VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 26.06.2008 - A 1 K 2160/07 - asyl.net: M13470
https://www.asyl.net/rsdb/M13470
Leitsatz:
Schlagwörter: Togo, Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit, Änderung der Sachlage, Anerkennungsrichtlinie, Genfer Flüchtlingskonvention, Wegfall-der-Umstände-Klausel, UNHCR, politische Entwicklung, Menschenrechtslage, Sicherheitslage, Reformen, UFC, Mitglieder
Normen: AsylVfG § 37 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; GFK Art. 1 C; RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 4 Abs. 4
Auszüge:

Auch nach den von Beobachtern als weitgehend frei und fair eingestuften Parlamentswahlen in Togo im Oktober 2007 ist ein wegen oppositioneller Aktivitäten für die UFC vorverfolgt ausgereister Togoer heute noch nicht "hinreichend sicher" vor einer Verfolgungswiederholung.

(Aus den amtlichen Leitsätzen)

 

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Asylanerkennung und der positiven Feststellung zu den Voraussetzungen des § 51 Abs.1 S.1 AuslG a.F. nach § 73 Abs.1 S.1 AsylVfG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG wird Art. 1C (5) GFK übernommen, der unter den gleichen Voraussetzungen den Verlust der Flüchtlingseigenschaft bei Wegfall der Umstände regelt, die zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben. Insoweit wurde § 73 Abs. 1 durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (vom 19.08.2007 - BGBl. 2007, S. 1970) neu gefasst (vgl. Art. 3 Ziff. 46a dieses Gesetzes). In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, grundsätzlich sei die Statusgewährung, nämlich die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben, wenn deren Voraussetzungen nachträglich entfallen seien. Das sei insbesondere der Fall, wenn die erforderlichen Tatbestandselemente für eine Verfolgung i.S.d. Art. 16a Abs. 1 GG oder i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylVfG "nicht mehr vorliegen" (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5065 S. 219). Durch die gesetzliche Neuregelung hat sich der Maßstab gegenüber dem bisherigen Recht aber nicht verändert, das ebenfalls schon in Anlehnung an die GFK ausgelegt und angewendet wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 22.10.2007 - A 6 S 740/05 -juris = Asylmagazin 1/08, m.w.N.).

Was die Flüchtlingseigenschaft angeht, entspricht die Regelung Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1e der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG vom 29.04.2004 - Amtsblatt der Europäischen Union - L 304/12), wonach die Mitgliedsstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, auch wenn er gem. Art. 11 nicht länger Flüchtling ist, also unter anderem wenn er nach Art. 11 Abs. 1e nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (zur Auslegung und Anwendung des Art.11 Abs.1 der Richtlinie hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH jüngst ein paar Fragen vorgelegt: BVerwG, B. v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - Asylmagazin 5/2008, S. 25, wobei die Begründung bisher noch nicht veröffentlicht wurde).

Maßgeblich für die Auslegung der GFK und der Qualifikationsrichtlinie sind unter anderem auch die Hinweise und Empfehlungen des UNHCR (vgl. dazu ausführlich VG Köln, Urt. v. 12.10.2007 - 18 K 3468/06.A - Asylmagazin 12/07=juris).

Insoweit hat der UNHCR in seinem Kommentar vom 30.09.2004 zur Qualifikationsrichtlinie zu deren Art. 11 zu der "Wegfall der Umstände"-Klausel ausgeführt, die Änderungen der Umstände müssten "grundlegend und dauerhaft" sein, und insoweit auch auf seine Stellungnahme vom 10.02.2003 ("Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft i.S.d. Art. 1C (5) und (6) der GFK" - HCR/GEP/03/03) verwiesen. Im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vom September 1979 - Neuauflage Dezember 2003 - heißt es dazu unter Ziff. 135, "Umstände" beziehen sich auf grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmt gewesen sei, aber keine wesentlichen Veränderungen der Umstände i.S.d. Klausel mit sich gebracht habe, reiche nicht aus, um Art. 1C (5) zum Tragen zu bringen.

