OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2008 - 18 E 575/08 - asyl.net: M13532
https://www.asyl.net/rsdb/M13532
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Sprachkurs, Ehegattennachzug, eigenständiges Aufenthaltsrecht
Normen: AufenthG § 16 Abs. 5
Auszüge:

Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung hat das Verwaltungsgericht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg zu Recht verneint.

Im Ergebnis zutreffend wird in dem angefochtenen Beschluss auch ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 AufenthG abgelehnt.

Die Vorschrift ermöglicht – was hier nur geltend gemacht worden ist – die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen. Dem eindeutigen Wortlaut folgend dient sie damit ihrem Zweck nach allein der Förderung der deutschen Sprachkenntnisse von Ausländern. Dies schließt es aus, die Regelung als Ersatzaufenthaltsrecht für die Wahrnehmung anderer Aufenthaltszwecke zu nutzen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand April 2008, § 16 AufenthG Rn. 25; Walther in GK-AuslR, Stand November 2006, § 16 AufenthG Rn. 32).

Letzteres beabsichtigt aber der Kläger. Dieser wünscht nicht aus Interesse an der deutschen Sprache einen (weiteren) vorübergehenden Aufenthalt. Er möchte vielmehr seine deutschen Sprachkenntnisse verbessern, um nach dem Scheitern seiner Lebenspartnerschaft durch eine Verbesserung seiner Sprachkenntnisse dauerhaft in Deutschland leben zu können. Insoweit enthält jedoch § 31 AufenthG eine abschließende Sonderregelung für den Fall der Aufhebung der lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft (vgl. § 27 Abs. 2 AufenthG), was einen Rückgriff auf § 16 Abs. 5 AufenthG ausschließt.