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Zitieren als:
, Beschluss vom 03.04.2008 - 13 T 328/08 - asyl.net: M13409
https://www.asyl.net/rsdb/M13409
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungshaft, Antrag, Ausländerbehörde, Anhörung, Minderjährige, Verhältnismäßigkeit
Normen: AufenthG § 62; FreihEntzG § 5 Abs. 1; FreihEntzG § 11
Auszüge:

Die Beschwerde ist begründet.

1. Die Freiheitsentziehung war rechtswidrig, weil das Amtsgericht München eine längere Freiheitsentziehung (zwei Wochen) anordnete, als sie von der Ausländerbehörde beantragt worden war (BayOLGZ 1993, 294 ff.). Der Antrag der Ausländerbehörde lautete, Abschiebungshaft für die Zeit vom 07.01.08 bis 08.01.08 anzuordnen. Der Antrag lautete nicht, den Betroffenen für die Zeit vorn 07.01.08 bis 08.01.08, längstens für zwei Wochen in Haft zu nehmen (Antrag vom 27.12.07, Blatt 1 f.). Damit ging die Haftanordnung über den Antrag der Ausländerbehörde hinaus.

2. Darüber hinaus hätte der Betroffene gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Freiheitsentziehungsgesetz vor der Haftanordnung mündlich angehört werden müssen (BVerG NVwZ Beilage 1996. 49; BayOLGZ 1999,12 f.).

Eine Ausnahme liegt nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayOLGZ 1996, 180) nur dann vor, wenn der Ausländer untergetaucht war. Dann ist es möglich, die Anhörung bei Ergreifung unverzüglich nachzuholen. Der Betroffene war nach Aktenlage aber nicht untergetaucht.

Nach der dienstlichen Stellungnahme der Amtsrichterin vom 07.02.08 (Blatt 21) fand eine Anhörung des Betroffenen nicht statt, also auch nicht nachträglich. Auch dieser Verfahrensmangel führt zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses.

3. Das Amtsgericht München hätte die Freiheitsentziehung für zwei Wochen gemäß § 11 Freiheitsentziehungsgesetz auch aus Verhältnismäßigkeitsgründen nicht anordnen dürfen. Da der Betroffene minderjährig ist (er wird erst am 23.05.2008 18 Jahre alt), waren erhöhte Anforderungen an die Beachtung des Beschleunigungsgebots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu stellen. Bei Jugendlichen ist streng zu prüfen, ob mildere Mittel als gerade die Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise in Betracht kommen, wie z.B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung (OLG München, OLG-Report 2005, 393).

Der Betroffene hatte in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in der Baierbrunnerstr. 14 in München einen Wohnsitz. Die Ausländerbehörde verhielt sich daher korrekt, als sie auf Seite 2 des Haftantrages vom 27.12.2007 unter Bezugnahme auf § 62 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz Abschiebehaft nur für die Dauer vom 07.01.08 bis 08.01.08 beantragte. Bei Minderjährigen ist die Haft, wenn sie denn schon erforderlich ist, so kurz wie möglich zu halten. Die Anordnung für 2 Wochen war demzufolge unverhältnismäßig.