Diesem in der Asylrechtsprechung zu Art. 16a Abs. 1 GG entwickelten Rechtsprechung zum herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab entspricht die Regelung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG), die nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG auch im Rahmen der Feststellung, ob eine Verfolgung i.S.d. GFK nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, anzuwenden ist. Art. 4, Abs. 4 regelt, dass die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, einen ernsthaften Hinweis darauf darstellt, dass seine Verfolgungsfurcht begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Rückausnahme bedeutet, dass dann, wenn sich nach der Ausreise die allgemeinen Verhältnisse geändert haben, die Behörde ernsthafte Anhaltspunkte dafür darlegen muss, dass eine Wiederholungsgefahr entfallen ist. Nur wenn das Bundesamt darlegen kann, dass der Betreffende im Herkunftsstaat vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist, entfällt diese Auswirkung der erlittenen bzw. unmittelbar drohenden Vorverfolgung auf den Prognoseansatz. Das ist nur dann der Fall, wenn ernsthafte Bedenken gegen die Furcht vor einer Verfolgungswiederholung ausgeräumt werden können und wenn sich eine Wiederholungsgefahr ohne ernsthafte Zweifel an der Sicherheit des Vorverfolgten für den Fall seiner Rückkehr in das Herkunftsland ausschließen lässt. Umgekehrt liegt diese Voraussetzung nicht vor, wenn Anhaltspunkte vorliegen, welche die Möglichkeit erneut einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt und unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. dazu Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht in der anwaltlichen Praxis, 2007, Rdnr. 467 - 469). In der Sache bestehe also hier eine Übereinstimmung zwischen den asyl- und flüchtlingsrechtlichen Voraussetzungen und Prognoseansätzen (vgl. ausführlich dazu VGH Hessen, Urt. v. 21.02.2008 - 3 UE 191/07.A -, Asylmagazin 4/2008=InfAuslR 2008, 271).

Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen vermag das Gericht derzeit aufgrund der aktuell vorliegenden Erkenntnismittel nicht festzustellen, dass die Verhältnisse in Togo sich in dem genannten Sinne derart grundlegend, stabil und dauerhaft gewandelt hätten, dass nunmehr vorverfolgt ausgereiste Togoer bzw. solche, die unmittelbar drohender Verfolgung durch ihre Ausreise zuvorgekommen sind, im Falle ihrer Rückkehr nach Togo dort hinreichend sicher vor einer erneuten Verfolgung wären bzw. das nunmehr stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass sie dort erneut von solcher Verfolgung bedroht wären.

Bei der Beurteilung der geänderten Lage ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass ebenso wenig wie ein lediglich gerade erreichter "Stand der Dinge" innerhalb eines ständig wechselnden Geschehens ohne Weiteres zugunsten eines Asylsuchenden einen objektiven Nachfluchttatbestand begründen kann (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 13.05.1993 - 9 C 59/92 - InfAuslR 1993, 354), sich ein bis vor kurzem beachtlich wahrscheinlich gefährdeter Rückkehrer Prozesse und Abläufe innerhalb länger andauernder Entwicklungen gefährdungsmindernd entgegenhalten lassen muss, wenn diese nicht eindeutig eine völlig neue Tendenz zur (positiven) Veränderung des Geschehens anzeigen (so ausdrücklich VG Freiburg, Urt. v. 28.09.2007 -A 1 K 867/06 -, juris, zur Situation im Kongo nach den Wahlen). Insoweit reicht es nicht aus, dass Referenzfälle für Übergriffe nicht mehr vorliegen und dass demokratische Wahlen stattgefunden haben, wenn in dem betreffenden Staat Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in der Vergangenheit bislang nie eine wirkliche Chance zum Gedeihen hatten, sondern stattdessen dort immer politische Systeme der Korruption und Repression gediehen. Auch eine zeitweise Phase der politischen Stabilisierung als solche genügt nicht, wenn sie nicht auf wirklich grundlegenden Wandlungen des Regimes beruht, sondern unter anderem darauf beruht, dass die Regierung "Imagepflege" gegenüber dem Ausland betreibt, insbesondere gegenüber den internationalen Gebern, die eine politische Öffnung zur Bedingung für ihre Unterstützung machen (so VG Freiburg, Urt. v. 28.09.2007 - A 1 K 867/06 -, juris, zur Situation im Kongo; zum Erfordernis einer stabilen Lage ebenso VG Köln, Urt. v. 12.01.2007 - A 8 K 3234/06.A - juris = Asylmagazin 5/2007).

