VG Aachen

Merkliste
Zitieren als:
VG Aachen, Urteil vom 27.02.2008 - 8 K 1717/06 - asyl.net: M13480
https://www.asyl.net/rsdb/M13480
Leitsatz:

1. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen eines Einbürgerungsantragstellers besteht nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 1 StAG, 82 Abs. 4 AufenthG bei ihrer Erforderlichkeit; eine generelle Erscheinenspflicht ohne besonderen Anlass besteht in Einbürgerungsverfahren nicht.

2. Zu den Anforderungen an das Absehen vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (Vertretenmüssen der Bedürftigkeit, § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG).

 

Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Untätigkeitsklage, zureichender Grund, persönliches Erscheinen, Identitätszweifel, Mitwirkungspflichten, Erlasslage, Loyalitätserklärung, Lebensunterhalt, Vertretenmüssen
Normen: VwGO § 75 S. 1; StAG § 37 Abs. 1; AufenthG § 82 Abs. 4; StAG § 10 Abs. 1
Auszüge:

1. Eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen eines Einbürgerungsantragstellers besteht nur nach Maßgabe der §§ 37 Abs. 1 StAG, 82 Abs. 4 AufenthG bei ihrer Erforderlichkeit; eine generelle Erscheinenspflicht ohne besonderen Anlass besteht in Einbürgerungsverfahren nicht.

2. Zu den Anforderungen an das Absehen vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts (Vertretenmüssen der Bedürftigkeit, § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG).

(Amtliche Leitsätze)

 

vgl. auch das weitgehend gleichlautende Urteil vom 2.4.2008 - 8 K 815/06 - M13289