VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.05.2008 - 13 S 1137/08 - asyl.net: M13439
https://www.asyl.net/rsdb/M13439
Leitsatz:

1. Der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG setzt voraus, dass der Betreffende noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden "als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist", die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat.

2. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 2 StAG ist die Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden im konkreten Einzelfall erforderlich. Allein eine allgemeine jahrelange Verwaltungspraxis in anderen Fällen genügt hingegen nicht.

 

Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Behandlung als deutscher Staatsangehöriger, Beurteilungszeitpunkt, Zuwanderungsgesetz, Aufnahmebescheid, Spätaussiedler, Familienangehörige, Einbeziehung, deutsche Volksliste, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Suspensiveffekt, Abänderungsantrag
Normen: StAG § 3 Abs. 2; BVFG § 27 Abs. 1 a.F.; VwGO § 80 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

1. Der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG setzt voraus, dass der Betreffende noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden "als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist", die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat.

2. Für den Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß § 3 Abs. 2 StAG ist die Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden im konkreten Einzelfall erforderlich. Allein eine allgemeine jahrelange Verwaltungspraxis in anderen Fällen genügt hingegen nicht.

(Amtliche Leitsätze)

 

Die Beschwerden haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe, die den Prüfungsauftrag des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883), es nicht rechtfertigen, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Es hat vielmehr die Anträge der Antragsteller auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.8.2007 - 13 S 1455/07 - und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.5.2007 - 6 K 1327/07 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu Recht abgelehnt.

1. Auch nach der Überzeugung des Senats trifft die von den Antragstellern angegriffene Ansicht des Verwaltungsgerichts zu, wonach der Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 StAG voraussetzt, dass der Betreffende noch im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift am 28.8.2007 von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger angesehen worden ist, die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger also bis zu diesem Zeitpunkt angedauert hat. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut ("seit zwölf Jahren"). Diese Auslegung entspricht auch der Absicht des Gesetzgebers. Wie aus der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union hervorgeht, sollen durch § 3 Abs. 2 StAG die Fälle erfasst werden, in denen zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits seit mindestens zwölf Jahren eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger stattgefunden hat (BT-Drucks. 224/07, S. 430); hiervon gehen im übrigen auch die Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs (Stand Dezember 2007, Nr. 3.2) aus.

2. Aber selbst wenn man dem rechtlichen Ausgangspunkt der Antragsteller folgen wollte, wonach es ausreichend ist, wenn der Begünstigte oder die "stammberechtigten" Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableiten möchte, irgendwann in der Vergangenheit für mindestens zwölf Jahre als deutsche Staatsangehörige angesehen worden sind, hat hier eine "Ersitzung" der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Antragsteller nach § 3 Abs. 2 StAG nicht stattgefunden.

a) In Bezug auf die erst 2001 eingereisten Antragsteller selbst ist nicht ersichtlich, dass sie zwölf Jahre lang von deutschen Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sein könnten. Zwar sind die Antragsteller zu Ziff. 1 und 3 mit Einbeziehungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 10.2.1995 als Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid der Großmutter des Antragstellers zu Ziff. 1 einbezogen worden. Darin liegt indes offenkundig keine Behandlung als deutsche Staatsangehörige, die mit der in § 3 Abs. 2 Satz 2 StAG beispielhaft genannten Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises, Reisepasses oder Personalausweises vergleichbar wäre. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid erfolgte nicht aufgrund einer Überprüfung des Staatsangehörigkeit des Betroffenen; Voraussetzung war allein, dass es sich um Abkömmlinge von Personen handelte, die nach dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllten (§ 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BVFG i.d.F. vom 2.6.1993).

3. Soweit sich die Antragsteller darauf berufen, § 3 Abs. 2 StAG sei in ihrem Fall anwendbar, weil die deutschen Volkszugehörigen aus der Ukraine, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Deutsche Volksliste erfüllt hätten, seit 1955 - und damit seit mehr als zwölf Jahren - generell von den Behörden als deutsche Staatsangehörige behandelt worden seien, verkennen sie den Regelungsbereich des § 3 Abs. 2 StAG. Diese Vorschrift soll nach ihrem erkennbaren Wortlaut nicht die Fälle umfassen, in denen - wie hier nach dem Vortrag der Antragsteller - in langjähriger Verwaltungspraxis (zu Unrecht) davon ausgegangen worden ist, die Angehörigen einer bestimmten Personengruppe seien deutsche Staatsangehörige. Vielmehr handelt es sich um eine Vorschrift, die ein im konkreten Einzelfall gewährtes Vertrauen voraussetzt. Schon § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG stellt auf den konkreten Einzelfall ab. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zweiten Halbsatz, wonach der Erwerb der Staatsangehörigkeit voraussetzt, dass der Betroffene die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger nicht zu vertreten hat. Diese Bezugnahme auf das Verhalten des Einzelnen ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber - wie die Antragsteller meinen - beabsichtigt haben sollte, den Erwerb der Staatsangehörigkeit ganzen Personengruppen generell zukommen zu lassen. Besonders deutlich wird diese Bezugnahme des Gesetzgebers auf das jeweilige individuelle Einzelschicksal auch durch die Formulierung in Satz 2. Danach wird insbesondere als deutscher Staatsangehöriger behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis verliehen worden ist. Hieraus ("insbesondere") folgt zwar zunächst, dass eine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger auch auf andere Weise als durch die Erteilung der beispielhaft genannten Dokumente erfolgen kann. Weitergehend wird aus dieser Formulierung aber auch deutlich, dass sie letztlich dem Vertrauensschutz im Einzelfall dient, der nach der im Wortlaut zum Ausdruck kommenden Vorstellung des Gesetzgebers erst dann entsteht, wenn jemand in eigener Person von den Behörden als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist. Allein eine allgemeine jahrelange (fehlerhafte) Verwaltungspraxis in anderen Fällen genügt hingegen nicht. Wie sich aus den Sätzen 1 und 2 des § 3 Abs. 2 StAG ergibt, ist vielmehr die Schaffung eines konkreten Vertrauenstatbestands durch deutsche Behörden im jeweiligen konkreten Einzelfall erforderlich.