Zwar haben sich die politischen Verhältnisse in Togo seit der brutalen Verfolgung jeglicher oppositioneller Regung im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im April 2005, die mehrere 10.000 Togoer in die Flucht in die Nachbarländer Benin und Ghana trieb, nicht zuletzt auch mit Blick auf die nach Einschätzung aller Beobachter weitgehend friedlich, gewaltfrei und ohne gravierende Mängel abgelaufene Parlamentswahlen im Oktober 2007 zum Besseren gewandelt, so dass heute zumindest keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die Verfolgung einfacher UFC-Mitglieder in Togo mehr besteht. Denn die UFC errang 27 von 81 Sitzen im togoischen Parlament und von einer Verfolgung ihrer Mitglieder ist nichts mehr bekannt geworden (vgl. www.irinnews.org - Berichte vom 30., 18. und 09.10.2007; siehe auch BBC-News vom 18.10.2007 - www.newsworld.bbc.co.uk). Auch hatte sich schon vor den Wahlen die Sicherheitslage in Togo nach Einschätzung des UNHCR stark verbessert, nachdem von den etwa 25.000 ins Ausland geflohenen Togoern der überwiegende Teil ohne Probleme nach Togo zurückgekehrt war (Irinnews, Bericht vom 22.05.2007). Schon für die Zeit von September bis November 2006 lagen keine neuen Informationen über Übergriffe auf UFC-Mitglieder vor (Schweizerische Flüchtlingshilfe -SFH-Lagebericht Update 10.11.2006, S. 3). Auch der Auskunft des österreichischen Roten Kreuzes (Accord) vom 08.02.2008 zur Situation von Mitgliedern und Aktivisten der UFC ist zu entnehmen, dass keine aktuellen Berichte zur Lage von UFC-Mitgliedern und deren gewaltsame Verfolgung oder anderweitige Behinderung mehr vorliegen. Dem Bericht des US-Department of State, Country Report on Human Rights Practices zu Togo vom 11.03.2008 (Berichtszeitraum 2007) ist zu entnehmen, dass es keine Berichte mehr über politisch motiviertes Verschwindenlassen oder willkürliche Verhaftung von Demonstranten gegeben habe und dass Nichtregierungsorganisationen Zugang zu den Gefängnissen gewährt worden sei.

Auch die Entwicklungsorganisation der UN, die UNDP, sowie die Weltbank haben jeweils ihre bilateralen Beziehungen zu Togo im Anschluss an die Wahlen wieder aufgenommen und Hilfeleistung für das wirtschaftlich bedrängte Land angekündigt (Hanns-Seidel-Stiftung, Monatsbericht Togo, Februar 2008). Schließlich kam es in größerem Umfang zu einer freiwilligen Rückführung von togoischen Flüchtlingen aus Ghana (UNHCR, Meldung vom 27.09.2007). Der 13. Januar, der Tag der Ermordung von Silvanos Olympio, dem ersten Staatspräsidenten des Landes, wurde zum Tag der nationalen Versöhnung erklärt und in diesem Jahr weniger aufwändig als bisher begangen (Hanns-Seidel-Stiftung, Monatsbericht Togo 2008).

Außerdem haben togoische Regierungsvertreter einen landesweiten Konsultationsprozess hinsichtlich der Schaffung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission in Gang gesetzt, die der Heilung der Wunden dienen soll, die die politische Gewalt im Jahr 2005 in Togo geschlagen hat und in deren Folge etwa 500 Menschen getötet wurden und mehrere 10.000 in die Nachbarländer in die Flucht getrieben wurden (Afrol News, Bericht vom 17.04.2008 - www.afrol.com/printable_article/28637). Der Bericht des Auswärtigen Amts (Lagebericht zu Togo - Stand Dezember 2007 -) vom 29.01.2008 spricht zudem davon, dass gezielte Übergriffe staatlicher Organe und regierungsnaher sonstiger Gruppen auf Oppositionelle seit dem Beginn des nationalen Dialogs im August 2006 nicht mehr gemeldet worden seien. Oppositionsparteien, Medien, Gruppierungen der Zivilgesellschaft sowie Kirchen könnten frei agieren. Der überwiegende Teil der Flüchtlinge sei nach Togo zurückgekehrt. Die von der EU im November 2004 als Bedingung für eine Wiederaufnahme der Hilfe an Togo geforderten 22 Verpflichtungen seien überwiegend umgesetzt worden.

