SG Reutlingen

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Zitieren als:
SG Reutlingen, Urteil vom 29.04.2008 - S 2 AS 2952/07 - asyl.net: M13571
https://www.asyl.net/rsdb/M13571
Leitsatz:

Unionsbürger, die ihr Aufenthaltsrecht allein vom Zweck der Arbeitssuche ableiten, sind gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vom Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen; dieser Ausschluss ist sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar.

 

Schlagwörter: D (A), Grundsicherung für Arbeitssuchende, Arbeitslosengeld II, Unionsbürger, Arbeitssuche, Freizügigkeit, Unionsbürgerrichtlinie, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz, Europäische Gemeinschaft, Gemeinschaftsrecht, Gesetzgebungskompetenz, Kompetenz-Kompetenz, Diskriminierungsverbot, EuGH, Zuständigkeit, Europäisches Fürsorgeabkommen
Normen: SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; FreizügG/EU § 2 Abs. 2; EG Art. 18 Abs. 1; RL 2004/83/EG Art. 7; GG Art. 3; EG Art. 12
Auszüge:

Unionsbürger, die ihr Aufenthaltsrecht allein vom Zweck der Arbeitssuche ableiten, sind gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II vom Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen; dieser Ausschluss ist sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der vom 1. April 2006 bis zum 27. August 2007 geltenden Fassung erhalten keine Leistungen nach dem SGB II unter anderem Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 in der seit dem 28. August 2007 geltenden Fassung erhalten keine Leistungen nach dem SGB II unter anderem Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthaltes (Nr. 1), und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (Nr. 2).

1. Für nichtdeutsche Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), wie es beim Kläger der Fall ist, besteht grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht nur nach Maßgabe von § 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU).

Da § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. in der für diesen Zeitraum maßgeblichen Fassung für den Leistungsausschluss nur darauf abgestellt hat, dass sich das Aufenthaltsrecht des Betroffenen allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, greift der Leistungsausschluss insofern nicht, weil in den ersten drei Monaten ein von diesem Zweck unabhängiges Aufenthaltsrecht bestanden hat (offen gelassen von LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2007, Az.: L 19 B 13/07 AS ER, NZS 2008, 104 [105]). Diese Gesetzeslücke hat der Gesetzgeber inzwischen – mit Wirkung zum 28. August 2007 – durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II geschlossen. Mangels rückwirkender Geltung wirkt sich dies aber nicht zu Lasten des Klägers aus.

2. Seit dem 23. Juli 2007, also nach Ablauf von drei Monaten nach Einreise, kann der Kläger sein Aufenthaltsrecht hingegen nur auf den Zweck der Arbeitssuche stützen.

a) Ein anderes Aufenthaltsrecht kann der Kläger auch nicht unmittelbar aus der europarechtlichen Gewährleistung der Freizügigkeit (Art. 18 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 07.02.1992 in der Fassung vom 16.04.2003 [EGV]) ableiten.

Gemäß Art. 18 Abs. 1 EGV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Grundfreiheit ist spezielle Ausprägung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, soll aber nicht ein von den verschiedenen mitgliedstaatlichen Bürgerrechten unabhängiges Recht auf Bewegung und Aufenthalt begründen (so zu Art. 45 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rdnr. 15). Diese Vorschrift nimmt mit dem ausdrücklichen Verweis auf die in "den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen" auf das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht Bezug (EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rs. C-456/02 – Trojani, NZA 2005, 757 [758]; Bode, EuZW 2003, 552 [553 f.]; Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rdnr. 37; Wollenschläger, EuZW 2005, 309 [310]; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007, Az.: S2 B 426/07, juris, Rdnr. 20).

Einschlägig ist insoweit die Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 (Unionsbürger-Richtlinie).

Der Bundesgesetzgeber hat diese Richtlinie für Aufenthalte von länger als drei Monaten europarechtskonform im Freizügigkeitsgesetz/EU in der oben dargestellten Weise umgesetzt.

