AG Schöneberg

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Zitieren als:
AG Schöneberg, Beschluss vom 10.04.2008 - 70 III 616/07 - asyl.net: M13502
https://www.asyl.net/rsdb/M13502
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Geburtenbuch, Eintragung, Geburt, Identität ungeklärt, Duldung
Normen: PStG § 47 Abs. 1; PStG § 21 Abs. 1; PStG § 20
Auszüge:

Der gem. § 47 Abs. 1 PStG zulässige Berichtigungsantrag ist überwiegend begründet. Die Eintragung der Geburt in das Geburtenbuch ist grundsätzlich unverzüglich vorzunehmen. In das Geburtenbuch sind gem. § 21 Abs. 1 PStG unter anderem die Vor- und Familiennamen der Eltern, Ort, Tag und Stunde der Geburt und die Vornamen und der Familienname des Kindes einzutragen. Gem. § 20 PStG muss der Standesbeamte die Angaben des Anzeigenden nachprüfen, wenn er an ihrer Richtigkeit zweifelt. Können Zweifel nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit geklärt werden, muss der Standesbeamte die Beurkundung zurückstellen. In Fällen, in denen ein bestehender Zweifel erst nach langen Ermittlungen behoben werden kann, ist es regelmäßig vorzuziehen, die Eintragung bald vorzunehmen und gegebenenfalls später eine Berichtigung folgen zu lassen (LG Berlin StAZ 2005, 143, 144; BayObLG, StAZ 2005, 45, 47; Hepting/Gaaz, § 20 PStG, Rdn. 15).

Die Angaben in der Geburtsanzeige sowie die von der Ausländerbehörde Berlin ausgestellte Duldung reichen aus, die Mutter des Kindes mit dem von ihr tatsächlich geführten Namen zu beurkunden. Zwar bestellen Zweifel, ob die Kindesmutter den Vornamen ... und den Familiennamen ... zu Recht führt, weil sie keine heimatstaatlichen Personenstandsurkunden zum Nachweis ihrer Identität vorgelegt hat. Jedoch stehen diese Zweifel einer Berichtigung nicht entgegen, denn Aufgabe des Geburteneintrags ist es, den urkundlichen Nachweis der verwandtschaftlichen Abstammung des betreffenden Kindes von seiner Mutter zu ermöglichen (LG Berlin StAZ 2005, 204, 205).

Gem. § 266 Abs. 1 a Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) ist der erläuternde Zusatz, dass die Richtigkeit der Angaben über die Mutter nicht nachgewiesen ist, aufzunehmen. Die Beweiskraft des Personenstandsbuchs würde sich ohne den Zusatz auf Angaben erstrecken, die im konkreten Einzelfall nicht ausreichend nachgewiesen worden sind. Dieser Umstand kann jedoch durch einen diesbezüglich erläuternden Zusatz kenntlich gemacht werden (LG Berlin StAZ 2005, 204, 206; BayObLG StAZ 2005, 45, 47).