Auch wenn dies durchaus positive Anzeichen für einen Wandel in Togo darstellen, insbesondere wenn man die vor noch drei Jahren brutalen Repressionshandlungen des Regimes gegenüber der Opposition in Rechnung stellt, erscheint es doch nach den oben genannten Maßstäben und Grundsätzen verfrüht, nunmehr eine hinreichende Sicherheit vor Verfolgungswiederholung zu vorverfolgt ausgereiste Oppositionelle aus Togo anzunehmen. Denn all die genannten Punkte stellen noch nicht wirklich stichhaltige Belege dafür dar, dass eine Verfolgungsgefahr sich nun mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausschließen ließe und dass keine ernsthaften Zweifel mehr am Fehlen einer solchen Verfolgungsgefahr begründet wären. Vielmehr gibt es nach wie vor genügend Anhaltspunkte dafür, die daran zweifeln lassen, dass schon jetzt das Regime in Togo einen derart grundlegenden demokratischen und menschenrechtlichen Wandel durchlaufen hat, dass es einem vorverfolgt ausgereisten oppositionellen Togoer zumutbar wäre, sich ohne auch nur ein entferntes Risiko nunmehr unter den Schutz des einstigen Verfolgerstaats zu stellen und dorthin zurückzukehren.

Im Einzelnen ergibt sich dies zur Überzeugung des Gerichts aus folgenden Umständen:

Das Auswärtige Amt stellt in seinem Lagebericht vom 29.01.2008 zu Togo zwar fest, die Wahlen seien trotz organisatorischer Mängel international anerkannt worden, die Präsidentenpartei RPT habe die absolute Mehrheit errungen und der Oppositionspartei UFC sei eine Regierungsbeteiligung angeboten worden. Es stellt aber im gleichen Bericht auch fest, dass die Institution des Staates Justiz, Ordnungskräfte und Militär wie auch die politischen Parteien "nach wie vor schwach und demokratisch unerfahren" sind, so dass "von einer Konsolidierung Togos noch keine Rede" sein könne (a.a.O., S. 4).

Eine ganze Reihe von Auskünften und Erkenntnisquellen, die im Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 29.01.2008 keinen Niederschlag gefunden haben, belegen zudem Umstände, die das oben gezeichnete positive Bild der Entwicklung in Togo ernstlich in Frage zu stellen vermögen.

Zum einen ist festzustellen, dass ein wirklicher Regierungswechsel auch aufgrund der Wahlen vom Oktober 2007 nicht stattgefunden hat. Nach wie vor ist die schon seit Jahrzehnten das Land diktatorisch regierende Regierungspartei RPT an der Macht. Insbesondere seitdem der Politiker Agboyibo von der oppositionellen Partei CAR, der während der Übergangszeit bis zu diesen Wahlen als Premierminister eingesetzt war, im November 2007 sein Amt mit der Begründung niedergelegt hat, er habe nun seine Aufgabe erfüllt, die Übergangsregierung geführt und freie Wahlen organisiert, befinden sich nunmehr alle Regierungsposten in der Hand der RPT (vgl. zum Rücktritt Agboyibos Afrol News vom 13.11.2007 - www.afrol.com/printable_article/27209; darauf, dass auch der jetzige Premierminister Komlan Mally der RPT angehört und die RPT nun sämtliche wichtige Amtsträger im Staat stellt, während vor den Wahlen immerhin der Premierminister noch von der Oppositionspartei CAR kam, weist auch der Monatsbericht der Hanns Seidel-Stiftung für Togo vom November 2007 hin). Die Regierungspartei RPT sieht nach den Wahlen offenbar auch keinen Anlass mehr mit der UFC zu kooperieren. Der Generalsekretär der Regierungspartei RPT hat im Anschluss an die Wahlen gegenüber einem französischen Radiosender vielmehr prophylaktisch dargestellt, dass jetzt der Beweis erbracht sei, dass die RPT "noch nie Wahlen gefälscht habe" und „seit jeher Opfer falscher Unterstellungen“ gewesen sei (Hanns Seidel-Stiftung, Monatsbericht Togo, November 2007). Auch eine solche Einstellung zeigt, dass hier wohl kein grundlegendes Umdenken stattgefunden hat. Nach wie vor sind auch die Verantwortlichen für die Massaker an der Opposition im Sommer 2005, die im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen stattfanden, im Amt. Die alten Seilschaften existieren fort (siehe z.B. Irinnews, Attacpame, 01.06.2005 zu den menschenrechtswidrigen Aktionen des "Eyadema von Attacpame" eines Neffen des früheren Diktators; siehe ferner Irinnews, Lome 21.06.2005 zur Ernennung von Kpatcha Gnassingbe, des älteren Bruders des jetzigen Präsidenten, zum Verteidigungsminister, der schon immer beste Verbindungen zu dem an den Menschenrechtsverletzungen maßgeblich beteiligten togoischen Militär hatte und zur Ernennung von Oberst Pitaluuna Ani Laokpessi, einem früheren Kommandeur der paramilitärischen Polizei zum Sicherheitsminister, der häufig der Folterung von Oppositionellen beschuldigt worden war). Auf diese personelle Kontinuität hat schon seinerzeit die Opposition hingewiesen (siehe UNHCR, Update vom 07.08.2006).

