VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 07.03.2008 - A 5 K 4041/07 - asyl.net: M13445
https://www.asyl.net/rsdb/M13445
Leitsatz:

1. Ein Dokument gilt auch dann am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn der vermerkte Tag der Aufgabe zur Post mit dem Tag der Bekanntgabe identisch ist (hier: Samstag).

2. Eine Ausnahme von der Zustellungsfiktion kommt außerhalb des gesetzlichen Falls des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG nur bei einem Widerspruch zu Denkgesetzen in Betracht.

3. § 73 Abs. 2 a) Satz 4 AsylVfG findet auf Fälle des Widerrufs und der Rücknahme nach § 73 Abs. 3 AsylVfG keine entsprechende Anwendung.

4. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Widerrufs einer aufgrund gerichtlicher Verpflichtung ergangenen Entscheidung nach § 53 Abs. 4 AuslG (§ 60 Abs. 5 AufenthG).

5. Ungelöste "Kurdenfrage" der Türkei und Wegfall-der-Umstände-Klausel.

 

Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, menschenrechtswidrige Behandlung, Folter, Inhaftierung, Kurden, PKK, Mitglieder, YCK, Überwachung im Aufnahmeland, exilpolitische Betätigung, Fisleme, Datenblätter, Wegfall-der-Umstände-Klausel, Verfahrensrecht, Klagefrist, Zustellung, Zustellungsfiktion, Einschreiben
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 3; AsylVfG § 37 Abs. 2a; AufenthG § 60 Abs. 5; AsylVfG § 74; VwZG § 2; VwZG § 4 Abs. 2
Auszüge:

1. Ein Dokument gilt auch dann am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn der vermerkte Tag der Aufgabe zur Post mit dem Tag der Bekanntgabe identisch ist (hier: Samstag).

2. Eine Ausnahme von der Zustellungsfiktion kommt außerhalb des gesetzlichen Falls des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG nur bei einem Widerspruch zu Denkgesetzen in Betracht.

3. § 73 Abs. 2 a) Satz 4 AsylVfG findet auf Fälle des Widerrufs und der Rücknahme nach § 73 Abs. 3 AsylVfG keine entsprechende Anwendung.

4. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Widerrufs einer aufgrund gerichtlicher Verpflichtung ergangenen Entscheidung nach § 53 Abs. 4 AuslG (§ 60 Abs. 5 AufenthG).

5. Ungelöste "Kurdenfrage" der Türkei und Wegfall-der-Umstände-Klausel.

(Amtliche Leitsätze)

 

Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist (§ 74 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) erhoben worden. Das Bundesamt hat als Art der Zustellung des Bescheids vom 27.06.2007 an den früheren Bevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt ..., die Zustellung durch die Post mittels Einschreiben gewählt (§§ 2 und 4 VwZG).

Der gesetzlich zwingende Vermerk der Aufgabe zur Post in den Akten (§ 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG) ist ausweislich des Blattes 58 des Ausdrucks der elektronischen Widerrufsakte des Bundesamts mit dem Datum des 30.06.2007 (einem Samstag) vermerkt. Wann der Vermerk angefertigt wurde, geht aus ihm nicht hervor. Dies ist jedoch unschädlich. § 4 Abs. 2 Satz 4 VwZG regelt weder Form noch Inhalt des Aktenvermerks, noch bezeichnet er den Bediensteten, der diesen Vermerk anzufertigen hat. Daher sind an die Form des Vermerks nur geringe Anforderungen zu stellen. Es genügt deshalb jeder in den Akten befindliche Hinweis, der Aufschluss über den Tag der Aufgabe des Briefes zur Post gibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.1972 - V C 54.70 -, BVerwGE 39, 257). Der Vermerk kann auch noch nachträglich etwa von der Widerspruchsbehörde nach Rückfrage bei der Erstbehörde, die die Zustellung veranlasst hat, angefertigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1985 - 8 C 92.83 -, NVwZ 1985, 900). Gemessen daran genügt der Vermerk über die Aufgabe des Bescheids vom 27.06.2007 zur Post am 30.06.2007 den gesetzlichen Anforderungen. Der Bescheid gilt daher nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als am 03.07.2007 - dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post - förmlich zugestellt. Das Bundesamt hat offensichtlich nicht die Art eines Einschreibens mit Rückschein, sondern eines Einschreibens durch Übergabe gewählt. Jedenfalls ist in den Akten des Bundesamts kein Rückschein enthalten, weswegen als Nachweis der Zustellung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VwZG ein Rückschein hier ausscheidet. Dass der Bescheid bereits am 30.06.2007 Rechtsanwalt ... zuging und damit dem Kläger an diesem Tag bekannt gegeben wurde, ist für die Frage des Beginns der Klagefrist unerheblich. Die Zustellung ist zwar stets Bekanntgabe, jedoch kann die Bekanntgabe schon vor der Zustellung liegen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.07.1972 - XI B 518/70 -, NJW 1973, 165). Nach der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt das eingeschriebene Dokument auch dann mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn feststeht, dass es dem Empfänger vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist (vgl. BVerwG, Urte. v. 23.07.1965 - VII C 170.64 -, BVerwGE 22, 11 = NJW 1965, 2363 u. v. 03.07.1987 - 8 C 28/85 -, NVwZ 1988, 63). Die gesetzliche Fiktion der Zustellung mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post ist hier nicht durch die gesetzliche Ausnahme - kein Zugang oder ein Zugang zu einem späteren Zeitpunkt als dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (was das Bundesamt im Zweifel zu beweisen hätte, § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG) - durchbrochen. Bei dieser zwingenden gesetzlichen Rechtslage ist daher nicht der Frage weiter nachzugehen, ob eine postalische Übermittlung von der Außenstelle des Bundesamts in Reutlingen an Rechtsanwalt ... in N. am selben Tag - Samstag, dem 30.06.2007 - erfolgen konnte oder ob - entgegen dem Inhalt des Vermerks des Bundesamts - die Aufgabe zur Post tatsächlich schon am 29.06.2007 erfolgte. Die in den Akten des Bundesamts dokumentierte Aufgabe zur Post an einem Samstag, der nicht zugleich auf einen Feiertag fällt, was am 30.06.2007 nicht zutraf, widerspricht jedenfalls nicht Denkgesetzen (vgl. dazu Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 137 RdNr. 183; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 86 RdNr. 3 u. § 108 RdNr. 4; Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 108 RdNr. 10; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 337 RdNr. 30). Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Post an deren Schaltern an Samstagen ist weit verbreitet. Und dass das Bundesamt samstags Briefsendungen zur Post bringt, etwa durch einen Bereitschaftsdienst, erscheint auch nicht von vornherein zwingend ausgeschlossen.