Bedenken gegen die Vereinbarung von Art. 7 der Unionsbürger-Richtlinie mit Art. 18 EGV bestehen schon deswegen nicht, weil Art. 18 EGV eben gerade unter dem nicht weiter konditionierten Vorbehalt der Ausgestaltung durch das Sekundärrecht steht (für Vereinbarkeit mit Art. 18 EGV auch OVG Bremen, Beschluss vom 05.11.2007, Az.: S1 B 252/07, juris, Rdnr. 13; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.08.2007, Az.: L 9 AS 447/07 ER, juris, Rdnr. 24; Hailbronner, JZ 2005, 1138 [1143]; siehe aber auch die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des SG Nürnberg vom 18.12.2007, Az.: S 19 AS 691/07, juris, und S 19 AS 738/07, juris; zweifelnd auch Schreiber, ZESAR 2006, 423 [429]).

b) Vor diesem Hintergrund und angesichts des klaren Wortlauts von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II alter und neuer Fassung besteht für eine Auslegung der Norm dahingehend, dass von der Regelung nur diejenigen (EU-) Ausländer betroffen sein sollen, die erstmals in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und dort unmittelbar mit dem Zuzug Sozialleistungen in Anspruch nehmen (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.09.2007, Az.: L 7 SO 3970/07 ERB, NVwZ-RR 2008, 209 [209 f.]; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.07.2007, Az.: L 6 AS 444/07 ER, juris, Rdnr. 14, im Anschluss an SG Osnabrück, Beschluss vom 27.04.2006, Az.: S 22 AS 263/06 ER, juris, Rdnr. 18; dazu kritisch Hänlein, in: Gagel [Hrsg.], SGB III mit SGB II, § 7 SGB II [2008] Rdnr. 67) weder Anlass noch Raum (wie hier auch Spellbrink, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 19).

Der Gesetzgeber hat den Anspruchsausschluss gerade nicht davon abhängig gemacht, ob der Betroffene erstmals nach Deutschland einreist, sondern allein von der Grundlage seines Aufenthaltsrechtes. Die gegenteilige Auffassung kann sich nicht auf den Willen des Gesetzgebers, der im übrigen dann keinen hinreichenden Niederschlag im Normtext gefunden hätte, berufen (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.07.2007, Az.: L 6 AS 444/07 ER, juris, Rdnr. 14).

c) Es besteht auch keine Notwendigkeit zu einer von Gemeinschaftsrecht wegen vorzunehmenden Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II dahingehend, dass der Anspruchsausschluss jedenfalls nicht nach Ablauf eines dreimonatigen Aufenthaltes im Bundesgebiet greift (so aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, Az.: L 19 B 116/07 AS ER, juris, Rdnr. 25; wie hier OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007, Az.: S2 B 426/07, juris, Rdnr. 18).

Die insofern herangezogene Richtlinie 2004/38/EG gibt hierzu keine Veranlassung. Zwar genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des EG-Vertrages die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Unionsbürger-Richtlinie). Dies gilt aber ausdrücklich nur vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im EG-Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen. Eine solche Ausnahmebestimmung enthält Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürger-Richtlinie, nach der abweichend von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie der Aufnahmemitgliedstaat unter anderem nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status verbleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthaltes oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Art. 14 Abs. 4 lit. b der Richtlinie erfasst den Fall, dass der Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist ist, um Arbeit zu suchen. Damit erlaubt die Richtlinie ausdrücklich den Ausschluss von EU-Bürgern vom Leistungsanspruch auf Sozialhilfe über den Zeitraum von drei Monaten hinaus auch dann, wenn der Unionsbürger – wie der Kläger – in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, um Arbeit zu suchen (siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.09.2007, Az.: L 29 B 828/07 AS ER, juris, Rdnr. 31; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.08.2007, Az.: L 9 AS 447/07 ER, juris, Rdnr.18; Hailbronner, JZ 2005, 1138 [1142]).

