarf es bei einer geltend gemachten religiösen Verfolgungsgefährdung wegen eines in Deutschland vorgenommenen Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum grundsätzlich einer gerichtlichen Prüfung der inneren, religiös-persönlichkeitsprägenden Beweggründe. Nur wenn – allerdings unter Beachtung der Grenzen richterlicher Erkenntnismöglichkeiten – verlässlich festgestellt werden kann, dass eine Konversion auf einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne einer ernsthaften Gewissensentscheidung, auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung, und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verschweigen, Verleugnen oder die Aufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung staatlicher oder nicht-staatlicher Repressionen im Heimatland den Betroffenen grundsätzlich und in aller Regel unter Verletzung seiner Menschenwürde existenziell und in seiner sittlichen Person treffen und ihn in eine ausweglose Lage bringen würde und ihm deshalb nicht zugemutet werden kann (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 26.07.2007 – 8 UE 3140/05.A –, juris, m.w.N., OVG Saarlouis, Urteil vom 26.06.2007 – 1 A 222/07 – AS 34, 417).

bb) Gemessen an diesen Vorgaben ist der Kläger im Iran nicht an Leben oder Freiheit wegen seiner Religion bedroht.

Das Gericht hat auf Grundlage des vom Kläger gewonnenen Eindrucks − auch unter Berücksichtigung der Grenzen richterlicher Erkenntnismöglichkeit − nicht die Überzeugung erlangen können, der geltend gemachte Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum sei ernsthaft und dauerhaft.

Dabei muss das religionsbezogene Vorbringen des Klägers vor dem Hintergrund seines gesamten Vortrags bewertet werden. Die Glaubwürdigkeit des Klägers ist hinsichtlich asylerheblicher Angaben stark beeinträchtigt.

Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit betonter Leidenschaft bekundet, er "könne" seinen Glauben nicht geheim halten, sondern sei beauftragt, die (christliche) Botschaft weiterzugeben und dabei – dem biblischen Ursprung des Sprichwortes entsprechend – darauf Bezug genommen, dass man auch ein Licht nicht unter den "Tisch" (gemeint: Scheffel) stelle (vgl. Mt. 5, 15, Mk. 4, 21, Lk. 8, 16, Lk. 11, 13). Auch hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts, ob er den Text eines Gebetes wiedergeben könne, unter Tränen das Vaterunser (Mt. 6, 9ff., Lk. 11, 2ff.) gebetet. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2005 vor dem OVG Hamburg hatte der Kläger es für Sünde erklärt, wenn ein gläubiger Christ nicht missioniere.

Doch muss sich der Kläger an dem religiösen und missionarischen Eifer messen lassen, dessen er sich im hiesigen Folgeverfahren wie bereits im ersten Asylverfahren berühmt. Falls der Kläger tatsächlich einen tief verwurzelten religiösen und missionarischen Eifer aufwiese, so läge es nahe, wenn er auch in Einzelheiten den religiösen Gehalt christlicher Feste aufzeigen könnte.

2. Die Klage ist ebenso hinsichtlich des Hilfsantrages zulässig, aber unbegründet.

Vorliegend in Betracht kommt nur ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

a) Einer Abschiebung des Klägers in den Iran steht die durch Art. 9 EMRK verbürgte Religionsfreiheit nicht entgegen.

aa) Im Hinblick auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK fehlt es an einem Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG. Insbesondere sind die Erwägungen des OVG Hamburg nicht wegen einer Änderung der Rechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG überholt.

Maßstab eines Abschiebungsverbots wegen der menschenrechtlich verbürgten Religionsfreiheit gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK ist nach wie vor das religiöse Existenzminimum. Zu dem menschenrechtlichen Mindeststandard, der auch in einem Abschiebezielstaat, der nicht Vertragsstaat der EMRK ist, gewahrt sein muss, gehört der unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit. Der damit gewährte Schutz entspricht dem des "religiösen Existenzminimums" im Asylrecht, das als "forum internum" die Religionsausübung im privaten Bereich umfasst (BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 – 9 C 34.99 –, BVerwGE 111, 223).

Die auf das religiöse Existenzminimum abstellende Rechtsprechung bedarf – bezüglich des hier allein in Rede stehenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG – keiner Modifikation wegen der mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 unmittelbar anwendbar gewordenen und zum 28.08.2007 in nationales Recht umgesetzten Qualifikationsrichtlinie. Zwar geht der in Art. 10 Abs. 1 lit. b RL als Verfolgungsgrund definierte Begriff der Religion über das "forum internum" hinaus und umfasst insbesondere auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 21.06.2006 – A 2 S 571/05 –, AuAS 2006, 175; VGH München, Urteil vom 23.10.2007 – 14 B 06.30315 –, juris; VG Hamburg, Urteil vom 31.05.2007 – 10 A 958/04 –, juris m.w.N.). Doch betrifft diese Begriffsdefinition bereits aus gesetzessystematischen Gründen lediglich die in Kapitel III (Art. 9 bis 12 RL) geregelte Anerkennung als Flüchtling, nicht die in Kapitel V (Art. 15 bis 17 RL) bestimmten Voraussetzungen eines Anspruchs auf subsidiären Schutz, d. h. hier des Abschiebungsschutzes (vgl. VG Gießen, Urteil vom 01.11.2007 – 5 E 1619/07.A –, juris). Überdies ist der Abschiebungsschutztatbestand des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht gemeinschaftsrechtlich vorgeprägt. Vielmehr finden sich die gemeinschaftsrechtlich durch Art. 15 lit. a, lit. b und lit c RL vorgegebenen Tatbestände subsidiären Schutzes im nationalen Recht in den Abschiebungsschutztatbeständen des § 60 Abs. 2, Abs. 3, und (zumindest im Ansatz) Abs. 7 Satz 2 AufenthG wieder.

b) Ebenso wenig steht einer Abschiebung des Klägers in den Iran das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK entgegen.