Die Klage ist mit dem Hauptantrag - Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 27.06.2007 - auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 73 Abs. 3 AsylVfG. Der verfügte Widerruf leidet entgegen der Auffassung des Klägers nicht an einem Ermessensfehler wegen unterbliebener Ausübung des Ermessens. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 20.02.2008 auf § 73 Abs. 2 a Satz 4 AsylVfG geht ins Leere. Diese durch Art. 3 Nr. 46 c) des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) in die ursprüngliche Fassung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG durch Art. 3 Nr. 46 b) des Zuwanderungsgesetzes eingefügte Vorschrift erfasst nur Fälle des Widerrufs der Asylanerkennung (Art. 16 a GG) und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG, vor dem 01.01.2005: § 51 Abs. 1 AuslG) nach § 73 Abs. 1 AsylVfG sowie die Rücknahme solcher Anerkennungs- und Zuerkennungsentscheidungen nach § 73 Abs. 2 AsylVfG. Gleiches galt zuvor schon ab 01.01.2005 nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch infolge des Fehlens der Widerrufsvoraussetzungen rechtswidrig. Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist eine Entscheidung nach § 60 Abs. 5 AufenthG nur dann zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der widerrufene Bescheid des Bundesamts vom 17.05.2002 erging aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.02.2002 (A 3 K 10073/00). Tragend für die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG war die Feststellung des Gerichts, dass der Kläger wegen seiner exponierten Exilaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland durch die Einbindung in die Jugendorganisation YCK der PKK und die Anwerbung kurdischer Jugendlicher in Deutschland für den Guerillakampf in der Türkei in den Blick des türkischen Geheimdienstes MIT geriet, weswegen er im Falle der Rückkehr in die Türkei festgenommen, der dortigen Anti-Terror-Abteilung der türkischen Sicherheitskräfte überstellt wird und der konkreten Gefahr von Misshandlungen und Folter ausgesetzt ist. Im angefochtenen Bescheid ist nicht ausreichend dargelegt, dass dem Kläger entgegen dieser rechtskräftigen Feststellung heute nicht mehr diese Gefahr droht. Der Bescheid enthält so gut wie keine individuelle, auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers bezogene Begründung. Er erschöpft sich weitgehend in allgemeinen Ausführungen zur rechtspolitischen Entwicklung der Türkei in den letzten Jahren. Ein den Einzelfall würdigender Ansatz ergibt sich lediglich insoweit, als im letzten Absatz der Begründung zu Nr. 1 auf Seite 7 ausgeführt ist, zu beachten sei auch, dass Familienangehörige regelmäßig zu Besuchszwecken in die Türkei reisten und die Asylberechtigung des Vaters, der sich in der Türkei aufhalte, erloschen sei, was aus dem Schreiben der Ausländerbehörde vom 08.02.2006 folge. Hieraus lässt sich aber nichts für die Frage herleiten, ob der Kläger wegen der genannten exilpolitischen Aktivitäten nach wie vor als verdächtige Person bei den türkischen Sicherheitskräften erfasst ist. Aus dem Bescheid geht nicht hervor, ob Familienangehörige des Klägers in ähnlicher Weise wie dieser separatistisch aktiv waren oder sich zumindest diesem Verdacht ausgesetzt haben. Der angefochtene Bescheid setzt sich nicht mit dem Problem der heutigen rechtlichen Grundlagen und der Verwaltungspraxis zur Erhebung, Speicherung und Löschung personenbezogener Daten durch die Strafverfolgungs-, Polizei- und Grenzschutzbehörden der Türkei auseinander. Die erkennende Kammer ist noch im Urteil vom 04.04.2003 (A 5 K 12984/02) davon ausgegangen, dass die türkischen Sicherheitskräfte über ein ausgeprägtes System verfügen, diejenigen Personen zu registrieren, die wegen einer bestimmten Straftat oder der Mitgliedschaft oder der Unterstützung einer separatistischen, den türkischen Staat bekämpfenden Organisation verdächtigt werden. In diesem Zusammenhang wurden Vorgänge, insbesondere soweit sie die linke oder prokurdische Sache betrafen, gründlich dokumentiert, wobei Gesichtspunkte des Datenschutzes so gut wie keine Rolle spielten (vgl. Rumpf, Gutachten v. 23.01.2001 an VG Augsburg, S. 28 f.). So führten Polizei, Gendarmerie und der Geheimdienst Datenblätter (Fisleme) über auffällig gewordene Personen, die beispielsweise auch Angaben über Verfahren, die mit Freispruch endeten, oder über Vorstrafen, die im Strafregister längst gelöscht wurden, enthalten konnten. Vor diesem Hintergrund wäre es daher vor Erlass des Widerrufsbescheides geboten gewesen der Frage nachzugehen, ob die bis ins Jahr 2002 reichenden Auskünfte nach wie vor zutreffend sind. Der Widerrufsakte kann jedoch nicht entnommen werden, dass diesbezüglich, insbesondere auch in Bezug auf den Kläger, Ermittlungen durchgeführt wurden. Die allgemeinen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der vagen, allzu knappen Würdigung der individuellen Verhältnisse des Klägers genügen daher nicht den Anforderungen, die an eine Widerrufsentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtskraftbindung des Urteils vom 19.02.2002 (A 3 K 10073/00) - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.09.2001 - 1 C 7.01 -, DÖV 2002, 301 = NVwZ 2002, 345) - zu stellen sind. Eine von dieser Rechtskraftbindung befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage ist in dem angefochtenen Bescheid infolge des genannten Aufklärungsdefizits nicht festgestellt. Bei einem belastenden Verwaltungsakt, der wie der hier im Streit stehende Widerrufsbescheid in Rechtspositionen des Betroffenen eingreift, obliegt es jedoch der Behörde, die Umstände konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche aus ihrer Sicht den Eingriffsakt rechtfertigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Aufl., § 24 RdNr. 42).