d) Ebenso ist für eine Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der jeweils geltenden Fassung dahingehend, dass er auf EU-Ausländer generell keine Anwendung findet (so aber Schreiber, ZESAR 2006, 423 [429]; bzgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII jedenfalls bei nicht ausreisepflichtigen Unionsbürgern SG Wiesbaden, Beschluss vom 15.01.2008, Az.: S 16 AS 690/07 ER, juris, Rdnr. 37) bereits aus methodischen Gründen kein Raum (so auch Urteil der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 18.02.2008, Az.: S 12 AS 1077/07, n. v.), da die Auslegungsgrenze nicht nur durch den Wortlaut (siehe aus jüngerer Zeit nur BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, Az.: 2 BvR 3/02, NVwZ 2007, 1396 [1401]), sondern auch durch den eindeutig erklärten Willen des Gesetzgebers gebildet wird (BVerfG, Urteil vom 12.03.2008, Az.: 2 BvF 4/03, juris, Rdnr. 140, insofern in DVBl. 2008, 507 ff. nicht abgedruckt; BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, Az.: 2 BvR 3/02, NVwZ 2007, 1396 [1401]; a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2006, Az.: L 20 B 73/06 SO ER, juris, Rdnr. 11). Diese methodischen Grenzen gelten auch bei verfassungs- oder europarechtskonformer Auslegung (siehe für die verfassungskonforme Auslegung BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, Az.: 2 BvR 3/02, NVwZ 2007, 1396 [1401]). Die gesetzgeberische Intention darf nicht verfehlt oder verfälscht werden (BVerfG, Beschluss vom 19.09.2007, Az.: 2 BvR 3/02, NVwZ 2007, 1396 [1401]).

Beide Gesichtspunkte – Wortlaut und Entstehungsgeschichte – lassen aber Zweifel an der Erstreckung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch auf Ausländer mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht zu.

II. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II alter und neuer Fassung ist verfassungsgemäß. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Grundrechte auf Gleichbehandlung in Art. 3 GG vor.

Eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit und damit eine Sonderbehandlung von Ausländern wird von keinem der Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG erfasst (BVerfGE 51, 1 [30]; 90, 27 [37]; BVerwGE 80, 233 [243]; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 3 Rdnr. 126), so dass dieser spezielle Gleichheitssatz bereits nicht einschlägig ist.

Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Zwar liegt zumindest mittelbar – durch die Anknüpfung an das Aufenthaltsrecht – eine Ungleichbehandlung zwischen deutschen Staatsangehörigen und Ausländern vor. Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG sind aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Differenzierungsgrund vorliegt. Bei den Anforderungen hieran unterscheidet das Bundesverfassungsgericht nach der Intensität, mit der eine Ungleichbehandlung die Betroffenen beeinträchtigt. Die Intensität wächst, je mehr das Kriterium der Ungleichbehandlung personen- und je weniger situationsbezogen ist, je mehr das Kriterium einen der nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Kriterien ähnelt, je weniger der Betroffene das Kriterium beeinflussen kann und je mehr die Ungleichbehandlung den Gebrauch grundrechtlich geschützter Freiheiten erschwert (Pieroth/Schlink, Grundrechte, 23. Aufl. 2007, Rdnr. 438; zu Beispielen Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 3 Rdnr. 17 ff., m.w.N.).