Dass die zur Stärkung der Polizeikräfte gegenüber dem Militär vorgenommene Rekrutierung von 615 Polizeianwärtern abweichend von der bisherigen Rekrutierungspraxis, nun etwa nicht mehr vorzugsweise dem Stamm der Kabye, der Heimatethnie des verstorbenen Präsidenten Eyadema, angehörten, ist dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes. Der Bericht des US-State-Departments zu Togo vom 11.03.2008 für den Berichtszeitraum 2007 stellt vielmehr fest, dass die Mitglieder der südlichen ethnischen Gruppierungen sowohl in der Regierung als auch im Militär nach wie vor unterrepräsentiert seien. Im gleichen Bericht wird zudem für den 21.08.2007 ein Vorfall geschildert, bei dem neu rekrutierte Polizeiagenten willkürlich Zivilisten in einem Bezirk von Lome zusammengeschlagen hätten. Die Polizei wird in diesem Bericht als nach wie vor generell ineffektiv und korrupt geschildert und außerdem wird festgestellt, dass die Kabye, obwohl sie nur 15 % der Bevölkerung ausmachen, 75 % der Armeeoffiziere und Soldaten stellen. Der Sonderberichterstatter der UN zur Folter bemerkt in seinem Bericht vom 06.01.2008 an den Menschenrechtsrat (A/HRC/7/3Add.5) über seine Besuchsmission in Togo in der Zeit vom 10. bis 17.04.2007 (dort Ziff. 75 und 76), dass das Militär bei Demonstrationen aber auch bei der Organisation und Durchführung der Wahlen nach wie vor entgegen seinem klaren Auftrag eingesetzt wird und insoweit Polizeiaufgaben wahrnimmt und dass es keine klare Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten zwischen den verschiedenen Teilen der Sicherheitsbehörden gibt, sondern vielmehr die Grenzen zwischen Militär und Polizei von der Terminologie nach aber auch ihrer Ausbildung nach fließend sind. Im Jahresbericht von amnesty international 2008 (Annual Report 2008 zu Togo - thereport.amnesty.org/eng/regions/africa/togo) wird schließlich erwähnt, dass im Februar 2007 das togoische Parlament zwar ein Gesetz über den Status der togoischen Streitkräfte verabschiedet hat, das die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Armee und ihre nichtpolitische Rolle sicherstellen soll, das aber in keiner Weise die Verantwortlichkeit von Sicherheitskräften regelt, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden.

Dass nach wie vor Straflosigkeit herrscht, ergibt sich aus dem Bericht des US-State-Departments zu Togo vom 11.03.2008 zum Berichtszeitraum 2007 und insbesondere auch aus dem genannten Bericht des Sonderberichterstatters der UN zur Folter (dort Ziff. 94 und 114 - 115), der insbesondere empfiehlt, dass die togoische Justiz alle Menschenrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2005 begangen wurde, verfolgen und die dafür Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen sollte. Die seinerzeit für die brutale Verfolgung der Opposition und die Ermordung zahlreicher Oppositionsmitglieder Verantwortlichen sind aber bisher in keinem einzigen Fall vor Gericht gestellt worden. Trotz offizieller Zusicherung, der Straflosigkeit ein Ende zu setzen, waren keine Fortschritte bei der strafrechtlichen Verfolgung früherer Menschenrechtsverstöße zu erkennen.

Dem Bericht des Sonderberichterstatters zur Folter, also eines hochrangigen Menschenrechtsvertreters der Vereinten Nationen, über seinen Besuch im April 2007, der im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom Januar 2008 - zum Stichpunkt Folter auf Seite 10 - mit keinem Wort Erwähnung findet, ist auch zu entnehmen, dass nach wie vor ganz gravierende Foltervorwürfe bekannt geworden und Fälle von Folter durch togoische Sicherheitskräfte gegenüber inhaftierten Straftatverdächtigen oder Straftätern an der Tagesordnung sind (siehe den erwähnten Bericht dort Ziff. 82 ff. und 93 ff. sowie den Apendix mit zahlreichen Beispielsfällen). Auch wenn dies nicht notwendig inhaftierte Oppositionelle betreffen mag, ist doch eine weit verbreitete Folterpraxis bei Polizei und Sicherheitsbehörden, wie sie offenbar unverändert in Togo fortbesteht, kein Indiz für einen grundlegenden Regimewandel, der es einem seinerzeit vor diesen Sicherheitskräften vorverfolgt ausgereisten Togoer zumutbar machen würde, sich erneut dem Schutz dieses Staates zu unterstellen.

Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach den beiden erwähnten Jahresberichten von amnesty international nach wie vor auch im Jahr 2007 mehrere im Jahr 2005 festgenommene Oppositionelle und auch vermeintliche Kritiker der Regierung noch immer im Zentralgefängnis von Lome einsitzen und zumeist in den ersten Tagen ihrer Haft misshandelt und gefoltert worden sind.

Schließlich kam es auch im Zusammenhang mit den Wahlvorbereitungen zu Behinderungen der Oppositionsparteien einschließlich der UFC, der ADDI und der UDS am 03.08.2007, deren Straßendemonstrationen verboten wurden mit der Begründung, sie behinderten die Wahlen. Am 20.10.2007 löste das Militär mit Tränengas eine Versammlung von UFC-Aktivisten auf, die ein CENI-Büro besetzen wollten. Dabei wurden die Demonstranten brutal geschlagen und beleidigt und nach UFC-Angaben wurden 10 Personen verletzt und 25 verhaftet (siehe US-State Department, Country Report Togo 2007 v. 11.3.2008, section 2 b und UFC, Meldung v. 22.10.2007, - www.ufctogo.com/imprimer.php3?id_article=1836). Auch der Monatsbericht der Hanns-Seidel-Stiftung vom Oktober 2007 zu Togo berichtet davon, dass die UFC von massivem Wahlbetrug ausging und das Ergebnis angefochten habe und dass die blutige Zerschlagung eines Protestmarsches der UFC in Lome und die Unklarheiten bei der Stimmenauszählung nicht zur Annäherung der Parteien beigetragen habe.

Was die Unterbindung solcher Übergriffe angeht, wäre deren nachhaltige Ahndung und die Beendigung der Straflosigkeit hinsichtlich vergangener, gegenüber den Oppositionellen begangener Menschenrechtsverletzungen ein erster wichtiger Schritt für einen nachhaltigen Wandel, den das Regime aber bisher offenbar noch nicht gegangen ist. Statt klare strafrechtliche Sanktionen gegenüber den Verantwortlichen zu ergreifen und damit ein nachhaltiges Signal auch für die Zukunft und für die betroffenen Oppositionellen und deren Sicherheitsempfinden zu setzen, hat das Regime bislang nur anderweitige, für sich genommen untaugliche rein formale Schritte zu einer Versöhnung unternommen, die eine Strafverfolgung von Menschenrechtsverletzungen nicht ersetzen können. So hat es den 13. Januar, den Tag der Ermordung von Silvanos Olympio, dem ersten Staatspräsidenten des Landes, zwar zum nationalen Versöhnungstag erklärt, woraufhin der Sohn des Ermordeten, der UFC-Präsident Gilchrist Olympio, in einem Interview mit einem lokalen Radiosender die Streichung dieses Feiertags forderte und gleichzeitig statt dessen eine gerichtliche Untersuchung der Hintergründe dieser Tat verlangte (Hanns Seidel-Stiftung, Monatsbericht Togo, Januar 2008). In die gleiche Richtung geht die zwar auf Anregung des UNFlüchtlingskommissariats erfolgte, aber letztlich nur der Verbesserung der soziopolitischen Atmosphäre dienende beabsichtigte Einrichtung einer Wahrheits- und Versöhnungskommission, die derzeit von der Regierung vorbereitet und diskutiert wird (vgl. Afrol-News vom 17.04.2008 - www.afrol.com/printable_article/28637); auch was die Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen angeht, traf sich zwar die Regierung mit einigen nationalen Nichtregierungsorganisationen, die die Menschenrechtslage beobachten, ergriff aber aufgrund ihrer Einzelfallbeschwerden keine Maßnahmen, diese abzustellen. Auch die dauerhafte Nationale Menschenrechtskommission, die von der togoischen Regierung am 31.01.2007 mit 17 Mitgliedern vereidigt wurde und dem Parlament dient, spielte keine nennenswerte Rolle und war nicht unabhängig von der Regierung. Der UN-Sonderberichterstatter zur Folter wurde zwar ins Land gelassen, ebenso wie andere Organisationen, z.B. das Rote Kreuz. Zum Teil wurde er aber bei der Arbeit behindert und seine Delegation massiv bedroht und beleidigt. Auch amnesty international konnte im Juli 2006 zwar mit einer Delegation das Land betreten, um die Vorfälle im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2005 zu untersuchen, auf Bitten der Regierung wurde der Bericht von amnesty international aber, dessen Veröffentlichung für November 2006 vorgesehen war, aufgeschoben und im Dezember 2006 beschuldigte die Regierung amnesty international, eine sinnlose und überflüssige Kontroverse zu provozieren (zu den letztgenannten Punkten US-State Department, Bericht zu Togo, Berichtszeitraum 2007; zu der Ankündigung des neuen Premierministers Mally, vom 17.12.2007, er werde eine Kommission zur Untersuchung der vergangenen Vorfälle ethnischer Gewalt einsetzen, siehe auch den UK-Home-Office-Länderreport Togo vom 05.02.2008, dort Seite 8 unter Verweis auf einen Bericht des britischen Außenministeriums Foreign & Commonwealth-Office vom 08.01.2008).

