VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 11.04.2008 - 4 A 4/08 - asyl.net: M13597
https://www.asyl.net/rsdb/M13597
Leitsatz:

Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Sunniten und Schiiten im Irak; kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak.

 

Schlagwörter: Irak, Schiiten, Sunniten, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Verfolgungsdichte, Sicherheitslage, Kriminalität, Bagdad, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Erlasslage, Abschiebungsstopp, ernsthafter Schaden, bewaffneter Konflikt
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
Auszüge:

Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Sunniten und Schiiten im Irak; kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Irak.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht erfüllt. Dem Kläger droht weiterhin keine Verfolgung i. S. des § 60 Abs. 1 AufenthG.

Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 14.11.2007 – 23 B 07.30496 –, juris) unterliegen Sunniten und Schiiten im Irak wegen ihrer Religionszugehörigkeit keiner Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a AufenthG). Die Grundsätze für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 – 1 C 15.05 –, BVerwGE 126, 243).

Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Sicherheitslage im Irak "verheerend" ist. Es gibt eine Vielzahl von Terroranschlägen, Schießereien und Entführungen. Die Lage ist geprägt durch Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen und den Minderheiten sowie Kämpfen zwischen den Milizen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak-Update vom 22.05.2007, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2007).

Diese Umstände allein reichen jedoch für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht aus. Zur Bestimmung der "Verfolgungsdichte" die Zahl der Opfer asylerheblicher Übergriffe zur Anzahl der jeweiligen Gruppenangehörigen in Beziehung zu setzen. Auch wenn die genaue Zahl der im Irak lebenden Schiiten und Sunniten und die Anzahl von Verfolgungsschlägen nicht genau zu beziffern ist (so BayVGH, Urteil vom 14.11.2007, a.a.O.), lassen sich die Größe der beiden Religionsgemeinschaften und die Gesamtzahl der Gewalttaten im Irak jedenfalls im Groben schätzen. Anhaltspunkte für eine solche Schätzung geben die Daten im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (a.a.O.).

Danach soll es nach Angaben der Vereinten Nationen bei "sicherheitsrelevanten Vorfällen" im Jahr 2006 zu 34.452 Todesfällen und zu 36.685 Verwundungen gekommen sein. Die Gesamtbevölkerung des Irak wird mit ca. 27,5 Mio. Menschen angegeben. Geht man mit den Angaben im Lagebericht von einem Anteil von 60 bis 65 % Schiiten sowie 17 bis 22 % Sunniten an der irakischen Bevölkerung aus (ähnlich UNHCR, Auskunft vom 09.01.2007 an das VG Köln), so gehören rund 22,5 Mio. Menschen der Gruppe der Schiiten oder Sunniten an.

Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Angaben zur irakischen Bevölkerungszahl und zum Anteil der jeweiligen Glaubensrichtungen sowie zur Anzahl der Opfer von Gewaltmaßnahmen jedenfalls in der genannten Größenordnung zutreffend sind. Die Auflistungen von Übergriffen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes (a.a.O., S. 21) sowie in den Auskünften des UNHCR vom 09.01.2007 (S. 5 ff.) und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 12.05.2007 (S. 2 ff.) an das VG Köln belegen eine Vielzahl gewalttätiger Anschläge gegen Schiiten und Sunniten, die oft auch mit etlichen Todesopfern verbunden waren. Daraus lässt sich jedoch nicht auf eine insgesamt höhere Zahl von Opfern schließen.