Hier liegt eine Differenzierung nach einem personenbezogenen Merkmal vor, das der Kläger zwar nicht ohne weiteres beeinflussen kann, andererseits aber nicht einem der durch Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien zuzuordnen ist. Nimmt man gleichwohl eine Ungleichbehandlung größerer Intensität an, ist deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil keine willkürliche Differenzierung vorliegt, jedoch dann, wenn sie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält (vgl. BVerfGE 103, 172 [193]; 107, 27 [45]; 110, 412 [431]; 112, 164 [174]; siehe auch Huster, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum GG, Art. 3 [2004] Rn. 123 ff.). Dies ist hier der Fall, weil mit der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II sozialleistungsorientierte Wanderungsbewegungen (sog. Sozialtourismus) verhindert werden soll. Dabei handelt es sich ohne weiteres um ein legitimes Ziel, zu dessen Verwirklichung der Anspruchsausschluss auch geeignet, erforderlich und angemessen ist.

III. Das Recht der Europäischen Union steht dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II normierten Anspruchsausschluss nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil die Frage, wem Leistungen nach dem SGB II zustehen, nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union fällt (dazu unter 1). Selbst wenn man dies anders sehen würde und die Anwendbarkeit des Rechtes der Europäischen Union bejahen würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen (dazu unter 2).

1. a) Gegenüber dem deutschen Recht gebührt dem Recht der Europäischen Union der Anwendungsvorrang.

Dieser Anwendungsvorrang gilt allerdings nur, wenn und soweit der deutsche Gesetzgeber der Europäischen Union eine entsprechende Rechtssetzungsbefugnis verliehen hat (BVerfGE 89, 155 [190]; Ibler, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 IV [2002] Rdnr. 60; Isensee, in: Due/Lutter/Schwarze [Hrsg.], Festschrift für Everling, 1995, S. 567 [574]; vgl. auch BVerfGE 75, 223 [244]). Ist die Rechtsanwendung durch Organe der Europäischen Union nicht von der Kompetenzübertragung gedeckt, sind die daraus hervorgehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich (BVerfGE 89, 155 [188]). Im EG-Vertrag findet dies – aus Sicht des deutschen Rechts: deklaratorisch – seinen Niederschlag in Art. 5 Abs. 1 EGV, nach dem die Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der ihr in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse und Ziele tätig wird. Die Europäische Gemeinschaft verfügt also nicht über originär eigene Hoheitsbefugnisse, sondern muss diese von den Mitgliedstaaten ableiten (siehe nur Isensee, in: Due/Lutter/Schwarze [Hrsg.], Festschrift für Everling, 1995, S. 567 [573 f.]).

Dies trägt nicht zuletzt dem Umstand Rechnung, dass gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Das damit verfassungsrechtlich verankerte Demokratieprinzip gebietet, dass Normen im Anwendungsbereich des Grundgesetzes nur dann Geltung beanspruchen können, wenn sie durch das Staatsvolk (vgl. dazu Böckenförde, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, 3. Aufl. 2005, § 24 Rdnr. 26 ff.) legitimiert sind. Eine solche Legitimation kann auch inter- bzw. supranationalem Recht innewohnen, aber nur in dem Umfang, in dem der deutsche Souverän – vermittelt durch die ausübenden Organe im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG – einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erlassen hat (BVerfGE 89, 155 [190]; Isensee, in: Due/Lutter/Schwarze [Hrsg.], Festschrift für Everling, 1995, S. 567 [574]). Liegt das über- bzw. zwischenstaatliche Recht außerhalb der ihm vom deutschen Souverän übertragenen Kompetenzen ist es im Geltungsbereich des Grundgesetzes von Verfassungs wegen außer Anwendung zu lassen und kann damit erst Recht nicht seinerseits nationales Recht – gleich auf welcher Normhierarchieebene verortet – verdrängen (vgl. Scholz, DÖV 2000, 417 [418]; vgl. zur Situation innerhalb der föderal geordneten Bundesrepublik Deutschland, wo der durch Art. 31 GG statuierte Vorrang des Bundesrechts gegenüber Landesrecht nur dann Platz greift, wenn das Bundesrecht kompetenzgemäß erlassen worden ist, etwa BVerfGE 98, 145 [159]; Huber, in: Sachs [Hrsg.], GG, 4. Aufl. 2007, Art. 31 Rdnr. 14; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 31 Rdnr. 3).

b) Die Kompetenzübertragung kann in der Weise geschehen, dass die Bundesrepublik Deutschland die Europäische Union ermächtigt, eine bestimmte Einzelfrage oder Materie zu regeln, oder indem sie ihr die Kompetenz für ein bestimmtes Politikfeld überträgt. Diese Kompetenzübertragungen sind abschließend. Nicht zulässig ist indes die Schaffung einer Kompetenz-Kompetenz (BVerfGE 89, 155 [194]; vgl. auch BVerfGE 75, 223 [242]), mit Hilfe derer sich die Organe der Europäischen Union selbst Kompetenzen verschaffen könnten ("Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung"; vgl. dazu BVerfGE 89, 155 [193, 209 f.]; Epiney, Jura 2006, 755 [755 f.]; Herchenhan, BayVBl. 2003, 649 [650]; Lorz, EuR 2006, Beiheft 1, S. 43 [44]; Isensee, in: Due/Lutter/Schwarze [Hrsg.], Festschrift für Everling, 1995, S. 567 [577]; Scholz, DÖV 2000, 417 [418]), weil damit der Souveränitätsvorbehalt des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG, der zudem durch Art. 79 Abs. 3 GG auch gegen Verfassungsänderungen geschützt ist (siehe auch BVerfGE 89, 155 [172, 182]), leerliefe.

Der Schaffung einer solchen Kompetenz-Kompetenz käme es gleich, wenn die Bundesrepublik Deutschland Kompetenzen gleichsam generalklauselartig auf die Europäische Union übertragen könnte. Eine solche Generalermächtigung ist aber nicht zulässig (BVerfGE 89, 155 [187]). Kompetenzen erwachsen auch nicht aus den Aufgabennormen (BVerfGE 89, 155 [192, 210]) oder den in den Verträgen niedergelegten Zielen der Europäischen Union (BVerfGE 89, 155 [209]; BVerwG, Beschluss vom 20.05.1999, Az.: 1 WB 9498, NVwZ 1999, 1343 [1344]), sondern allein aus den Befugnisnormen. Der Schluss von der Aufgabe auf die Befugnis ist nicht zulässig (BVerfGE 89, 155 [192, 209 f.]; Everling, in: Gedächtnisschrift für Grabitz, 1995, S. 57 [67]; Herchenhan, BayVBl. 2003, 649 [650]).

Das Prinzip der Einzelermächtigung darf auch nicht durch extensive Auslegungen unterlaufen werden (BVerfGE 89, 155 [210]; Isensee, in: Due/Lutter/Schwarze [Hrsg.], Festschrift für Everling, 1995, S. 567 [577]; insoweit übereinstimmend auch Everling, in: Gedächtnisschrift für Grabitz, 1995, S. 57 [66]).

Schließlich betrifft das verfassungsrechtliche Verbot der Übertragung von Kompetenz-Kompetenzen nicht nur die Kompetenz, eine neue Kompetenz zu schaffen, sondern denknotwendigerweise auch die Kompetenz, über die eigene Reichweite der Kompetenz zu entscheiden (vgl. BVerfGE 75, 223 [242 f.]).

