Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger zu Recht die Prozesskostenhilfe für sein auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Duldung gerichtetes Begehren versagt.
Begehrt ein Ausländer, der einer im Rahmen eines Asylverfahrens ergangenen Zuweisungsentscheidung unterliegt, eine Duldung, die ihm nicht nur das vorübergehende Verlassen des ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereichs, sondern die dauerhafte oder zumindest längerfristige Aufenthaltsnahme in einem anderen Bundesland ermöglichen soll, so muss er zur Überwindung der Aufenthaltsbeschränkung zunächst eine länderübergreifende Verteilung in dieses Bundesland gemäß § 51 AsylVfG beantragen (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2005 – 24 ZB 05.1954 – Juris; HessVGH, B.v. 25.8.2006 – 8 TG 1617/06.A –, AuAS 2006, 257 [258]). Erst wenn diese durchgesetzt ist, kann die Erteilung einer Duldung für das aufnehmende Land erfolgen (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: Februar 2008, § 61 RdNr. 21).