Als nicht entscheidungserheblich kann sonach offenbleiben, welche Bedeutung der sich in den letzten Wochen zuspitzenden krisenhaften Auseinandersetzung zwischen dem türkischen Militär und der PKK durch den Einmarsch des Militärs in den Nordirak Ende Februar 2008 beizumessen ist. Da es sich hierbei um die größte Militäraktion gegen die PKK seit elf Jahren handelt (vgl. Stuttgarter Zeitung v. 23.02.2008, S. 4) und die PKK wieder verstärkt "junge Kämpfer" anwirbt und zahlreiche neue Guerillakämpfer in die Reihen der "Volksverteidigungskräfte" HPG aufgenommen und danach in ihre Einsatzgebiete entsandt wurden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 25.10.2007, Stand: September 2007, S. 17), spricht gegenwärtig viel dagegen, von einer dauerhaften Sachlagenänderung auszugehen die es rechtfertigt, Widerrufe von Asylanerkennungen sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit zu verfügen. Bezüglich des Widerrufs der Asylanerkennung hatte der Gesetzgeber beim Erlass des § 16 Abs. 1 AsylVfG 1982, der insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des heutigen § 73 Abs. 1 AsylVfG, vor allem den Fall als Widerrufsgrund vor Augen, dass "in dem Verfolgungsland ein Wechsel des politischen Systems eingetreten ist, so dass eine weitere Verfolgung nicht mehr zu befürchten ist" (BT-Drs. 9/875, S. 18, zu § 11 des Gesetzesentwurfs). Auch der in der Gesetzesbegründung weiter enthaltene Verweis auf Art. 1 C Nrn. 5 und 6 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 560 - Genfer Flüchtlingskonvention) bestätigt diese Zielrichtung. Denn nach den in Bezug genommenen Bestimmungen der Konvention fällt eine Person nicht mehr unter das Abkommen, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Umstände weggefallen sind, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 = NVwZ 2001, 335). Diese Maßstäbe sind auch bei Entscheidungen nach § 73 Abs. 3 AsylVfG zugrunde zu legen. Tragend für das Urteil des erkennenden Gerichts vom 19.02.2002 (A 3 K 10073/00) war - verkürzt ausgedrückt - die "Kurdenfrage". Diese Frage erachtet das Bundesamt im angegriffenen Widerrufsbescheid als Hauptproblem der türkischen Innenpolitik. Unter Würdigung der erneuten, massiven bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK dürfte aber das Vorliegen der Voraussetzungen der sogenannten Wegfall-der-Umstände-Klausel nicht leicht zu begründen sein.