VG Wiesbaden

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Zitieren als:
VG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2007 - 4 E 278/06 - asyl.net: M13402
https://www.asyl.net/rsdb/M13402
Leitsatz:

Auch während eines asylrechtlichen Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1

AufenthG ausgeschlossen.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, atypischer Ausnahmefall, Widerrufsverfahren
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 10 Abs. 1
Auszüge:

Auch während eines asylrechtlichen Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist die

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1

AufenthG ausgeschlossen.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die Klage ist zulässig aber nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.

Die Erteilung einer vom Kläger begehrten Aufenthaltserlaubnis ist nach § 25 Abs. 3 AufenthG im Falle eines Abschiebungsverbotes i. S. d. § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG regelmäßig vorgesehen, wenn ein Ausländer auf absehbare Zeit nicht ausreisen bzw. abgeschoben werden kann. Steht eine Aufenthaltsbeendigung jedoch in Rede, ist eine mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verbundene Verfestigung des Aufenthalts vom Gesetzgeber nicht gewollt. Im vorliegenden Fall ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte unter Hinweis auf ein laufendes Widerrufsverfahrens von einem "atypischen Fall" ausgeht also von einem sachlichen Grund zum Abweichen von der entsprechenden Sollvorgabe des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (so auch BVerwG, Urteil vom 22.11.2005, 1 C 18.04, InfAuslR 2006, S. 272 ff.).

Darüber hinaus ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hier aufgrund entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 1 AufenthG während eines noch laufenden asylrechtlichen Widerrufsverfahrens nach [§ 73] Abs. 1 AsylVfG ausgeschlossen.

Diese dem Wortlaut nach den Zeitraum bis zur unanfechtbaren Entscheidung über ein Asylbegehren erfassende Regelung ist entsprechend auch auf solche Zeiträume anzuwenden, in dem es umgekehrt um einen Widerruf einer bereits erfolgten Asylanerkennung bzw. Feststellung von Abschiebungshindernissen und damit der Klärung der asylrechtlichen Vorfrage geht, ob jenseits der sonstigen ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht aus Gründen politischer Verfolgungsgefahren zu erteilen ist. Denn auch in diesem Falle ist der Anspruch auf Asyl- und Abschiebungsschutz Verfahrensgegenstand des Klageverfahrens. Die Regelung des § 10 Abs. 1 AufenthG bringt erkennbar zum Ausdruck, dass im Falle von Ausländern, denen wegen Verfolgungsgefahren in ihrem Heimatland ein Aufenthalt in Deutschland aufgrund des grundgesetzlich geschützten Asylrechts bzw. der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewähren ist, eine Verfestigung des Aufenthalts aufgrund allgemeiner ausländerrechtlicher Bestimmungen außer im Falle eines positiven gesetzlichen Anspruchs nur in Betracht kommen soll, wenn die Frage von Verfolgung geklärt erscheint. Letzteres ist hier nicht der Fall, da über die Klage gegen die Widerrufsverfügung des Bundesamtes noch nicht entschieden ist. Auch verfügt der Kläger nicht über einen gesetzlichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Auf die obigen Ausführungen zum hier allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 3 AufenthG wird verwiesen.