c) Für die hier zu beurteilende Frage ist zunächst bedeutsam, dass die Europäische Union nicht über eine generelle Kompetenz für den Bereich der Sozialpolitik verfügt. Im europäischen System ist Sozialpolitik vielmehr eine Angelegenheit der Mitgliedstaaten (so auch EuGH, Urteil vom 18.07.2007, Rs. C-213/05 – Geven, NZA 2007, 887 [888]; Sander, DVBl. 2005, 1014 [1019]). Substantielle Gesetzgebungskompetenzen im Sozialbereich besitzt die Europäische Union nicht ( Hailbronner, JZ 2005, 1138 [1143]; ähnlich Schlegel, SGb 2007, 700 [701]). Die Zuständigkeiten der Europäischen Union auf diesem Gebiet sind vielmehr punktuell begrenzt. Das Sozialrecht bzw. die Sozialpolitik haben im primären europäischen Recht ihren Niederschlag in den Art. 136 ff. EGV gefunden. Die Frage, wer steuerfinanzierte Leistungen in Anspruch nehmen darf, gehört nicht zu den dadurch in die Kompetenz der Europäischen Union übertragenen Regelungsmaterien (ebenso Sander, DVBl. 2005, 1014 [1016 f., 1019 f.]; Strick, NJW 2005, 2182 [2184]). Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen im weiteren Sinne – auch von Arbeitslosengeld II – fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des EG-Vertrages (Strick, NJW 2005, 2182 [2184]).

(3) Diese fehlende Kompetenz kann nach dem bereits Dargelegten auch nicht durch den Rekurs auf Art. 12 EGV ersetzt werden. Auch das dort verankerte Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt nur dort, wo die Europäische Union materiell über Kompetenzen verfügt, erweitert diese aber nicht im Sinne einer Generalklausel (ähnlich BVerwG, Beschluss vom 20.05.1999, Az.: 1 WB 94–98, NVwZ 1999, 1343 [1344]; Scholz, DÖV 2000, 417 [418], zur Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG; a. A. von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV [2005] Rdnr. 36). Dies spiegelt sich im übrigen in Art. 12 EGV selbst wieder, der das Diskriminierungsverbot ausdrücklich auf den Anwendungsbereiches des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschränkt. Damit ist auch der sachlich-thematische Anwendungsbereich des Vertrages gemeint (siehe auch Bode, EuZW 2003, 552 [556]; Hailbronner, NJW 2004, 2185 [2186]; von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV [2005] Rdnr. 24). Aus Sicht des deutschen Rechts hat diese Einschränkung freilich nur deklaratorischen Charakter, weil ein anderer Regelungsgehalt der Verleihung einer Kompetenz-Kompetenz gleichkäme, dies aber von Verfassungs wegen unzulässig ist.

Soweit der EuGH die Auffassung vertritt, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot auch in den Bereichen Anwendung findet, die in der Kompetenz der Mitgliedstaaten verblieben sind, soweit dies zur effektiven Gewährleistung der den Bürgern im EG-Vertrag garantierten Rechten erforderlich ist (in diesem Sinne etwa EuGH, Urteil vom 18.07.2007, Rs. C-213/05 – Geven, NZA 2007, 887 [888]; EuGH, Urteil vom 26.09.1996, Rs. C-43/95 – Data Delecta, NJW 1996, 3407; EuGH, Urteil vom 20.10.1993, Rs. C-92/92 u. C-362/92 – Collins, NJW 1994, 375 [376]; insoweit ebenso Bode, EuZW 2005, 279 [280]; von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV [2005] Rdnr. 35 f.), und dass daher auch die Leistung von Sozialhilfe in den Anwendungsbereich des EGV falle (EuGH, Urteil vom 07.09.2004, Rs. C-456/02 – Trojani, NZA 2005, 757 [759]; vgl. auch EuGH, Urteil vom 20.09.2001, Rs. C-184/99 – Grzelczyk, EuZW 2002, 52 [55]) handelt es sich um eine die Kompetenz der Europäischen Union unzulässig (vgl. BVerfGE 89, 155 [210]; Zuck/Lenz, NJW 1997, 1193 [1196 f.]) erweiternde Auslegung (Hailbronner, JZ 2005, 1138 [1149 ff.]; Sander, DVBl. 2005, 1014 [1016 f., 1019 f.]), der im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Rechtswirkung zukommt (vgl. BVerfGE 89, 155 [210]). Dem Unionsbürgerstatus sozialrechtliche Bedeutung beizumessen (vgl. Borchardt, NJW 2000, 2057 ff.) hat lediglich rechtspolitischen Charakter; dies ist mit dem Vertragstext und dem Willen der europäischen Vertragsparteien nicht vereinbar (dazu näher Hailbronner, JZ 2005, 1138 [1139 ff.]; Sander, DVBl. 2005, 1014 [1016 f.]).

