BFH

Merkliste
Zitieren als:
BFH, Beschluss vom 14.05.2008 - III S 22/08 - asyl.net: M13553
https://www.asyl.net/rsdb/M13553
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Kindergeld, Altfälle, Rückwirkung, Duldung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz
Normen: EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 52 Abs. 61a S. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Auszüge:

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsvertreters wird abgelehnt.

Der BFH hat in seinem Grundsatzurteil vom 15. März 2007 III R 93/03 (BFHE 217, 443, BFH/NV 2007, 1234) entschieden, dass Ausländer, die sich im Rahmen einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhalten, auch nach der in allen noch offenen Fällen anwendbaren Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2915, BStBl I 2007, 62) keinen Anspruch auf Kindergeld haben. Diese Rechtsprechung hat der Senat in weiteren Entscheidungen, worauf das FG zutreffend Bezug genommen hat, bestätigt (s. insbesondere BFH-Urteil vom 22. November 2007 III R 54/02, BFH/NV 2008, 457; ferner BFH-Beschluss vom 15. November 2007 III S 15/07 (PKH), mit dem der Senat in einem vergleichbaren Fall auch mit teilweise geringfügiger Beschäftigung des Ausländers den PKH-Antrag abgelehnt hat).

An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung unter Einbeziehung der hiervon abweichenden Entscheidungen des FG Köln vom 9. Mai 2007 10 K 983/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2007, 1254) und 10 K 1690/07 (EFG 2007, 1247), die insoweit keine neuen Gesichtspunkte enthalten, fest.

§ 62 Abs. 2 EStG, der auf alle noch offenen Fälle abzuwenden ist, ist verfassungsgemäß (s. im Einzelnen BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 457). Das gilt auch für die Regelung in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 EStG, nach welcher der Kindergeldanspruch in bestimmten Fällen z. B. bei einer Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen i.S. des § 25 Abs. 3 bis Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes voraussetzt, dass sich der Ausländer seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG) und darüber hinaus berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezieht oder Elternzeit nach §§ 15 ff. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2748) in Anspruch nimmt (§ 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG). Das Gesetz stellt zutreffend auf die Integration von Ausländern in den deutschen Arbeitsmarkt ab. Damit ist der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nachgekommen (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 457).