LSG Niedersachsen-Bremen

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Zitieren als:
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.06.2008 - L 11 AY 66/08 ER - asyl.net: M13484
https://www.asyl.net/rsdb/M13484
Leitsatz:

Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe) sind nicht auf die 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen.

 

Schlagwörter: D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, 48-Monats-Frist, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosenhilfe, Beschwerde, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung, Berufung, Zulässigkeit
Normen: SGG § 153 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2; AsylbLG § 2 Abs. 1
Auszüge:

Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld I und bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe) sind nicht auf die 48-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG anzurechnen.

(Leitsatz der Redaktion)

Die gemäß §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dem Antragsteller stehen aller Voraussicht nach Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht zu, so dass der Beschluss des SG Osnabrück nicht abzuändern ist.

Im Streit steht, ob der Antragsteller die zeitliche Voraussetzung des 36-monatigen bzw. seit 28. August 2007 48-monatigen Bezugs von Leistungen "nach § 3 AsylbLG" erfüllt. Zwar hat der Antragsteller noch nicht über einen Zeitraum von 36 bzw. 48 Monaten Leistungen gemäß "§ 3 AsylbLG" bezogen, doch sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (seit Beschluss vom 14. März 2008 - L 11 AY 70/07 ER -) bei den zeitlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch Zeiten zu berücksichtigen, in denen Leistungen nach dem BSHG, dem SGB II oder dem § 2 AsylbLG bezogen wurden. Insoweit kann sich der Antragsteller jedoch nur auf SGB-II-Zeiten im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 30. November 2007 berufen, so dass er auch unter Berücksichtigung dieser Zeiten die erforderliche "Wartefrist" von 48 Monaten nicht erfüllt.

Dagegen sind entgegen der Ansicht des Antragstellers aller Voraussicht nach Zeiten, in denen nur Leistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld und bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe) bezogen wurden, im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht berücksichtigungsfähig. Bei diesen Leistungen handelt es sich zum einen um Einkommensersatzleistungen, die im Gegensatz zu steuerfinanzierten Sozialleistungen als Ausfall für entgangenes Entgelt konzipiert sind und berechnet werden nach dem maßgeblichen Bemessungszeitraum und dem erzielten Bemessungsentgelt (§§ 116 Nr. 1 und Nr. 6, 129ff SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung). Ohne eine vorherige Beitragsleistung in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung war ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht möglich. Zum anderen liegen diese Leistungen - so auch hier - oberhalb des Sozialhilfeniveaus. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, diese Personen anders zu behandeln als diejenigen, die aufgrund der Höhe ihres Erwerbseinkommens keine Sozialleistungen erhalten. Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung, dass auch bei dem zuletzt genannten Personenkreis Zeiten eines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland ohne Bezug von Sozialleistungen im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht berücksichtigt werden können (vgl. ebenfalls Beschluss vom 14. März 2008). Anders könnte der Fall nur dann liegen, wenn neben Leistungen nach dem SGB III aufstockend bis zum Sozialhilfeniveau Sozialleistungen bezogen wurden. Solche Verhältnisse sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.