d) Die vorstehenden Ausführungen zum Kompetenzverhältnis zwischen Bundesrepublik Deutschland und Europäischer Union sowie zur fehlenden Kompetenz der Europäischen Union bezüglich der Frage, wer steuerfinanzierte Sozialleistungen in Anspruch nehmen kann, erstrecken sich auf alle Organe der Europäischen Union und damit auch auf den EuGH. Daher kann auch der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu ähnlichen Fall- und Normkonstellationen für die hier zu beurteilende Frage keine Bedeutung zukommen.

Die Rechtsprechungsbefugnis des EuGH reicht nicht weiter als die Rechtssetzungsbefugnis der Organe der Europäischen Union (siehe auch Scholz, DÖV 2000, 417 [418]). Insbesondere kommt auch ihm keine Kompetenz-Kompetenz und damit auch nicht die Befugnis zur Entscheidung darüber zu, wie weit die Kompetenzen der Europäischen Union reichen (vgl. BVerfGE 75, 223 [242 f.]; in diesem Sinne auch deutlich Broß, VerwArch 2006, 332 [343], der es "schlechterdings" für ausgeschlossen hält, "dass der EuGH letztverbindlich festlegt, in welchem Umfang die Vertragsstaaten ihre nationale Souveränität aufgegeben und auf die Gemeinschaftsebene übertragen haben"; ferner Ibler, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum GG, Art. 19 IV [2002] Rdnr. 60; Scholz, DÖV 2000, 417 [418]; tendenziell auch Zuck/Lenz, NJW 1997, 1193 [1194]; skeptisch auch Lorz, EuR 2006, Beiheft 1, S. 43 [45]; für eine grundsätzliche Prüfungskompetenz des EuGH und eine Prüfungskompetenz des BVerfG allenfalls bei offenkundiger und schwerwiegender Überschreitung der übertragenen Kompetenz hingegen Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 23 Rdnr. 36).

Der EuGH ist zur Rechtsprechung nur soweit berufen, wie ihm die Mitgliedstaaten eine entsprechende Kompetenz verleihen. Er ist daher nicht befugt, über die Kompetenzreichweite der Europäischen Union und damit zugleich auch über seine eigene Kompetenzreichweite zu entscheiden (vgl. zu daraus resultieren Überlegungen, ein Kompetenzgericht zu errichten: Everling, in: Festschrift für G. Hirsch, 2008, S. 63 ff.; Lorz, EuR 2006, Beiheft 1, S. 43 [60] m.w.N.; Sauer, Jurisdiktionskonflikte in Mehrebenensystemen, 2008, S. 197 ff., m.w.N.). Die Kompetenz der Europäischen Union zur Regelung einer bestimmten Materie ist nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung der Rechtsprechungstätigkeit des EuGH.

2. Selbst wenn man eine Kompetenz der Europäischen Union zur Regelung der Frage, wer Leistungen nach dem SGB II erhalten darf, bejahen würde, stünde europäisches Recht der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf EU-Ausländer nicht entgegen.

