Aussetzung der Überstellung im Dublin-Verfahren nach Griechenland wegen Verletzung europarechtlicher Vorgaben für das Asylverfahren (im Anschluss an VG Gießen, Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08 - ASYLMAGAZIN 5/2008, S. 11).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Die Antragsgegnerin hat am 16.01.2008 das Verfahren zur Abschiebung des Antragstellers in den nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vorn 18.02.2003 - VO Nr. 343/2003/EG - (im Folgenden Dublin II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, hier: Griechenland, eingeleitet. Da Griechenland das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist beantwortet hat, ist nach Art. 18 Abs. 1 und 7 der Dublin II-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wird. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist also gegeben.
Der demgemäß nach § 123 Abs. 1 Satz 1 zulässige Antrag ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Das Gericht folgt insoweit voll umfänglich den Ausführungen des VG Gießen in dessen Beschluss vom 25.04.2008 - 2 L 201/08 - (abgedruckt in: Asylmagazin 5/2008, Seite 11 ff.).
Die zitierten Ausführungen des VG Gießen macht das Gericht sich vorliegend voll umfänglich zu eigen mit der Maßgabe, dass die Abschiebung nach Griechenland zunächst bis 31.12.2008 untersagt wird.