Es ist davon auszugehen, dass iranische Stellen die im Ausland, also auch in Deutschland, tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten (vgl. bereits seit längerem die Lageberichte des Auswärtigen Amtes über den Iran; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 04.04.2006; Deutsches Orient-Institut vom 10.10.2005; Bundesamt für Verfassungsschutz vom 25.05.2004, 09.09.2005). Mögen iranische Stellen die oppositionellen Exilgruppen sogar umfangreich bespitzeln und ausforschen, so bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Gefährdung für Teilnehmer an exiloppositionellen Veranstaltungen und Aktionen unterschiedslos bestünde, kehrten sie in den Iran zurück.

Die ins Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sprechen weiterhin relativ übereinstimmend davon, dass exilpolitische Aktivitäten – jedenfalls außerhalb von Gruppierungen, die aktiv auf den Sturz des gegenwärtigen iranischen Systems hinarbeiten – nur dann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verfolgungsgefahr führen, wenn die einzelne Person nicht nur einfaches passives Mitglied ist, sondern sich in gewisser Weise exponiert (vgl. z.B. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 05.09.2000, 16.11.2000, 03.02.2004 und 27.07.2005; amnesty international vom 24.03.2004; Stellungnahmen des Deutschen Orient-Instituts vom 27.06.2001, 26.05.2003, 19.04.2004, 07.06.2005, 10.10.2005 und 03.02.2006; ebenfalls in diesem Sinne differenzierend Kompetenz-Zentrum Orient-Okzident Mainz vom 24.06.2004, 20.03.2006). Das Bundesamt für Verfassungsschutz erachtet in seinen Stellungnahmen vom 23.08.2000, 11.12.2000 und 28.01.2003 z.B. die Wahrnehmung von Führungs- oder Funktionsaufgaben in einer gegen das iranische Regime tätigen Exilorganisation (insbesondere als Vorstandsmitglied) und die Teilnahme an Veranstaltungen, die führenden Mitgliedern der Organisation vorbehalten sind, als Beispiele für exponierte oppositionelle Betätigung.

Erkenntnisse, die nachvollziehbar darlegen, dass Aktivitäten unterhalb dieses Profils mit einer ernsthaften Gefährdung bei Rückkehr in den Iran verbunden wären, liegen dem Gericht nicht vor. Soweit Auskünfte des Kompetenz-Zentrums Orient-Okzident Mainz (etwa vom 24.06.2004, 10. und 22.08.2005 sowie 03. und 24.11.2006 – betr. linke Gruppierungen – sowie vom 22.08.2005) auf etwas anderes hinzudeuten suchen scheinen, misst das Gericht dem keine Überzeugungskraft bei angesichts der geringen Substanz dieser Auskünfte, die ohne weitere Differenzierung und tatsächliche Absicherung der Einschätzung bleiben.

Die danach geltenden Voraussetzungen für die Prognose, dass für iranische Staatsangehörige mit exilpolitischen Aktivitäten gegen das iranische Regime eine Gefährdung verbunden ist, legen seit geraumer Zeit auch die für Verfahren iranischer Asylbewerber zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Hamburg ihrer ständigen Rechtsprechung zugrunde. Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des OVG Hamburg (vgl. etwa Beschluss vom 20.12.2007, 1 Bf 364/07.AZ; Beschluss vom 04.01.2007, 1 Bf 5/07.AZ; Beschluss vom 26.09.2007, 1 Bf 298/07.AZ; Urteil vom 18.06.2004, 1 Bf 123/02.A oder Urteil vom 21.10.2005, 1 Bf 298/01.A) sowie der – soweit ersichtlich – einhelligen Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH Kassel, Urteil vom 23.11.2005, 11 UE 3311/04.A; OVG Bremen, Urteile vom 24.11.2004, 2 A 475 und 478/03.A, Urteil vom 09.01.2008, 2 A 176/06.A; OVG Schleswig, Urteil vom 23.05.2003, 3 LB 2/03; OVG Bautzen, Urteil vom 05.06.2002, A 2 B 117/01; OVG Münster, Beschluss vom 16.04.1999, 9 A 5338/98.A; OVG Lüneburg, Urteil vom 26.10.1999, 5 L 3180/99; VGH München, Beschluss vom 14.08.2003, 14 ZB 01.31205, Beschluss vom 22.11.2007, 14 ZB 07.30660).

bb) Gemessen an diesen Vorgaben ist der Kläger – aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände – wegen seiner exilpolitischen Betätigung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt.