VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 24.04.2008 - 7 A 7/08 - asyl.net: M13497
https://www.asyl.net/rsdb/M13497
Leitsatz:

Kostenschuldner im Sinne von § 82 IV 2 AuslG (jetzt § 66 IV 2 AufenthG) kann nur eine natürliche Person sein.

 

Schlagwörter: D (A), Abschiebungskosten, Zurückschiebungskosten, juristische Person, Straftat, Beihilfe, unerlaubter Aufenthalt
Normen: AuslG § 92a
Auszüge:

Kostenschuldner im Sinne von § 82 IV 2 AuslG (jetzt § 66 IV 2 AufenthG) kann nur eine natürliche Person sein.

(Amtlicher Leitsatz)

 

Die Widerspruchsbehörde hat die Klägerin jedoch zu Unrecht herangezogen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Haftung der Klägerin nicht vorliegen.

1. Die Widerspruchsbehörde hat die Kostenhaftung der Klägerin ausdrücklich auf § 82 Abs. 4 Satz 2 Alt. 1 AuslG a.F. gestützt und damit begründet, dass die Klägerin eine nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. strafbare Behandlung begangen hat, indem sie Beihilfe zum illegalen Aufenthalt der ausgewiesenen Frau C nach (richtig:) §§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. geleistet hatte und dafür einen Vermögensvorteil erhielt. Dabei hat die Widerspruchsbehörde übersehen, dass strafbare Handlungen nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F. nur von natürlichen Personen begangen werden können. Die Klägerin als von der Widerspruchsbehörde in Anspruch genommene juristische Person kann selbst keine strafbare Handlung begehen (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., Vor § 13 Rdnr. 34). Für sie handeln vielmehr Vertreter und Beauftragte, die sich ihrerseits nach § 14 StGB zu verantworten haben und Kostenschuldner im Sinne von § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG a.F. sein können. Der Haftungstatbestand wird deshalb im Schrifttum auch als Haftung des Straftäters bezeichnet (vgl. GK-AufenthG, § 66 AufenthG Rdnr. 26). Der enge Wortlaut der Vorschrift und seine Anbindung an die in §§ 92a und 92b Abs. 2 AuslG a.F. normierten Straftaten (Einschleusen von Ausländern bzw. gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern) verbieten jedoch eine ausdehnende Auslegung dahingehend, dass § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG a.F. auch eine Kostenhaftung der juristischen Person begründet, deren Vertreter oder Beauftragter eine strafbare Handlung nach §§ 92a oder 92b Abs. 2 AuslG a.F. begehen und eine Kostenhaftung letztlich der juristischen Person begründet, für die bzw. zu deren Vorteil die strafbare Handlung begangen wird. Der Einwand der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung greift nicht, eine Kostenhaftung auch der juristischen Person nach § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG a.F. folge aus der Bezugnahme auf die Kostenhaftung des Arbeitgebers nach Satz 1 der Vorschrift durch den einleitenden Wortlaut "In gleicher Weise haftet…". Denn dieser Normbestandteil bezieht sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch und nicht auf den Haftungstatbestand, der in § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F. durch die Stellung als Arbeitgeber gegenüber dem Ausländer geprägt ist, die auch von einer juristischen Person eingenommen werden kann. Deshalb kann im Gegensatz zur Haftung des Arbeitgebers nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG a.F., der Haftung des Verpflichtungsschuldners nach § 82 Abs. 2 AuslG a.F. und der Haftung des Beförderungsunternehmers nach § 82 Abs. 3 AuslG a.F. eine Kostenhaftung nach § 82 Abs. 4 Satz 2 AuslG a.F. nur von natürlichen Personen begründet werden.