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Zitieren als:
, Bescheid vom 12.12.2007 - 5260120-423 - asyl.net: M13457
https://www.asyl.net/rsdb/M13457
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Christen, Apostasie, Konversion, Folgeantrag
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1 Nr. 1; VwVfG § 51
Auszüge:

Der Antragsteller, afghanischer Staatsangehöriger christlicher Religion, hat bereits unter Aktenzeichen 5034999 Asyl in der Bundesrepublik Deutschland beantragt.

Der Asylantrag wurde am 12.09.2003 durch Bescheid des Bundesamtes unanfechtbar abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz (AuslG) nicht vorliegen. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Afghanistan angedroht.

Am 27.06.2007 stellte der Ausländer schriftlich aus der Abschiebehaft einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung wurde im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten und in der am 28.08.2007 durchgeführten informatorischen Befragung im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller wegen seiner im Jahre 2005 erfolgten Konversion zum Christentum mit Verfolgungsmaßnahmen in Form der Bestrafung nach der Sharia durch seine Familienangehörigen im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan rechnen müsse. Der Antragsteller gab an, dass er im Rahmen seiner schulischen Ausbildung im Bundesgebiet die christliche Religion kennengelernt habe. Er sei zum Christentum konvertiert, weil es eine Religion der Liebe, des Friedens und der Freundschaft sei. Sein Onkel, bei dem er damals gelebt habe, habe von seiner Konversion erfahren und ihn bedroht. Er habe ihn aufgefordert, den Glauben zu wechseln. Nach der Rückkehr dieses Onkels nach Afghanistan habe ihn sein Vater angerufen und ihn aufgefordert, sich erneut zum Islam zu bekennen. Er habe ihn gedroht, dass er ihn für den Fall, dass er nicht vom Christentum abfalle und sich erneut zum Islam bekenne, nach den Vorschriften des Islam bestrafen und ihn töten würde. Er habe seinen Glaubenswechsel auch im Bundesgebiet aus Furcht vor Übergriffen durch moslemische Landsleute geheim gehalten und es nicht gewagt, durch eine Asylfolgeantragstellung die Konversion zu offenbaren.

Dem Antrag wird entsprochen, soweit die Feststellung begehrt wurde, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

Auf Grund des von ihm geschilderten Sachverhaltes und der hier vorliegenden Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass der Ausländer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S. von § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt sein würde.