VGH Hessen

Merkliste
Zitieren als:
VGH Hessen, Urteil vom 03.03.2008 - 3 UE 2002/06 - asyl.net: M13459
https://www.asyl.net/rsdb/M13459
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Abschiebungskosten, Abschiebungsversuch, Abschiebungsvorbereitung
Normen: AufenthG § 66 Abs. 1; AuslG § 82 Abs. 1
Auszüge:

Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hält den Ausländer für Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung entstehen (§ 82 Abs. 1 AuslG 1990, § 66 Abs. 1 AufenthG) nur dann für erstattungspflichtig, wenn eine dieser Maßnahmen tatsächlich durchgeführt worden ist. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Kostentragungspflicht nach § 82 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 66 Abs. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine Abschiebung des Ausländers tatsächlich erfolgreich durchgeführt wurde (vgl. Bay. VGH, U. v. 15.12.2003 – InfAuslR 2004, 252; VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.10.2005 – juris -; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 27.07.2006 - AuAS 2007, 17). Insbesondere kann dem verwendeten Begriff der "Abschiebung" nicht entnommen werden, dass nur eine tatsächlich durchgeführte Abschiebung kostenauslösend sein soll. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der §§ 83 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990, 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach die Kosten der Abschiebung auch die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten umfassen. § 82 Abs. 1 AuslG 1990 präzisiert ebenso wie die Nachfolgevorschrift des § 66 Abs. 1 AufenthG die Veranlasserhaftung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG. Eine Begrenzung der Veranlasserhaftung ist der ausländerrechtlichen Spezialvorschrift nicht zu entnehmen (BVerwG, U. v. 14.06.2005 – BVerwGE 124 <1, 5>).

Für das Entstehen der Kostenpflicht genügt es, dass mit der getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahme das Ziel verfolgt wird, die Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung des Ausländers zu verwirklichen bzw. ihre Vereitelung zu verhindern (BVerwG, U. v. 03.11.1987 - EZAR 137 Nr. 10; Bay. VGH, a.a.O.).