Schließlich mag es zwar auch im Bereich der Pressefreiheit Fortschritte gegeben haben, gleichwohl sind auch hier nach wie vor Missstände feststellbar.

Dass der UNHCR mittlerweile einen großen Teil der in die Nachbarländer Benin und Ghana geflohenen Togoer im Zuge einer freiwilligen Rückführungskampagne zurückgeführt hat (vgl. zuletzt Meldung des UNHCR vom 27.09.2007 - www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/print?tbl=NEWS&id=46fbd2c32) besagt noch nicht, dass nunmehr von einem wirklichen nachhaltigen und grundlegenden Wandel der Situation ausgegangen werden könne. Dem Bericht des UNHCR vom 27.09.2007 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Vertreter des UNHCR vor Ort in Ghana bei einer Abschiedszeremonie für die freiwillige Repatriierung von weiteren 176 togoischen Flüchtlingen selbst erwähnt hat, dass Togo sich "noch immer in einem Prozess der politischen Reform" befinde, dass diese Togoer aber gleichwohl entschieden hätten, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren und dafür die Unterstützung des UNHCR erhielten. Dem Bericht ist ferner zu entnehmen, dass der UNHCR etwa 13.300 in Ghana und Benin verbliebenen togoischen Flüchtlinge noch immer Hilfe leistet. Von einer voll umfänglichen Repatriierung kann also keine Rede sein. Ganz abgesehen davon kann eine "freiwillige" Rückkehr, für die es viele Gründe geben mag, zwar ein Indiz, aber kein sicherer Nachweis dafür sein, dass nun von einem Wegfall der Umstände ausgegangen werden müsste, die zur Verfolgung geführt haben (Art. 1 C Nr. 5 GFK).

Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass zwar zahlreiche Geberländer, die Weltbank und das UNDP-Hilfswerk sowie insbesondere die EU nach Durchführung der Wahlen im Herbst 2007 zwar ihre bislang zurückgehaltene und eingefrorene Hilfe an Togo wieder aufgenommen haben, um so den Reformprozess zu unterstützen, dass aber auch die Geberländer selbst nach wie vor davon ausgehen, dass noch längst nicht alle 22 Punkte des Katalogs erfüllt sind, der seinerzeit mit der togoischen Regierung als Bedingung für weitere Hilfe vereinbart worden war.

Unter all diesen Umständen bedarf es noch einer weiteren Phase der Konsolidierung und grundlegenden Reformen, bevor von einem Wegfall der Umstände im Sinne der oben benannten Vorschriften die Rede sein kann.

