Die zulässige Klage ist unbegründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2, Abschnitt 5 des AufenthG, obwohl die Kläger im Verwaltungsverfahren – lediglich – einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG i.V.m. dem saarländischen Bleiberechtserlass vom 20.12.2006 gestellt haben, die ablehnenden Bescheide vom 12.03. und 21.06.2007 sich auch nur hierzu verhalten und der Kläger zu 1) nach Klageerhebung bei dem Beklagten einen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestützt auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestellt hat.
Der Streitgegenstand einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird bestimmt und begrenzt durch die Aufenthaltszwecke, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet (vgl. zu dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten Trennungsprinzip zwischen den in den Abschnitten 3 bis 7 des AufenthG näher beschriebenen Aufenthaltszwecken, BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 – 1 C 43/06 –).
Vorliegend haben die Kläger ausgehend von ihrem abgelehnten Verwaltungsantrag ihr Klagebegehren zunächst auf die gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG ergangene saarländische Bleiberechtsregelung gestützt, wobei das Klagebegehren damit auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I, S. 1970) eingeführten und am 28.08.2007 in Kraft getretenen Altfallregelung des § 104 a AufenthG erfasst.
Gegenständlich ist das Begehren der Kläger damit auf die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis beschränkt, wie sie sich aus dem Abschnitt 5 des Kapitels 2 des AufenthG ergibt. Zu diesem Abschnitt gehört auch die Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG, auf die sich die Kläger für ihr Begehren nunmehr ebenfalls stützen und die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer regelt, dessen Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, wenn mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1 der Vorschrift).
Was den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Gründen der Humanität nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem saarländischen Bleiberechtserlass bzw. der an dessen Stelle getretenen gesetzlichen Altfallregelung in § 104 a AufenthG angeht (vgl. zu diesen Regelungen bereits Beschluss des OVG Saarlouis vom 25.10.2007 – 2 B 423/07 – und Beschluss der Kammer vom 01.10.2007 – 2 L 918/07 –, Verfahren eines äthiopischen Staatsangehörigen) steht diesem Anspruch, jedenfalls was den Kläger zu 1) angeht, entgegen, dass er in drei Fällen zu Geldstrafen von insgesamt 110 Tagessätzen verurteilt worden ist und damit sowohl den Ausschlussgrund nach Ziffer 3.3 des Bleiberechtserlasses als auch den insoweit gleichlautenden Ausschlussgrund nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt.
Die von den Klägern gegen die Vorschrift des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken greifen ersichtlich nicht durch.
Was die Klägerin zu 2) anbetrifft, die nach Aktenlage nicht straffällig geworden ist, gilt für sie § 104 a Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG. Danach wird die Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder versagt, wenn ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten i. S. d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat. Dies gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten i.S.d. Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Abs. 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
Durchgreifende rechtliche Bedenken an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen akzessorischen Regelung, die Straftaten des Ehegatten dem anderen Ehegatten mit der Folge des Wegfalls einer aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung "zuzurechnen", bestehen nicht. Auch hier gilt, dass der Gesetzgeber jenseits der verfassungsrechtlichen Grenzen willkürlicher oder diskriminierender Handlungsweisen – die hier nicht überschritten sind – weitgehend frei ist, unter welchen Voraussetzungen er ausreisepflichtigen Ausländern, die sich seit langer Zeit geduldet im Bundesgebiet aufhalten, ohne die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels zu erfüllen, ein Bleiberecht gewährt (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 104 a Rdnr. 26; vgl. auch den Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 21.02.2006 – 1 LB 181/05 –, juris, ergangen zu einer Niedersächsischen Altfallregelung aus dem Jahre 1999: danach ist es nicht zu beanstanden, dass diese Regelung die aufenthaltsrechtliche Begünstigung grundsätzlich ausschließt, wenn auch nur ein Familienmitglied in bestimmter Weise straffällig geworden ist).
Darüber hinaus liegt eine "besondere Härte" im Sinne der Vorschrift nach den Hinweisen zu den §§ 104 a und b AufenthG – Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.11.2007 – B 55510 –, Seite 9 – regelmäßig nur aufgrund von Umständen vor, die auch ein dauerhaftes Abschiebungsverbot begründen, also zwangsläufig auf eine dauerhafte Trennung der Eheleute hinauslaufen. Erforderlich ist eine Abwägung, ob die Folgen, die sich aus einer Rückkehrpflicht für den Ehegatten ergeben, die gewöhnlichen Nachteile, die mit der Ablehnung eines Bleiberechts verbunden sind, nach Art und Intensität weit übersteigen (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 104 a AufenthG, Rdnr. 28).
Eine derart qualifizierte Härte haben die Kläger dadurch, dass sie auf die lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet verweisen, nicht dargetan. Insoweit ist keine Besonderheit gegenüber anderen Adressaten der gesetzlichen Altfallregelung ersichtlich, bei denen lange Aufenthaltszeiten voraussetzungsgemäß immer vorliegen.
Letztlich sind auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben.
Zwar mag es sein, dass die Kläger derzeit aufgrund des Fehlens gültiger Reisepapiere tatsächlich nicht in der Lage sind, in die Russische Föderation zurückzukehren; ein Verfahren auf Rückübernahme der Kläger entsprechend dem neuen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union unterzeichneten Rückübernahmeabkommen ist nach Darlegung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung noch nicht eingeleitet. Die jetzige Situation ist von den Klägern aber in vorwerfbarer Weise herbeigeführt worden.
Auszugehen ist vorliegend davon, dass die russischen Reisepässe der Kläger nach Abschluss ihres Asylklageverfahrens abgelaufen waren und die Botschaft der Russischen Föderation die Ausstellung von Passersatzpapieren für die Rückkehr zum damaligen Zeitpunkt davon abhängig machte, dass die Betroffenen schriftlich ihre Bereitschaft erklärten, freiwillig auszureisen.
Der Betroffene kann auf Mitwirkungshandlungen nur dann nicht verwiesen werden, wenn von vorne herein feststeht, dass solche Handlungen aussichtslos sind, etwa wenn ein Heimatstaat sich grundsätzlich weigert, seine Staatsangehörigen zurückzunehmen und daher in keinem Fall Nationalpässe oder sonstige Rückreisedokumente ausstellt. Davon kann nach Sachlage nicht ausgegangen werden, da nicht von vorne herein feststand, dass entsprechend der damaligen Praxis der russischen Auslandsvertretung Passersatzpapiere auch dann nicht ausgestellt worden wären, wenn die Kläger die Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet hätten. Eine entsprechende Erklärung der freiwilligen Ausreise kann dem Ausländer grundsätzlich auch zumutbar abverlangt werden (vgl. zu Vorstehendem insgesamt Burr, GK-AufenthG – Stand: Juni 2007 –, § 25 Rdnrn. 168 ff.).