Hat das Verwaltungsgericht in einem rechtskräftig gewordenen Urteil die Abschiebungsandrohung teilweise aufgehoben, weil hinsichtlich des Abschiebezielstaates Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 vorliegen, ohne das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung entsprechender Abschiebungshindernisse zu verpflichten, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung das Bundesamt nicht, später in einem neuen Verfahren festzustellen, dass keine Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Staates vorliegen.
(Amtlicher Leitsatz)
Hat das Verwaltungsgericht in einem rechtskräftig gewordenen Urteil die Abschiebungsandrohung teilweise aufgehoben, weil hinsichtlich des Abschiebezielstaates Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 vorliegen, ohne das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung entsprechender Abschiebungshindernisse zu verpflichten, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung das Bundesamt nicht, später in einem neuen Verfahren festzustellen, dass keine Abschiebungshindernisse hinsichtlich dieses Staates vorliegen.
(Amtlicher Leitsatz)