VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 09.05.2008 - AN 18 K 08.30725 - asyl.net: M13557
https://www.asyl.net/rsdb/M13557
Leitsatz:
Schlagwörter: Folgeantrag, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, atypischer Ausnahmefall
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 1a; AsylVfG § 28 Abs. 2
Auszüge:

Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2007 im angefochtenen Umfang nicht zu beanstanden ist und die Klägerin hierdurch in ihren Rechten nicht verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Soweit die Klägerin beantragt hat, festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, ist die Klage, unabhängig davon, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Folgeverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, unbegründet, da einer solchen Feststellung im Falle der Klägerin § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegensteht.

Auch nach der Neufassung des § 28 AsylVfG im Rahmen des Gesetzes vom 19. August 2007, mit der der Gesetzgeber aufenthalts- und asylrechtliche Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt hat, ist nach wie vor davon auszugehen, dass das Leitbild des für das Asylgrundrecht prägenden Kausalzusammenhangs von Verfolgung-Flucht-Asyl sich auch auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus im Asylfolgeverfahren zu erstrecken hat. Gemäß § 28 Abs. 1 a AsylVfG müssen die Nachfluchtgründe, auf Grund derer eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG für den Ausländer gesehen wird, auf einem Verhalten des Ausländers beruhen, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehende Überzeugung oder Ausrichtung ist.

Im Falle der Klägerin fehlt es an dem erforderlichen Zusammenhang, nachdem die Klägerin laut den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. März 1997, an das das hier erkennende Gericht gebunden ist, ihre politischen Aktivitäten in ihrem Heimatland nicht hat glaubhaft machen können.

Somit liegt kein Ausnahmefall, sondern der in § 28 Abs. 2 AsylVfG niedergelegte Regelfall vor, wonach der erst nach unanfechtbarem Abschluss des Asylerstverfahrens im November 2005 erfolgte Parteieintritt ein selbstgeschaffener Umstand ist, so dass im hier vorliegenden Folgeverfahren die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden kann.

Das Gericht folgt nicht der vom OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 29. August 2007, Asylmagazin 11/2007 vertretenen weitergehenden Auffassung, wonach es ausnahmsweise auch dann zulässig ist, wenn die geltend gemachten Nachtfluchtaktivitäten zwar nicht § 28 Abs. 1 a AsylVfG entsprechen, jedoch ein bloß asyltaktisches und damit missbräuchliches Verhalten des Folgeantragstellers auf Grund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles auszuschließen ist. Mit dem Umsetzungsgesetz vom 19. August 2007 ist der Gesetzgeber der bisher schon in der Kommentarliteratur vertretenen weitergehenden Auffassung (vgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG § 28 RdNr. 49.1; Renner Ausländerrecht, 8. Auflage, § 28 AsylVfG, RdNr. 22) ausdrücklich nicht gefolgt.