Es mag zwar sein, dass zurückkehrenden Oppositionellen, die vor vielen Jahren aus Togo politisch verfolgt geflohen sind, derzeit unter den aktuellen Umständen dort keine direkte politische Verfolgung mehr drohen würde, mit hinreichender Sicherheit auszuschließen wäre eine Verfolgungswiederholung angesichts der genannten Hintergründe in absehbarer Zeit aber erst dann, wenn sich in den genannten Punkten weitere möglich durchgehende Reformschritte der Regierung aufzeigen lassen, die zu einem möglichen Ende der Straflosigkeit, zu einer vollständigen Herstellung der Meinungsfreiheit, zu einem grundlegenden Strukturwandel der Sicherheits- und Ordnungskräfte und vor allem auch zu einer Freilassung noch inhaftierter UFC-Oppositioneller und zu einer deutlichen Verbesserung der Lage im Hinblick auf Folterpraxis und Haftbedingungen genereller Art in Togo aufzeigen ließe. Daran fehlt es jedenfalls derzeit. Es mag sein, dass sich im Verlauf weiterer Jahre hier signifikante Verbesserungen ergeben können, wenn die Regierung insbesondere die nun von allen Gebern angekündigten Entwicklungshilfe tatsächlich sinnvoll in Reformen umsetzt, die über Lippenbekenntnisse hinausgehen, und wenn nicht nach Auszahlung der ersten großen Teile von Entwicklungshilfezahlungen ihr Interesse an Kooperation mit den Geberländern dann wieder erlischt (vgl. etwa zu der nach ihrer vorläufigen Aufnahme in die EU drastisch reduzierten Reformwilligkeit der Staaten Bulgarien und Rumänien im Bereich der Rechtsstaatsreformen die erhellende Analyse in der britischen Zeitschrift: The Economist, Ausgabe für die Woche v. 31.5. - 6.6.2008: "Trust me - The theory and practice of the rule of law"). Insofern mag es aber durchaus auch so kommen, dass die korrupten Machteliten, die in Togo nach wie vor die Regierungsgewalt inne haben, sich zunächst weitgehend an den frisch fließenden Gebergeldern bereichern, dass sich die sozialen und politischen Missstände im Land, die insbesondere die Oppositionsparteien seit langem beklagt haben, nicht verbessern und dass es erneut, sollte die derzeit durch den Wahlmisserfolg noch beeinträchtigte UFC als größte Oppositionspartei hier keine Änderung feststellen können, wiederum politische Konflikte zwischen dem von ihr vertretenen Teil der Bevölkerung und der togoischen Regierung entstehen, die zu erneuten Repressionen führen können. Dass die togoische Regierung unter Präsident Gnassingbe auch ungeachtet der Drucks der internationalen Gemeinschaft und der Geberländer je nachdem wie es ihr opportun erscheint, aus innenpolitischen Gründen auch auf jedes Wohlverhalten verzichten kann, hat sie jedenfalls eindrucksvoll bewiesen, als sie nach internationalen Protesten gegen die faktische Einsetzung Gnassingbes als Staatspräsident im Wege der Beerbung des Präsidentenamts seines verstorbenen Vaters Eyadema zwar auf internationalen Druck hin im April 2005 eine Präsidentschaftswahl durchführte, in diesem Zusammenhang dann aber ein Massaker unter der Opposition mit ca. 500 Toten und 40.000 in die Flucht geschlagenen Menschen veranstaltete, um den wunschgemäßen Ausgang der Wahl sicherzustellen.

In Teilen der Rechtsprechung wurden Widerrufsentscheidungen zu Togo deshalb in diesem Sinne mit der Begründung aufgehoben, die Lage in Togo erfordere erst noch einen längeren Beobachtungszeitraum bevor von einer hinreichenden Rückkehrsicherheit vorverfolgter Togoer ausgegangen werden könne (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 20.11.2007 - 5 A 209/07 - und im Anschluss daran VG Neustadt a.d.W., Urt. v. 27.03.2008 - 2 K 1329/07.MW -; a.A. aber , nämlich für eine hinreichende Sicherheit trotz vorverfolgter Ausreise allein mit Blick auf die Wahlen und die Wiederaufnahme der an demokratische Fortschritte geknüpften EU-Hilfe VG Oldenburg, Urt. v. 19.11.2007 - 7 A 3486/04 - und VG Osnabrück, Urt. v. 25.03.2008 - 5 A 23/08 - [allerdings hier für den Fall einer unverfolgten Ausreise]; für eine fehlende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung im Hinblick auf die im Lagebericht des Auswärtigen Amts von 2008 zu Togo bezüglich unverfolgt seinerzeit ausgereister Togoer: VG Minden, Urt. v. 11.03.2008 - 10 K 208/08.A -und VG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2007 - 12 K 4367/07.A - unter Bezug auf die Wahlen im Oktober 2007 sowie VG München, Urt. v. 13.03.2008 - M 25 K 07.50909 - unter Berufung auf den aktuellen Jahresbericht des AA 2008 und das Fehlen weiterer Verfolgungsfälle; ebenso VG Gelsenkirchen, Urt. v. 09.01.2008 - 10a K 2487/02.A - unter Hinweis auf die Wahlen und die wieder hergestellte Presse- und Meinungsfreiheit. Für eine fehlende beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für Oppositionelle bei unverfolgter Ausreise auch schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 25.01.2007 - 4 L 381/04).