OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2008 - 18 E 386/08 - asyl.net: M13559
https://www.asyl.net/rsdb/M13559
Leitsatz:

Der Streitwert von Nebenbestimmungen zu Aufenthaltstiteln (hier: Wohnsitzauflage) beträgt in der Hauptsache 5000 Euro (Änderung der Rspr. des Senats).

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Streitwert, Nebenbestimmung, Auflage, Wohnsitzauflage, Aufenthaltserlaubnis
Normen: GKG § 52 Abs. 1
Auszüge:

Der Streitwert von Nebenbestimmungen zu Aufenthaltstiteln (hier: Wohnsitzauflage) beträgt in der Hauptsache 5000 Euro (Änderung der Rspr. des Senats).

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Beschwerde hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren, welches die Streichung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage betrifft, ist statt auf 2.500,00 Euro auf 5.000,00 Euro festzusetzen.

Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen.

Der Senat ändert hiervon ausgehend seine Spruchpraxis in Bezug auf die Streitwertfestsetzung in Rechtsstreitigkeiten um wohnsitzbeschränkende Auflagen als Nebenbestimmung zu Aufenthaltstiteln (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11. Januar 2008 – 18 E 1331/07 –) und setzt den Streitwert in hierauf bezogenen Hauptsacheverfahren in Höhe des Auffangbetrages fest. Er schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an (vgl. Urteil vom 15. Januar 2008 – 1 C 30.06 – und Beschluss vom 23. Januar 2008 – 1 C 30.06 –; näher ferner OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 – 17 E 883/07 – mit weiteren Nachweisen).