Es ist schon zweifelhaft, ob der Großteil der von den Vereinten Nationen registrierten Gewalttaten auf die Zugehörigkeit zu den großen Religionsgemeinschaften gerichtet war. So vertritt etwa das VG Regensburg (Urteil vom 30.11.2007 – RN 3 K 07.30194 –, juris) die Auffassung, dass es sich bei den Auseinandersetzungen zwischen den großen konfessionellen Gruppen nicht um eine Ausgrenzung religiöser Minderheiten, sondern um einen Machtkampf um die Vorherrschaft im Staat handelt. Auch wenn man demgegenüber grundsätzlich von einer konfessionellen Ausrichtung der Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten ausgeht, dürfte eine Vielzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Zusammenhang mit der im Irak weit verbreiteten allgemeinen Kriminalität stehen. Selbst wenn man unterstellt, dass alle der rund 71.000 Toten und Verletzten Schiiten oder Sunniten und Opfer von gegen diese Gruppen gerichteten Gewalttaten sind, liegt angesichts der Größe dieser beiden Bevölkerungsgruppen keine für die Annahme einer Gruppenverfolgung hinreichende Verfolgungsdichte vor. Setzt man die Anzahl der "Verfolgungsschläge" zur sunnitischen und schiitischen Gesamtbevölkerung ins Verhältnis und geht man davon aus, dass sich die Opfer entsprechend den jeweiligen Bevölkerungsanteilen auf die beiden Gruppen verteilen, so waren innerhalb eines Jahres etwa 0,3 % der Gruppenangehörigen Opfer von Anschlägen. Zu ähnlichen Zahlen kommt das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 29.09.2006 – 3 R 6/06 –, juris, und Beschluss vom 12.03.2007 – 3 Q 114/06 –, juris). Auch wenn man berücksichtigt, dass es sich bei den Gewalttaten im Irak um besonders schwerwiegende Eingriffe handelt (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 11.07.2007, a.a.O.), kann von einer aktuellen Gefahr eigener Betroffenheit für jedes Gruppenmitglied nicht die Rede sein, wenn mehr als 99 % der Sunniten und Schiiten von Übergriffen verschont bleiben (so auch OVG Saarl., a.a.O., VG Regensburg, a. a.O.; VG München, Beschluss vom 30.11.2007 – M 8 S 07.60185 –, juris; vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 30.01.2008, a.a.O.: keine Gruppenverfolgung der Yeziden in Syrien bei einer Verfolgungsdichte von jährlich 0,19 %).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn man die Situation der Sunniten und Schiiten in bestimmten Gebieten innerhalb des Iraks berücksichtigt. Gruppengerichtete Verfolgungen, die von Dritten ausgehen, brauchen nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend zu erfassen. Die ihnen zugrunde liegenden ethnischen, religiösen, kulturellen oder sozialen Gegensätze können in einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sein; die darin wurzelnden Spannungen können sich im unterschiedlichen Grade auf das Zusammenleben verschiedener Bevölkerungsteile auswirken. Deshalb ist – auch bei gruppengerichteten Verfolgungen durch nichtstaatliche Kräfte – von der Möglichkeit auszugehen, dass solche Verfolgungen regional oder lokal begrenzt sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 30.01.2008, a.a.O.). Zwar ist davon auszugehen, dass die Hauptstadt Bagdad in besonderem Maße von den gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten betroffen ist, was gerade in dieser Stadt zu erheblichen Fluchtbewegungen und zur Separation der Konfessionen geführt hat (vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Köln vom 09.01.2007, S. 9 f.; Zentrum für Kurdische Studien, a.a.O., S. 5 f.). Die Gewalttaten sind jedoch keineswegs auf dieses Gebiet beschränkt (UNHCR, a.a.O., S. 12). Nach Angaben des UNHCR (a.a.O., S. 9) lebt etwa ein Viertel der irakischen Bevölkerung in Bagdad. Setzt man die Anschläge speziell in Bagdad (vgl. dazu die Auflistung in der Auskunft des Zentrums für Kurdische Studien, a.a.O., S. 2 ff.) ins Verhältnis zur dortigen sunnitischen und schiitischen Gesamtbevölkerung, liegt auch für diese Stadt keine hinreichende Verfolgungsdichte vor. Auch für die anderen örtlichen Schwerpunkte der Gewalt zwischen Schiiten und Sunniten wie Kirkuk, der Heimatstadt des Klägers (vgl. dazu UNHCR, a.a.O., S. 12), ist keine so massive Konzentration von Anschlägen ersichtlich, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen könnte. Das ergibt sich auch, wenn man die nachvollziehbaren Angaben in dem angefochtenen Bescheid heranzieht, nach denen sich 80 % der Gewalt auf die vier Provinzen bezieht, in denen etwa 37 % der Bevölkerung leben. Legt man diese Zahlen zugrunde, ist in diesen vier Provinzen von etwa 57.000 Opfern bei einer Bevölkerung von 8,3 Millionen Schiiten und Sunniten auszugehen. Auch dann käme man dazu, dass innerhalb eines Jahres weniger als 1 % der schiitischen und sunnitischen Bevölkerung Opfer von Anschlägen wäre.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, soweit in dem Bescheid vom 17.12.2007 die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgelehnt worden ist.

Die allein in Betracht kommende Regelung des § 60 Abs. 7 AufenthG greift nicht ein.

Zwar dürfte zumindest in Teilgebieten des Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne dieser Regelung vorliegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.08.2007 – A 2 S 229/07 –, NVwZ 2008). Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG scheidet jedoch bei Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt sind, grundsätzlich aus (so auch VG Regensburg, Urteil vom 30.11.2007, a.a.O.). Die Bestimmung verlangt eine erhebliche individuelle Gefahr und entspricht mit dieser Formulierung Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie), der als ernsthaften Schaden (vgl. Art. 2 Buchst. e der Richtlinie) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts definiert. Nach dem 26. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie, der bei der Auslegung zu berücksichtigen ist, stellen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Allgemeine Gefahren aufgrund der teilweise im Irak bestehenden bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen betreffen die gesamte Bevölkerung in diesen Gebieten und damit allgemein Zivilpersonen, die sich am Ort des Geschehens aufhalten. Die Situation im Irak rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme einer individuellen Bedrohung i. S. des Art. 15 c der Richtlinie (so auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.08.2007, a.a.O; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 21.12.2007 – 19 ZB 076.2361 –, juris; Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 22.12.2006 – 1 LA 125/06 –; BVerwG, Beschluss vom 29.03.2007 – 1 B 104.06 –). Die individuelle Bedrohung setzt eine zusätzlich auf die Person zugeschnittene konkrete Gefährdungslage voraus. Das Gericht folgt nicht der Auffassung, dass keine Situation allgemeiner Gewalt i.S. des 26. Erwägungsgrundes vorliegt, wenn die Situation im Herkunftsland von willkürlichen Gewaltmustern geprägt ist, und der subsidiäre Schutz demnach nur dann ausgeschlossen ist, wenn die allgemeinen Gefahren – wie etwa die aus der allgemeinen Kriminalität resultierenden allgemeinen Gefahren – nicht Ausdruck interner bewaffneter Konflikte sind (so Marx, Handbuch der Flüchtlingsanerkennung, Erl. zur RL 2004/83/EG, "Subsidiärer Schutz", Rdnr. 79; vgl. auch VG Stuttgart, Urteil vom 21.05.2007 – 4 K 2563/07 –, InfAuslR 2007, 321). Denn Art. 15 c der Richtlinie setzt bereits tatbestandlich Gefahren auf Grund eines internen bewaffneten Konflikts voraus, so dass allgemeine Kriminalitätsgefahren von vorneherein nicht dem Anwendungsbereich des subsidiären Schutz unterfallen (VGH Bad.-Württ., a.a.O.).