a) Dies gilt zunächst für das europarechtliche Freizügigkeitsrecht aus Art. 18 Abs. 1 EGV selbst. Ihm lässt sich – ebenso wie etwa dem Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Grundgesetz [GG] – kein Leistungsanspruch gegen die öffentliche Hand entnehmen (siehe zu Art. 18 Abs. 1 EGV Bode, EuZW 2003, 552 [556]; siehe zu Art. 11 GG Bayerischer VGH, FEVS 21 [1973], 244 [251]; VGH Kassel, NVwZ 1986, 860 [861]; Krüger/Pagenkopf, in: Sachs [Hrsg.], 4. Aufl. 2007, Art. 11 Rdnr. 22; Ziekow, in: Friauf/Höfling [Hrsg.], Berliner Kommentar zum GG, Art. 11 [2002] Rdnr. 123, m.w.N.). Alleiniger Maßstab für die Frage der Teilhabe von Unionsbürgern an sozialen Vergünstigungen des Aufenthaltsstaates ist Art. 12 EGV (Bode, EuZW 2003, 552 [556]; Schöbener, in: Tettinger/Stern [Hrsg.], Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 45 Rdnr. 28). Die in Art. 17 ff. EGV geregelte Unionsbürgerschaft und die Sozialhilfeberechtigung sind nach dem Willen sowohl der europäischen Legislative als auch der Vertragsparteien zu unterscheiden (dazu m.w.N. Sander, DVBl. 2005, 1014 [1016 f.]).

b) Schließlich lässt sich auch aus Art. 12 EGV die Unanwendbarkeit des Anspruchsausschlusses in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht ableiten (ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007, Az.: S2 B 426/07, juris, Rdnr. 15 ff.; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2007, Az.: L 19 B 116/07 AS ER, juris, Rdnr. 26 f.). Gemäß Art. 12 Satz 1 EGV ist im Anwendungsbereich des EG-Vertrages unbeschadet besonderer Bestimmungen des EG-Vertrages jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EGV gilt indes nicht uneingeschränkt (OVG Bremen, Beschluss vom 05.11.2007, Az.: S1 B 252/07, juris, Rdnr. 17; von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV [2005] Rdnr. 23, m.w.N.;Wilms, in: Hailbronner/Wilms [Hrsg.], Das Recht der Europäischen Union, Art. 12 EGV [2007] Rdnr. 21 f.) Vielmehr liegt ein Verstoß gegen Art. 12 EGV nur vor, wenn die nationale Vorschrift nicht durch objektive Umstände gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 23.01.1997, Rs. C-29/95 – Pastoors u. Trans-Cap GmbH, NZV 1997, 234 [235]; OVG Bremen, Beschluss vom 05.11.2007, Az.: S1 B 252/07, juris, Rdnr. 17; Hessisches LSG, Beschluss vom 03.04.2008, Az.: L 9 AS 59/08 B ER, juris, Rdnr. 24; vgl. zu Art. 18 EGV EuGH [Große Kammer], Urteil vom 23.10.2007, verb. Rs. C-11/06 u. C-12/06 – Morgan, BayVBl. 2006, 234 [235]) bzw. wenn die Unterscheidung nicht sachlich gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 02.10.1997, Rs. C-122/96 – Saldanha u. MTS Securities Corporation, NJW 1997, 3299 [3300]).

Ein die Unterscheidung rechtfertigender Grund liegt hier indes vor, da § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II einen legitimen Zweck verfolgt, nämlich sozialleistungsorientierte Wanderungsbewegungen (sog. "Sozialtourismus") zu vermeiden (ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 05.11.2007, Az.: S1 B 252/07, juris, Rdnr. 19; LSG Hessen, Beschluss vom 13.09.2007, Az.: L 9 AS 44/07 ER, FEVS 59 [2008], S. 110 [116]; Urteil der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 18.02.2008, Az.: S 12 AS 1077/07, n.v.; a.A. SG München, Urteil vom 08.08.2007, Az.: S 22 AS 1304/06, ASR 2008, 34 [37]; für § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII SG Wiesbaden, Beschluss vom 15.01.2008, Az.: S 16 AS 690/07 ER, juris, Rdnr. 34; Schreiber, info also 2008, 3 [7 f.]) und ist auch verhältnismäßig.

IV. Ein Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (BGBl. 1956 II, S. 563), das allerdings sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Italien abgeschlossen haben. Dieses Abkommen ist auf das SGB II nicht anzuwenden.