Rechtsgrundlage der von ihr begehrten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG, da sie den entsprechenden Antrag am 27.10.2004 und damit vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes gestellt hatte.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Voraussetzung des § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG erfüllt, weil kein Ausweisungsgrund zu Lasten der Klägerin vorliegt. Insbesondere ist nicht der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 6 AuslG gegeben, denn die Klägerin nimmt keine Sozialhilfe in Anspruch. Ein eventuell vorhandener Bezug solcher Leistungen durch ihren deutschen Ehemann ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt.v. 28.9.2004, 1 C 10/03, BVerwGE 122, 94 ff, NVwZ 2005, 460, 462). Die von der Klägerin selbst seit dem 1.1.2005 bis heute bezogenen Leistungen nach dem SGB II fallen nicht unter den Begriff der "Sozialhilfe" im Sinne jener Vorschrift.