1. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen eines Einbürgerungsantragstellers besteht nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 1 StAG, 82 Abs. 4 AufenthG bei ihrer Erforderlichkeit; eine generelle Erscheinenspflicht ohne besonderen Anlass besteht in Einbürgerungsverfahren nicht.
2. Zu den Anforderungen an das Absehen vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (Vertretenmüssen der Bedürftigkeit, § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG).
1. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen eines Einbürgerungsantragstellers besteht nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 1 StAG, 82 Abs. 4 AufenthG bei ihrer Erforderlichkeit; eine generelle Erscheinenspflicht ohne besonderen Anlass besteht in Einbürgerungsverfahren nicht.
2. Zu den Anforderungen an das Absehen vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (Vertretenmüssen der Bedürftigkeit, § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG).
(Amtliche Leitsätze)
vgl. auch das weitgehend gleichlautende Urteil vom 2.4.2008 - 8 K 815/06 - M13289